(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1.
unverzüglich zu halten,
2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

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Verkehrsstrafrecht: Kein Verkehrsunfall bei Beschädigung in Waschanlage

05.04.2016

Schadensereignisse aufgrund verkehrsfremder Vorgänge unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 StGB.

Verkehrsstrafrecht: Zum Feststellungsinteresse bei Unfallflucht

05.04.2016

Die Länge der Handlungsfrist des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bemisst sich nach Art und Zeit des Unfalls, der Schadenshöhe sowie der Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen


(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - VI ZR 286/09

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - VI ZR 10/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 10/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 233/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 30. Mai 2017 - 2 Rev 35/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 17. Oktober 2016 aufgehoben und die Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die not

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Apr. 2014 - 9 U 216/13

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. März 2014 - 1 K 602/13.NW

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz

Landgericht Saarbrücken Urteil, 09. Apr. 2010 - 13 S 219/09

bei uns veröffentlicht am 09.04.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 1.9. 2009 (4 C 1058/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2006 - 3 U 16/06

bei uns veröffentlicht am 29.11.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 21.12.2005 (Az.: 4 O 290/05) wie folgt abgeändert: (1) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet s

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(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit...