§ 21 VersammlG
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenGewerbeuntersagung: was im Gesetz steht — und was das Abmelden nicht ändert (§ 35 GewO)Die Untersagung ist eine gebundene Entscheidung, sie kann sich auf ALLE Gewerbe erstrecken, und die Abmeldung des Betriebs beendet das Verfahren ausdrücklich nicht. Mit dem Jahr des § 35 Abs. 6 S. 2 GewO, ab dem die Wiedergestattung ohne besondere Gründe möglich wird.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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