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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Zeitreise: 11.12.2024‹ § 8§ 10 ›

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.

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