Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.

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Amtshaftungsrecht: Zum Schutz des Restitutionsberechtigten durch Grundstücksverkehrsgenehmigung

12.02.2015

In den Schutzbereich der Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung unter den dort bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen.
Verwaltungsrecht

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Vermögensgesetz - VermG | § 28 Übergangsregelungen


(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; Ve

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Juni 2017 - 8 A 759/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin nach Dr. Karl B. gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.11.2016, mit welchem Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2014 - III ZR 494/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 494/13 Verkündet am: 20. November 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe

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(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur...