Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juni 2010 - 2 WNB 7/10

bei uns veröffentlicht am17.06.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht entspricht.

2

1. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn das Truppendienstgericht der Beschwerde nicht abhilft. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Vorsitzende der Kammer des Truppendienstgerichts hat mit Beschluss vom 8. März 2010 (TDG N 1 GL 24/09) der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. November 2009 nicht abgeholfen. Zwar entspricht die Besetzung der Kammer nur mit dem Vorsitzenden bei dem Nichtabhilfebeschluss nicht den gesetzlichen Vorschriften, dies führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats gegeben sind.

3

a) Nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO entscheidet "das Truppendienstgericht" über die Frage der Abhilfe. Da die Wehrbeschwerdeordnung abgesehen von der Regelung des § 18 Abs. 1 WBO, wonach über die Besetzung des Truppendienstgerichts der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend ist, und abgesehen von der Regelung in § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO, nach der das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, keine Regelungen über die Besetzung der Spruchkörper enthält, richtet sich diese nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, die in der Wehrbeschwerdeordnung vorausgesetzt werden (vgl. Beschluss vom 20. November 1979 - BVerwG 1 WB 161.77 und 1 WB 166.77 - BVerwGE 63, 289 f.; Dau, WBO, 5. Auflage 2009, § 18 Rn. 6).

4

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 WDO entscheidet die Truppendienstkammer in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat (Satz 2). Die Unterscheidung zwischen Entscheidung in oder aufgrund mündlicher Verhandlung einerseits und ohne mündliche Verhandlung andererseits ist auf das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung wegen dessen Besonderheiten (mündliche Verhandlung nur fakultativ) nicht übertragbar (Beschluss vom 20. November 1979 a.a.O. S. 292; Dau a.a.O. Rn. 7).

5

Der Wortlaut des § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO ("das Truppendienstgericht") spricht für die volle Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern, wie insbesondere ein Vergleich zur Regelung des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO und des § 75 Abs. 1 Satz 2 WDO zeigt. Auch sonst wird in der Wehrdisziplinarordnung zwischen den Entscheidungen des Truppendienstgerichts und denen des Vorsitzenden differenziert (vgl. § 20 Abs. 1 und 2, § 40, § 100 Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 WDO).

6

Auch die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 WDO differenziert zwischen dem Vorsitzenden der Kammer und dem Truppendienstgericht. Im Übrigen lässt sich diese Vorschrift nicht auf den Fall des § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO übertragen. Während § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Falle eine Abhilfeentscheidung des Truppendienstgerichts voraussetzt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 114 Abs. 3 WDO über die Beschwerde, es sei denn, dass der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht hält und das Truppendienstgericht daraufhin der Beschwerde abhilft. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO ausdrücklich geregelt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne ehrenamtliche Richter über die Zulassungsbeschwerde entscheidet, während eine entsprechende Regelung über die Besetzung des Truppendienstgerichts nicht getroffen wurde, gegen die Befugnis des Vorsitzenden der Truppendienstkammer, über die Nichtabhilfe allein zu entscheiden.

7

Der Senat verkennt nicht, dass es aus den in dem Nichtabhilfebeschluss angeführten Gründen der Beschleunigung des Verfahrens und der Beschränkung auf reine Rechtsfragen durchaus sachgerecht gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber zumindest für den Fall der Nichtabhilfe die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden vorgesehen hätte. Bei der derzeitigen Fassung der Bestimmungen erscheint dem Senat aber eine entsprechende Auslegung der getroffenen Regelung nicht möglich.

8

b) Auch wenn der Beschluss über die Nichtabhilfe demnach verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, sieht der Senat von einer Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und einer Zurücksendung der Akten zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfebeschlusses ab. Wie die Regelungen des § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO und die auf das Verfahren nach § 22b WBO entsprechend anwendbare Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO zeigen, steht es im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, ob es eine fehlerhafte Entscheidung aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zurückverweist oder ob es in der Sache selbst entscheidet. Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Zurückverweisung für nicht angebracht, weil die Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss für die Besetzung des Gerichts vertretbar erscheint und jedenfalls nicht willkürlich war, sodass zwar ein Verstoß gegen einfaches Recht, nicht aber gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL12/88, 13/88, 2 BvR 1436/87 - BVerfGE 82, 159 <194> ; vgl. auch Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <334>; BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 41 <46> m.w.N.; Eichberger, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 138 Rn. 35f.).Es kommt hinzu, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wie nachstehend ausgeführt wird:

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2. Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258 und zuletzt vom 26. Mai 2010 - BVerwG 2 WNB 6.10 -). Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann gegeben, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (ständige Rechtsprechung der Revisionssenate; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist. ...

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22a Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwe

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 18 Verfahren des Truppendienstgerichts


(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend. (2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es en

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22b Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend. (2)

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 40 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest


(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 75 Besetzung


(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstg

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren


(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausg

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist


(1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erfor

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 20 Durchsuchung und Beschlagnahme


(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehme

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 102 Disziplinargerichtsbescheid


(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift


Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf sein

Referenzen

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter muss der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muss Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss der andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der Generale angehören.

(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben Dienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf nicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen Richters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er muss der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehören.

(4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 74 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter muss der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muss Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss der andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der Generale angehören.

(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben Dienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf nicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen Richters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er muss der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehören.

(4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 74 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt.

(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jedem Soldaten angeordnet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung, mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestätigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu hören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.

(3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.

(4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, §§ 97, 109, 111n und 111o der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig und angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Der Richter kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist; diese Entscheidung ist zu begründen. Hat der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in seinem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. Will er zugleich Ausgangsbeschränkung oder Disziplinarbuße verhängen, teilt er auch die Dauer der Ausgangsbeschränkung oder den Betrag der Disziplinarbuße mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit hat er zu begründen. Der Soldat ist auch zu diesem Antrag zu hören. Der Disziplinarvorgesetzte fügt dem Antrag die nach § 32 entstandenen Vorgänge bei. Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.

(3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen. Ist er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

(4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, verhängt es diesen selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem Soldaten darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten verhängen will. Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

(5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat, wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 gelten nicht. Hat das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vorzulegen. Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs. 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.

(6) Der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Frist nach § 17 Abs. 2 nicht.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf sein Recht, gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.

(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid

1.
die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist,
2.
auf Freispruch erkennen oder
3.
das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.

(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzugeben. Er lässt andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Soldat sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.

(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

(3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.