Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 25Amtlich · § 5 UrhG

Verantwortliche Personen

Zeitreise: 12.08.2025

(1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten von Personen erforderlich werden, sind gegen die Personen zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht haben. Sie können auch gegen diejenigen gerichtet werden, die für die Personen aufsichtspflichtig sind.

(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist neben diesem dafür verantwortlich, dass sich der andere bei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß verhält.

(3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten oder den Zustand eines Tieres oder durch den Zustand einer Sache erforderlich werden, sind gegen den Eigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maßnahmen können auch gegen den gerichtet werden, der die tatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist.

Passende Werkzeuge

  • Verwaltungsverfahren & BehördenAkteneinsicht bei der Behörde: Wann Sie sie bekommen — und was ausgenommen bleibt (§ 29 VwVfG)Die Behörde entscheidet über Sie und Sie kennen die Akte nicht? § 29 VwVfG gibt Beteiligten einen Anspruch — aber nur soweit die Kenntnis für Ihre rechtlichen Interessen erforderlich ist, und im laufenden Verfahren ohne die Entscheidungsentwürfe. Die App prüft beides und schreibt den Antrag.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Urheberrecht & AbmahnungAmtliches-Werk-Urheberrechts-CheckPrüfen Sie, ob Sie einen staatlichen Text (Gesetz, Urteil, Erlass) frei kopieren dürfen, weil er keinen Urheberschutz genießt (§ 5 UrhG).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.