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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Ruhen der Leistungen

Zeitreise: 22.12.2025

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen 1. während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge, 2. während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, 3. während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.

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