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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Erklärungsberechtigte Person

Zeitreise: 23.12.2003‹ § 1§ 3 ›

(1) Zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung ist berechtigt, wer gegenüber den Finanzbehörden die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Gehilfen.

(2) Eine strafbefreiende Erklärung kann auch durch den Steuerschuldner abgegeben werden, wenn die der Erklärung zugrunde liegenden Taten von einem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen worden sind.

(3) Gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter im Sinne des § 34 der Abgabenordnung und Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 der Abgabenordnung können eine strafbefreiende Erklärung auch hinsichtlich von Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 abgeben, wenn diese Taten von einem früheren gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen worden sind.

(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, kann die Erklärung durch den Rechtsnachfolger abgegeben werden.

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