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§ 113Amtlich · § 5 UrhG

Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter

Zeitreise: 25.09.2026

(1) Der Vorstand ist selbst verantwortlich 1. für den Antrag auf Verwendung des internen Modells gemäß § 111 Absatz 3 und den Antrag auf Genehmigung späterer größerer Änderungen des Modells, 2. für die Einführung von Systemen, die sicherstellen, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert, 3. für die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells und 4. dafür, dass das interne Modell jederzeit das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens angemessen abbildet.

(2) Die vollständige oder teilweise Bereitstellung des Modells oder von Daten durch Dritte entbindet das Versicherungsunternehmen nicht von der Pflicht, die Anforderungen der §§ 115 bis 121 an das interne Modell zu erfüllen.

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