Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Dez. 2011 - 2 VAs 21/11

bei uns veröffentlicht am29.12.2011

Tenor

Der Antrag des A. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. Juni 2011 - 8 Zs 1066/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist b... Staatsangehöriger. Er wurde durch Urteil des Landgerichts C. vom 17.10.2002 rechtskräftig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 456a StPO sah die Staatsanwaltschaft C. als Vollstreckungsbehörde nach Verbüßung der Hälfte der Strafe von der weiteren Vollstreckung ab. Der Verurteilte wurde am 24.10.2003 in sein Heimatland abgeschoben. Am 13.11.2003 erließ die Staatsanwaltschaft C. gemäß § 456a StPO einen Vollstreckungshaftbefehl. Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, wurde durch den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - D. vom 23.12.2009 zurückgewiesen; seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 26.01.2010, weil auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und des straffreien Lebens und der sozialen Integration des Verurteilten in B. keine besonderen Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 StGB vorlägen.
Am 01.03.2011 beantragte der Verteidiger für den Verurteilten, den Vollstreckungshaftbefehl zeitlich befristet aufzuheben, um im Verfahren gemäß §§ 454 StPO, 57 StGB seine Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer und gegebenenfalls eine Exploration durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Daraufhin bestimmte die Strafvollstreckungskammer Termin zur Anhörung des Verurteilten auf den 11.08.2011. Indessen lehnte die Staatsanwaltschaft C. den Antrag auf Aufhebung des Vollstreckungshaftbefehls mit Verfügung vom 08.04.2011 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Verurteilten wies die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2011 zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.07.2011.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Der Verurteilte wendet sich gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, mit der sein Begehren, den Vollstreckungshaftbefehl vom 13.11.2003 auszusetzen und die Nachholung der Strafvollstreckung einstweilen aufzuheben, zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung ist nach Auffassung des Senats entgegen der Entscheidung des OLG Stuttgart (Justiz 2011, 49f.) der Rechtsweg gemäß §§ 23ff. EGGVG eröffnet.
Die gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckungsbehörde zu treffenden Entscheidungen sind, soweit sie überhaupt einer Anfechtung unterliegen, nach einhelliger Ansicht Justizverwaltungsakte, die gemäß §§ 23ff. EGGVG anfechtbar sind (Senat in Justiz 2010, 75f.; Meyer-Goßner StPO, 54. Auflage, § 456a Rdnr. 9, § 23 EGGVG Rdnr. 16; KK-Schoreit, StPO 6. Auflage, § 23 EGGVG Rdnr. 93 mwN). Gleiches gilt für den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls gemäß § 457 Abs. 2 StPO. Nach dem in § 458 Abs. 2 StPO eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sind weder der Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 456a Abs. 2 StPO noch derjenige gemäß § 457 Abs. 1 StPO mit einem Rechtsmittel der StPO angreifbar. Damit ist insoweit allein der Rechtsweg gemäß §§ 23ff. EGGVG eröffnet (KG B. v. 04.06.2009 1 VAs 22/09 in juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223).
Daran ändert nichts, dass mit dem Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls zwangsläufig die Anordnung der Strafvollstreckung verbunden ist, denn der Vollstreckungshaftbefehl dient als Zwangsmaßnahme nur der Ergreifung des Betroffenen zu ihrem Zweck; er wird - gleichgültig ob auf § 456a Abs. 2 StPO oder auf § 457 Abs. 2 StPO beruhend - sofort gegenstandslos, sobald sich der Betroffene in Haft befindet, da deren Vollzug dann auf dem zu vollstreckenden Urteil beruht. Angesichts dieses engen Zusammenhangs, der das OLG Stuttgart in dem von ihm entschiedenen Fall annehmen lässt, der Vollstreckungshaftbefehl stelle nur einen „Annex“ zur gemäß § 458 Abs. 2 StPO anfechtbaren Anordnung der Vollstreckung überhaupt dar, hat es entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift inzident den Erlass bzw. die Aufrechterhaltung des gemäß § 456a Abs. 2 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehls geprüft.
Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme des OLG Stuttgart, bei bloßer Außervollzugsetzung des Vollstreckungshaftbefehls bestünde die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Strafvollstreckung unvermindert fort, wenn sie sich auch nicht des Vollstreckungshaftbefehls bedienen dürfe, geht fehl, weil die zeitlich befristete Außervollzugsetzung des Vollstreckungshaftbefehls die Gewährung freien Geleits für einen bestimmten Zeitraum bedeuten würde und der Betroffene wegen der Aussetzung der Fahndung keine Strafvollzugsmaßnahmen befürchten müsste. Tatsächlich steht in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem es dem Verurteilten darum geht, „ohne bei seiner Einreise gleich verhaftet zu werden“ an dem Anhörungstermin teilnehmen zu können, die Vermeidung einer Verhaftung und damit die Außervollzugsetzung des Vollstreckungshaftbefehls im Vordergrund des Begehrens. Weitere Einwendungen gegen die Strafvollstreckung sind nicht erhoben worden. In einem solchen Fall hat es nach Ansicht des Senats mit der sich aus den §§ 23 ff. EGGVG ergebenden Regelung der Anfechtbarkeit des Vollstreckungshaftbefehls sein Bewenden. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 23 Abs. 3 EGGVG steht nicht entgegen, weil § 458 Abs. 2 StPO bei Vollstreckungshaftbefehlen eben nicht eingreift. Ob diese vom Gesetzgeber getroffene Regelung zwiespältiger Anfechtbarkeit, einerseits des Vollstreckungshaftbefehls gemäß § 23 EGGVG, andererseits der Anordnung der Nachholens der Strafvollstreckung gemäß § 458 Abs. 2 StPO, zweckmäßig ist, mag man bezweifeln. Der Senat sieht sich indessen nicht befugt, sie zu ändern.
2.
In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung allerdings keinen Erfolg.
Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung ein Ermessen zu. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Ermessensspielraums zu Grunde gelegt ist. Ob der Senat ebenso entschieden hätte wie die Vollstreckungsbehörde, ist für die Überprüfung ohne Belang. Grundlage der Prüfung des Senats ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat.
10 
Die Überprüfung dieser Entscheidung hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Die Vollstreckungsbehörde hat alle maßgeblichen Umstände eingehend geprüft und zusammenfassend gewürdigt. Insbesondere hat sie die erheblichen Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, das Begehren des Verurteilten zu stützen: die Dauer der Strafverbüßung, die seit der Abschiebung bis heute verstrichenen Jahre, die positive Entwicklung, die er in B. genommen hat, wo er geheiratet hat und Vater eines aus dieser Verbindung hervorgegangenen Sohnes geworden ist, dass er keine Straftaten begangen hat und arbeitet, dass er die hohen Abschiebungskosten bezahlt hat und zum Unterhalt seiner in E. bei einer Pflegefamilie lebenden Kinder beiträgt, die er anlässlich seines Aufenthaltes wiedersehen will. In Rechnung gestellt wurde auch die kurze Dauer des angestrebten Aufenthalts und der damit verbundene, der Rechtsfindung dienende Zweck der Anhörung im Verfahren gemäß § 57 Abs. 2 StGB. Gegenüber diesen Gesichtspunkten hat die Generalstaatsanwaltschaft von ihr als durchgreifend erachtete Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in Rechnung gestellt. Diese resultierten aus der Schwere des vom Antragsteller begangenen Drogendelikts, das er nach vorangegangener zweimaliger Abschiebung begangen hatte. Bei seinen früheren Aufenthalten habe er falsche Personalien verwendet, so dass die Gefahr bestehe, dass er seine Einreise wieder zum Untertauchen in Deutschland nutzen könnte. Erwogen wurde ferner, dass das Landgericht D. und das Oberlandesgericht Karlsruhe erst vor relativ kurzer Zeit entschieden hätten, dass besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 StGB, die eine bedingte Entlassung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe erlauben würden, nicht gegeben seien, so dass sein erneuter Antrag nur geringe Erfolgsaussichten habe. Außerdem verfüge er über keine ausländerrechtliche Erlaubnis zum Betreten der Bundesrepublik, so dass er mit seiner Einreise erneut straffällig würde.
11 
Ein Ermessensfehlgebrauch ist danach nicht festzustellen. Er wird auch nicht dadurch aufgezeigt, dass der Verteidiger der Ansicht ist, der Ermessensgebrauch durch die Vollstreckungsbehörde hätte ein anderes Ergebnis haben müssen.
12 
Nach alldem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
III.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG, die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes fußt auf 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 KostO.
14 
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG zugelassen, um die Möglichkeit zu eröffnen, das unter II. 1. der vorstehenden Gründe aufgezeigte Zuständigkeitsproblem höchstgerichtlich zu klären.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Dez. 2011 - 2 VAs 21/11 zitiert 7 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Strafprozeßordnung - StPO | § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung


(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefe

Strafprozeßordnung - StPO | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl


(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergang

Referenzen

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.