Versammlungsgesetz - VersammlG | § 28

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 28
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Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. (2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen,
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published on 11/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 427/17 vom 11. Januar 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja VersammlG § 3 Abs. 1 Zum Verstoß gegen das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 VersammlG durch das öffentliche Tragen von Warnw
published on 21/07/2017 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 abgeändert soweit darin der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt worden ist. Der Haftbefeh
published on 04/04/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des Amtsgerichtes Burg vom 27. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdev
published on 01/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist ein im Jahr 1990 unter dem Namen Die Heimattreue Jugend (DHJ) - Bund für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V. gegründeter eingetragener Verein mit
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(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. (2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag...