Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - M 12 K 16.3936

published on 01/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - M 12 K 16.3936
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist - zusammen mit ihren Geschwistern - Grabnutzungsberechtigte für eine Grabstelle für zwei Erdbestattungen (Nr. …) auf dem gemeindlichen Friedhof … in Dießen am Ammersee. In dieser Grabstelle wurden am … 2006 Herr … (der Bruder der Klägerin) und am … 2004 Frau …, geb. … (Mutter der Klägerin), bestattet. Beide Bestattungen sind Erdbestattungen. Laut gemeindlicher Friedhofssatzung vom 1. Oktober 2010 beträgt die Ruhefrist auf dem Friedhof 20 Jahre, § 9 Abs. 2 der Satzung.

Am … April 2011 erklärte die Klägerin ihren Bruder, Herrn … …, als vermisst; sie bitte, die Todesbestätigung aufzuheben (Bl. 3 der Behördenakte - BA). Sie führte am … September 2012 im Wesentlichen aus (Bl. 5,6 BA): Am … … 2006 habe sie versucht, ihren Bruder wieder zu beleben. Als die Versuche erfolglos geblieben seien, habe sie den Notarzt gerufen. Die Hausärztin habe letztlich die Todesbescheinigung geschrieben. Die Klägerin habe von der Gemeinde die Sterbeurkunde erhalten. Ihr Bruder sei dann vom Bestatter abgeholt worden. Ihr Bruder lebe, er sei gesehen worden.

Der Gemeinderat des Marktes D. ... beschloss am 8. Oktober 2012, den Vorgang an das Gesundheitsamt zur Prüfung einer Betreuung für die Klägerin weiter zu leiten. Es seien erhebliche Zweifel am geistigen Gesundheitszustand der Klägerin begründet (Bl. 8 BA).

Das Gesundheitsamt teilte dem Markt D. ... mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 im Wesentlichen mit: Die Klägerin habe sich am 15. Oktober 2016 ohne Termin vorgestellt. Es handele sich um eine …-jährige Dame, die im Glauben sei, dass der Bruder noch lebe und gegen seinen Willen irgendwo festgehalten werde. Vom Gesundheitsamt erhoffe sie sich Unterstützung bei der Suche nach dem Bruder. Die Klägerin scheine sehr fixiert auf ihre Ideen. Es sei von einer wahnhaften Störung auszugehen. Die intellektuellen Fähigkeiten seien nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Untersuchung durch einen Psychiater solle erfolgen. Einen Betreuung sollte längerfristig angeregt werden. Es sei von einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis im Sinne einer wahnhaften Störung auszugehen (Bl. 12 f. BA).

Am … Februar 2013 teilte die Klägerin dem Markt D. ... mit, sie melde ihre Mutter (geb. „…“, gest. …2004) als vermisst. Es gäbe Hinweise, dass ihre Mutter noch lebe (Bl. 14 BA). Mit Schreiben vom … März 2013 ergänzte sie, sie wolle die Todesbescheinigung aufheben lasse und das Schreiben solle wieder dem Gemeinderat vorgelegt werden (Bl. 15 BA).

Am … September 2014 hat die Klägerin dem Markt D. wieder geschrieben (Bl. 16 BA). Es gäbe glaubhafte Hinweise, dass ihre Mutter und ihr Bruder noch am Leben seien. Eine „Privatsektion“ werde beantragt. Ein Rechtsmediziner habe ihr dazu geraten. Am ... April 2016 hat die Klägerin erklärt, durch die lange Nichtöffnung des Familiengrabes leide sie erheblich. Die Graböffnung sei erforderlich, um zu erfahren, ob Mutter und Bruder noch leben. Als Grabsorgeberechtigte genüge allein ihre Antragstellung (Bl. 18 BA).

Aus einer Aufenthaltsbescheinigung vom 7. Juni 2016 ergibt sich, dass die Klägerin vom … September 1949 bis … Februar 2013 in D.  ... gewohnt hat. Seit 2013 lebt sie in …

Mit Beschluss des Amtsgerichts W … vom ... Juni 2016 wurde die Betreuung der Klägerin verlängert. Als Betreuer wurde Rechtsanwalt … … in D … bestellt (Bl. 22 ff. BA). Zur Begründung ist aufgeführt, dass die Klägerin wegen einer wahnhaften Störung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 informierte das Landratsamt Landsberg am Lech den Betreuer über die gestellten Anträge der Klägerin auf Graböffnung. Da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 BestV nicht vorlägen (Ausgrabung einer Leiche nur zum Zweck der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder Überführung), müsse der Antrag abgelehnt werden (Bl. 26 BA).

