§ 22 VersammlG
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenGewerbeuntersagung: was im Gesetz steht — und was das Abmelden nicht ändert (§ 35 GewO)Die Untersagung ist eine gebundene Entscheidung, sie kann sich auf ALLE Gewerbe erstrecken, und die Abmeldung des Betriebs beendet das Verfahren ausdrücklich nicht. Mit dem Jahr des § 35 Abs. 6 S. 2 GewO, ab dem die Wiedergestattung ohne besondere Gründe möglich wird.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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