Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG | § 3


(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhe

Personalstärkegesetz - PersStärkeG | § 6


(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufs
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 26 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten


(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 de

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen


(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht

§ 18 Zweijahresfrist


(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Die

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2017 - 14 B 16.2258

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 14 ZB 13.2614

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.163,45 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Okt. 2016 - 23 K 6893/14

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger stand als Zeitsoldat mit einer Dienstzeit von 8 Jahren im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 schied der Kläger im Dien

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 23 K 2780/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Brigadegenerals, im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 schied er a

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2009 - 17 UF 148/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 15. April 2009 - 1 F 182/08 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert: Zu Lasten der Versorgung des

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2009 - 17 UF 115/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 11. April 2008 - 3 F 423/05 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert: Zu Lasten der Versorgung des An

Referenzen

(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades...