Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.

(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.

(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person

1.
der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.

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Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung


(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnis

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung


(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zust
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse


(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen: 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,2. eine besondere

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 3 Zuständigkeit


(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,2. das Bundesministerium des Innern, für Bau un

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum


(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 2 Betroffener Personenkreis


(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzl

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung


(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsach

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person


(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit


Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde1.bei der einfachen Sicherheits

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2018 - 1 WB 51/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - 1 WB 20/17

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - 1 WDS-VR 6/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller beantragt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung gegen einen ihm nachteiligen Sicherheitsüberprüfungsbescheid a

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2017 - 1 WB 29/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2017 - 1 WDS-VR 4/17

bei uns veröffentlicht am 08.09.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz für die Erteilung eines vorläufigen oder eines endgültigen positiven Ergebnisses seiner erweiterten Siche

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 1 WB 21/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2016 - 20 F 1/16

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Sept. 2015 - 1 WB 55/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

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bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) - Sabotageschutz - durch die

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 WB 32/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2013 - 1 WB 57/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

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bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2012 - 1 WB 23/11

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Tatbestand Der Antragsteller, ein aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Berufssoldat, der auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert ist, wendet sich gegen das Ergebnis einer Sicherheitsü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2011 - 1 WB 12/11

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. März 2011 - 2 A 3/09

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Okt. 2010 - 1 WB 16/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tatbestand Der Antragsteller, ein Oberstleutnant, wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durch den Gehe

Referenzen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen: 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,2. eine besondere Gefährdung...
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen: 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,2. eine besondere Gefährdung...
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(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,2...
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(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen...
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(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als...
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(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,2...
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(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,2...
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(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts...
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(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts...
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(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
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(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde1.bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung...
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