Am … Juni 2016 hat die Klägerin wieder den Antrag auf Ausgrabung begründet: Es bestünden Zweifel, ob ihr Bruder tot sei. Die Leichenschau sei unterlassen worden. Der Bruder sei vom Bestatter nicht entkleidet worden. Deshalb hätten sich auch die Bestatter nicht vom Tod überzeugt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 wurde der Betreuer der Klägerin zur Ablehnung des Antrags auf Graböffnung angehört (Bl. 51 BA). Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 9. August 2016 lehnte der Markt Dießen am Ammersee den Antrag ab (Bl. 54 BA). Zur Begründung führte er aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 BestV lägen nicht vor. Eine Ausgrabung im öffentlichen Interesse könne nur im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen, z.B. gem. § 87 StPO angeordnet werden. Der Bescheid wurde dem Betreuer am 16. August 2016 zugestellt (Bl. 61 BA).

Am … August 2016 hat der Betreuer der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 9. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Graböffnung vom … März 2016 stattzugeben.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Klägerin hege seit Jahren erhebliche Zweifel daran, ob ihre Mutter und ihr Bruder tatsächlich verstorben und in der Grabstelle Nr. …  auf dem Friedhof … bestattet seien. Die Begründung der Beklagten verkenne, dass die Klägerin neben der objektiven Tatsache, dass ihre Mutter angeblich bereits am Tag des Versterbens beerdigt worden sein soll, weitere Gesichtspunkte anführte, die gegen den Tod der Angehörigen sprechen.

Vorgelegt wurden ein Erbschein nach …, geb. …, wonach die Klägerin neben weiteren vier Geschwistern zu Erben eingesetzt wurde (K1) und ein psychiatrisches Gutachten vom … April 2016 (K6). In dem Gutachten ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe berichtet, dass die beiden Verstorbenen leben. Wenn sie wüsste, wo sie leben, müsste man das Grab nicht aufmachen. Es bestehe die Diagnose einer wahnhaften Störung. Die Klägerin sei nicht krankheitseinsichtig. Sie könne für Ihre Angelegenheiten nicht selbst sorgen.

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte am 19. Oktober 2016 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie am 27. Oktober 2016 im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausgrabung der beiden in der Grabstelle …  des Friedhofs … bestatteten Verstorbenen. Die Klägerin sei bereits nicht antragsberechtigt. Ein alleiniges Totenfürsorgerecht folge nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin das Grabnutzungsrecht für das Grab innehabe. Das Grabnutzungsrecht führe nur zu einer Rechtsposition gegenüber dem Träger des Friedhofs (§ 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 1.11. 2010), nicht jedoch zu einem Umgangsrecht mit der Leiche. Das Recht auf Totenfürsorge obliege gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen. Bei Vorhandensein mehrerer Angehöriger sei eine bestimmte Reihenfolge zu beachten, die sich nach der Nähe der familienrechtlichen Beziehungen bestimme. Mangels einer zivilrechtlichen Festlegung der Rangfolge gelte die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 1. März 2001 bestimmte Rangfolge (Bestattungsverordnung; BestV; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI, Rn.15). Danach seien gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b BestV im Falle eines verstorbenen Elternteils die Kinder (Geschwister) totenfürsorgeberechtigt, wenn wie vorliegend keine vorrangigen Ehegatten bzw. Lebenspartner mehr vorhanden seien. Zum Totenfürsorgerecht gehöre auch die Umbettung des Verstorbenen. Ein alleiniges Totenfürsorgerecht für die Klägerin bestehe daher nicht. Sie sei gleichrangig mit ihren drei weiteren noch lebenden Geschwistern totenfürsorgeberechtigt. Die Klägerin habe aber keine Zustimmungserklärungen der Geschwister vorgelegt. Wer die Särge seiner Angehörigen öffnen lasse, ohne alleiniger Inhaber des Totenfürsorgerechts zu sein, störe die Totenruhe und verletze das Totenfürsorgerecht der Geschwister (LG Ulm, U.v.20.1.2012, Az.: 2 O 356/11). Zudem sei die Beklagte nicht sachlich zuständig für eine Ausgrabung zum Zwecke der Identitätsfeststellung der im Grab bestatteten Personen. Die Sonderzuständigkeit des § 21 BestV bestehe nur zum Zweck der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder zum Zweck der Überführung. Die Entscheidung darüber, ob nach strafprozessrechtlichen Maßstäben im Einzelfall eine Ausgrabung zur Identitätsfeststellung angeordnet werden könne, hätten ausschließlich die dafür allgemein zuständigen Strafgerichte zu treffen, §§ 87 ff. StPO.

