Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 13 Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
2.
Geburtsdatum-, -ort,
2a.
Geschlechtseintrag,
3
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.
telefonische und elektronische Erreichbarkeit,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
13.
laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
15.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16.
anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
16a.
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
17.
Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18.
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
19.
frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.

(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Nummer 4, 9 und 10, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11, 13, 14 und 17.

(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:

1.
die Wohnsitze seit der Geburt,
2.
die Kinder,
3.
die Geschwister,
4.
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,
6.
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person,
7.
im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu deren Identitätsprüfung.

(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder anzugeben.

(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung


(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zust
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 3 Zuständigkeit


(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,2. das Bundesministerium des Innern, für Bau un

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum


(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen


Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,1.die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2.die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM ei

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung


(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsach

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 1 WB 12/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft Fragen der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... . 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 1 WB 13/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft Fragen der Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf die beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Euro NATO J

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - 1 WDS-VR 6/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller beantragt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung gegen einen ihm nachteiligen Sicherheitsüberprüfungsbescheid a

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Sept. 2015 - 1 WB 55/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 A 9/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Gründe I 1 Der Kläger begehrt seine Ernennung zum Regierungsinspektoranwärter im Beamtenverhält

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 2 A 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 WB 32/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 WB 21/12 und 1 WB 22/12, 1 WB 21/12, 1 WB 22/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2011 - 1 WB 12/11

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Okt. 2010 - 1 WB 16/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tatbestand Der Antragsteller, ein Oberstleutnant, wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durch den Gehe

Referenzen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,1.die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2.die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften...
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,1.die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2.die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,1.die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2.die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften...
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,1.die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2.die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften...
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,2...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als...
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als...