Versammlungsgesetz - VersammlG | § 26

Wer als Veranstalter oder Leiter

1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Versammlungsgesetz - VersammlG | § 14


(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges an

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Landgericht Stendal Beschluss, 04. Apr. 2014 - 503 Qs (303 Js 14896/13) 1/14, 503 Qs 1/14

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des Amtsgerichtes Burg vom 27. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdev

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Apr. 2013 - 2 Ss 48/13

bei uns veröffentlicht am 04.04.2013

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

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(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. (2)...