Am 28. November 2016 übersandte die Prozessbevollmächtigter der Beklagten die Sterbe- und Beerdigungsdaten der im Grab … bestatteten Verstorbenen (Bl. 64 der Gerichtsakte - GA) und den Grabmacherzettel des Bestattungsunternehmens … (Bl. 68 BA).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Öffnung des Grabes Nr. …  auf dem Friedhof … … in D. ..., § 21 BestV, § 10 der Friedhofssatzung des Marktes Dießen am Ammersee vom1.11.2010 (im Folgenden: Satzung).

Die Klägerin kann die Graböffnung nicht beantragen, da kein wichtiger Grund gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung vorliegt. Zwar gilt die Vorschrift ausdrücklich nur für „Umbettungen“. Vorliegend soll das Grab offensichtlich nur geöffnet und geprüft werden, ob sich die Verstorbenen darin befinden. Da aber die Graböffnung eine Störung der Totenruhe gem. § 10 Abs. 1 der Satzung beinhaltet, muss auch für diesen Fall die Zustimmung der Gemeinde und das Vorliegen eines wichtigen Grundes gefordert werden.

Zwar ist nach § 10 Abs. 4 der Satzung der jeweils „Nutzungsberechtigte“ antragsberechtigt, also wohl der Grabnutzungsberechtigte. Da aber mit der Graböffnung eindeutig eine Störung der Totenruhe einhergeht (§ 10 Abs. 1 der Satzung), muss der Friedhofsträger auch prüfen, ob die Klägerin (alleine) totenfürsorgeberechtigt ist.

Zwar ist die Klägerin Grabnutzungsberechtigte für das Grab …  auf dem Friedhof … Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie auch allein totenfürsorgeberechtigt ist.

Das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte stellt nach der Rechtsprechung des BayVGH ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht dar, das die Befugnis einräumt, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals auf angemessene Zeit (Ruhefrist) zu nutzen (BayVGH, U.v. 30.4.2008 - 4 B 05.3396 - juris). Davon zu unterscheiden ist das Totenfürsorgerecht.

Das Recht auf Totenfürsorge obliegt gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen. Bei Vorhandensein mehrerer Angehöriger ist eine bestimmte Reihenfolge zu beachten, die sich nach der Nähe der familienrechtlichen Beziehung bestimmt. Mangels einer zivilrechtlichen Festlegung der Rangfolge gilt die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 1. März 2001 bestimmte Rangfolge (Bestattungsverordnung; BestV; Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. VI, RNr.15). Danach sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b BestV im Falle eines verstorbenen Elternteils die Kinder totenfürsorgeberechtigt.

Die Frage der Graböffnung gehört zur Wahrnehmung der Totenfürsorge. Diese obliegt nach allgemeiner Meinung den Familienangehörigen deshalb, weil sie auf der persönlichen Verbundenheit der Familienangehörigen beruht und nur dieser familienrechtliche Bezug gewährleistet, das Andenken des Verstorbenen zu wahren und den Wunsch des Toten zu achten (OLG Karlsruhe v.14.4.1988 - 9 U 50/87 - juris). Da das Totenfürsorgerecht auf dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beruht, ist für seine Durchführung und Ausgestaltung in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgebend. Dieser braucht nicht ausdrücklich geäußert zu sein, sondern kann sich aus Tatsachen und Umständen erschließen. Dabei handelt es sich um die zivilrechtliche Befugnis, Art, Ort und Durchführung der Bestattung zu bestimmen. Zum Totenfürsorgerecht gehören u.a. auch die Umbettung des Verstorbenen und das Recht, Einwirkungen Unbefugter auf die Leiche oder die Grabstätte abzuwehren (Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. B 6, RNr.38). Der Berechtigte kann sich dagegen wehren, wenn in seine Befugnis, das Totenfürsorgerecht auszuüben, in unzulässiger Weise eingegriffen wird. Vorliegend ist die Klägerin zusammen mit ihren noch lebenden Geschwistern totenfürsorgeberechtigt. Wie die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, haben nur zwei der noch lebenden Geschwister der Klägerin ihre Zustimmung zur Graböffnung erteilt; die Schwester … hat der Graböffnung nicht zugestimmt, so dass die Klägerin die mit der Störung der Totenruhe verbundene Graböffnung auch von der Marktgemeinde nicht verlangen kann.

