Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 29 Ausschluss
Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 29 Ausschluss
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
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published on 24/01/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger, ein Gymnasiallehrer, begehrt von der beklagten Landesschulbehörde, ihm ein Dienstzimmer mit Ausstattung in der Schule zur Verfügung zu stellen,
published on 24/01/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer.
published on 24/01/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist Studienrat und unterrichtet an einem Gymnasium in O. die Fächer Mathematik und Sport. Er begehrt von der beklagten Landesschulbehörde, die Ko
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