Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG | § 3

Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG | § 3
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären.

(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag ergibt.

(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist des § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einzurechnen.

(6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um 1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen.

(7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre.

(8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze gilt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

10 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der V

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre

(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ru
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,2. aus organisatorischen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 26.02.2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 07.12.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 28.11.2018 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbeg
published on 01.11.2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,2. aus organisatorischen oder sonstigen...