Darüber hinaus liegt auch - unabhängig von der Antragsberechtigung - kein wichtiger Grund für die Graböffnung vor.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Graböffnung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet neben einer würdigen Bestattung den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt nicht nur Verfassungsrang (Art. 79 Abs. 3 GG); die Würde der Verstorbenen, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit und das Wesen des Friedhofes als letzte Ruhestätte gebieten es, dass Leichen vor Ablauf der Ruhefrist nicht mehr in ihrer Grabstätte gestört werden. In Art. 5 Bestattungsgesetz (BestG), wonach die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden dürfen, hat der Schutz der Totenruhe eine einfach-gesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Bei Leichen kommt der medizinisch-hygienische Aspekt hinzu, dass der Verwesungsvorgang grundsätzlich nicht unterbrochen werden soll, damit bei der Graböffnung zum Schutz der Allgemeinheit keine Gefahren für die Gesundheit ausgehen können. Dieser aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz der Totenruhe genießt auch strafrechtlichen Schutz.

Gerät der Schutz der Totenruhe in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig Vorrang. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Graböffnung oder Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden (z.B. BayVGH, B.v. 27.7.2005 - 4 ZB 04.2980 - juris). Ein solcher Grund kann sich aus öffentlichem oder privatem Recht ableiten.

Vorliegend ist kein wichtiger Grund zur Graböffnung gegeben. Die Klägerin meint, die Graböffnung sei erforderlich, um nachsehen zu können, ob sich die Angehörigen im Grab befinden. Erst wenn sie im Grab die sterblichen Überreste ihrer im Jahr 2004 bzw. 2006 verstorbenen Verwandten sieht, würde sie sich davon überzeugen können, dass diese tatsächlich tot sind. Für den Fall, dass Zweifel daran bestünden, ob sich Leichen im Grab befinden, könnte eine Graböffnung oder Ausgrabung aus strafprozessualen Gründen gem. § 87 Abs. 3 StPO erfolgen. Danach ist zur Besichtigung einer schon beerdigten Leiche ihre Ausgrabung statthaft; die Ausgrabung einer beerdigten Leiche wird vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde, § 87 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Solche berechtigten Zweifel am Tod der Angehörigen gibt es vorliegend nicht; die Zweifel der Klägerin, dass ihre Angehörigen tatsächlich tot sind, liegen offenbar in ihrer psychischen Erkrankung begründet. Insoweit wird auf das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D …, vom … April 2016 verwiesen (Bl. 81 ff. BA). Darin ist ausgeführt, dass bei der Klägerin eine nicht nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vorliegt, für die keine sinnvollen Behandlungsmöglichkeiten bestehen (Bl. 88 BA). Die Denkinhalte sind geprägt von der wahnhaften Vorstellung, ihre im Jahr 2004 verstorbene Mutter und der im Jahr 2006 verstorbene Bruder seien noch am Leben (Bl. 86 BA). Ein wichtiger Grund zur Graböffnung liegt aber keinesfalls vor, wenn die Behauptung der Klägerin, ihre Angehörigen würden noch leben, krankheitsbedingt ist. Die Klägerin muss ihre psychische Erkrankung adäquat durch Medikamente oder Psychotherapie behandeln, nicht durch die Graböffnung zum Nachteil der durch Art. 1 GG geschützten Totenruhe der Verstorbenen.

Die von der Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung geäußerten Zweifel am Tod der Mutter, begründet dadurch, dass die Mutter der Klägerin am Tag des Todes bereits bestattet worden sei (Bl. 2 der Gerichtsakte - GA), konnte durch die Einsicht in den Grabmacherzettel der Bestattungsfirma … beseitigt werden. Danach ist die Mutter der Klägerin am 17. … 2004 verstorben und am 22. … 2004 beerdigt worden (Bl. 70 GA). Insoweit ist die Angabe der Beklagten in I. des Bescheides vom 9. August 2016 zwar unzutreffend, allerdings ohne Auswirkung auf dessen Rechtmäßigkeit.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

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(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.