Vermögensgesetz - VermG | § 11b Vertreter des Eigentümers

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

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Grundstücksrecht: Übereignung eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks

30.07.2012

zu den Folgen eines ursprünglich nicht genehmigungsfähigen Verkaufs eines Grundstücks-BGH vom 15.06.12-Az:V ZR 240/11
Grundstücksrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 17 Pfleger für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte


(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn1.nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 2 Inhalt des Eigentums


(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Be
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen


(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;2. fü

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2019 - V ZR 225/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/17 Verkündet am: 22. Februar 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2007 - V ZR 60/07

bei uns veröffentlicht am 30.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 60/07 Verkündet am: 30. November 2007 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 243/01

bei uns veröffentlicht am 25.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 243/01 Verkündet am: 25. Oktober 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2004 - III ZR 432/02

bei uns veröffentlicht am 08.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 432/02 Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - V ZB 1/03

bei uns veröffentlicht am 27.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/03 vom 27. März 2003 in der Aufgebotssache Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 927 a) Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Recht an einem Grundstück, das sich

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2012 - V ZR 240/11

bei uns veröffentlicht am 15.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 240/11 Verkündet am: 15. Juni 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Juli 2017 - 9 C 12/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter in einem Bodenordnungsverfahren.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 9 C 12/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein Vertreter des Eigentümers eines Grundstücks für

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tenor § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundes

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