Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Feb. 2014 - III-3 Ausl 22/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
1
G r ü n d e :
3I.
4Das Amtsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2012 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2012. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 leitete die Staatsanwaltschaft D die Vollstreckung ein und ordnete an, den Verurteilten zum Strafantritt zu laden. Die in der Ladung angegebene Anschrift des Verurteilten enthielt die falsche Hausnummer (16 statt 19). Ein Rücklauf des Ladungsschreibens wurde nicht festgestellt; da sich der Verurteilte nicht zum Strafantritt stellte, erging Vollstreckungshaftbefehl unter dem Datum 19. April 2013. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Verurteilte am 31. Mai 2013 festgenommen und zunächst in die Justizvollzugsanstalt D-H aufgenommen. Am 6. Juni 2013 erfolgte die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, von wo aus der Verurteilte schließlich am11. Juni 2013 in die Justizvollzugsanstalt Geldern verlegt wurde.
5Mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Juli 2013 beantragte der Verurteilte, ihn schnellstmöglich auf freien Fuß zu setzen. Zur Begründung führte er aus, dass er die Ladung zum Strafantritt nicht erhalten habe. Daher fehle es an der Grundlage zum Erlass des Vollstreckungshaftbefehls. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft D. die sofortige Freilassung des Verurteilten an, da eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zum Strafantritt nicht festgestellt werden könne; es fehle daher an einer tragfähigen Grundlage für den Vollstreckungshaftbefehl. Dementsprechend wurde der Verurteilte am selben Tag aus der JVA G. entlassen.
6Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 beantragte der Verurteilte, vertreten durch seinen Verteidiger, die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 29. März 2012 dem Königreich der Niederlande zu übertragen. Dieses Verfahren führt die Staatsanwaltschaft D. In diesem Verfahren – mit Schreiben vom 19.8.2013 zum hiesigen Js-Aktenzeichen – wird darum gebeten, dass der Verurteilte zum Strafantritt geladen wird, bei Nichtantritt ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen und der Verurteilte sodann ausgeschrieben wird. Dementsprechend verfügte die Staatsanwaltschaft D (unter dem hiesigen Js-Aktenzeichen/Vollstreckung) am 20. September 2013, den Verurteilten zu laden, und zwar per Einschreiben gegen Auslandsrückschein. Ausweislich des Rückscheins ist die Ladung dem Verurteilten am2. Oktober 2013 zugegangen. Die Ladungsfrist ist inzwischen abgelaufen.
7Gegen diese Ladung wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag, „die Ladungsverfügung aufzuheben und den Verurteilten abzuladen“.
8Nach Ablauf der Ladungsfrist am 20. November 2013 sah sich die Staatsanwaltschaft D angesichts des Vorbringens des Verurteilten gehindert, ihn nunmehr zur Festnahme auszuschreiben. In dem Vorbringen des Verurteilten sah die Staatsanwaltschaft Einwendungen im Sinne von § 458 StPO und legte die Sache dem Landgericht D - Strafvollstreckungskammer – zur Entscheidung vor. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht D, Strafvollstreckungskammer, festgestellt, dass die Ladung zum Strafantritt vom 20.9.2013 rechtmäßig ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der (sofortigen) Beschwerde vom 6. Januar 2014, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ladung zum Strafantritt geltend macht.
9II.
10Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
111. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer (des Landgerichts D) ist für die Entscheidung der Sache nicht zuständig; der Rechtsweg zum Landgericht ist nicht eröffnet.
12Ein Fall des § 458 StPO liegt nicht vor. Die Regelung in § 458 Abs. 1 StPO betrifft nur das „Ob“ der Strafvollstreckung. Der Betroffene muss gegen den staatlichen Vollstreckungsanspruch als solchen Einwendungen erheben, sei es, dass dessen Bestand überhaupt oder zurzeit oder in dem von der Vollstreckungsbehörde zugrunde gelegten Umfang bestritten wird (Appl, in: KK-StPO, 7. Auflage, 2013,§ 458 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 458 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Solche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung – Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung oder Vollstreckungshindernisse – macht der Verurteilte nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar erhebt der Verurteilte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung in vorliegender Sache und zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Verteidigerschriftsatz vom 11. November 2013); sachlich trifft dies indes nicht zu. Vielmehr belegen die weiteren Ausführungen, dass die Ladung zum Strafantritt beanstandet wird. Diese hält der Verurteilte für rechtsmissbräuchlich. Im Einzelnen begründet er dies ausführlich unter Hinweis auf die Parallelität der Verfahren - Vollstreckungsverfahren und Vollstreckungshilfeverfahren wegen der beantragten Überstellung.
13Diese Einwendungen richten sich damit tatsächlich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, d.h. gegen eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die Ladung zum Strafantritt. Insoweit greift § 458 StPO nicht (Paeffgen, in: SK StPO, 4. Auflage 2013, § 458, Rn. 3.).
14Auch soweit der Verurteilte auf Gesichtspunkte verweist, die den von ihm gestellten Antrag auf Überstellung zur Strafvollstreckung betreffen, sind diese ebenfalls – weder für sich noch in der Zusammenschau – keine Einwendungen im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. Diese Einwendungen des Verurteilten, die materielle Fragen der beantragten Überstellung betreffen, sind nicht in dem Verfahren nach § 458 StPO zu überprüfen.
15Der Rechtsweg zum Landgericht ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt gegeben. Denn gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen – wie die Ladung zum Strafantritt – sieht die Strafprozessordnung keinen Rechtsbehelf vor, vgl. § 457 StPO i.V.m. § 458 Abs. 2, § 459h und § 462 StPO. Gleiches gilt für die Einwendungen im Hinblick auf die beantragte Überstellung.
162. Daher hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden. Das Oberlandesgericht D ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt zuständig.
17a) Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, wie die Ladung zum Strafantritt, können mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden. Dem gerichtlichen Verfahren ist das Einwendungsverfahren nach § 21 StVollstrO vorgeschaltet, § 24 Abs. 2 EGGVG (für die Ladung zum Strafvollzug ausdrücklich Paeffgen, a.a.O., ebenso Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 7. Auflage 1996, § 21, Rn. 12, „– Ladung zum Strafvollzug“). Für das anschließende gerichtliche Verfahren ist nicht das Oberlandesgericht D, sondern das Oberlandesgericht H. zuständig, § 25 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG, § 12 Nr. 1 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010.
18b) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts D. ergibt sich auch nicht aus den Einwendungen des Verurteilten, die materiell den von ihm gestellten Antrag auf Überstellung zur Strafvollstreckung betreffen, der gleichfalls von der Staatsanwaltschaft D (AR-Aktenzeichen) bearbeitet wird.
19Einwendungen des Verurteilten betreffend sein Überstellungsgesuch sind in dem entsprechenden Vollstreckungshilfeverfahren geltend zu machen und zu überprüfen: Gegen eine ablehnende Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde als Bewilligungsbehörde oder deren oberste Fachaufsichtsbehörde ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet (zuletzt OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 VAs 019/12, 4 VAs 19/12 –, juris, unter Hinweis auf Hanseatisches OLG, NStZ 1999, 197; KG, Beschluss vom 26.7.1999, 4 VAs 24/99 - juris; OLG Hamm, StV 2001, 523; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 174; vgl. auch Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 71 IRG Rn. 14j, ebenfalls m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 23 EGGVG Rn. 16 a.E.). Aber auch diesbezüglich wäre das Oberlandesgericht Hamm für die gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zuständig, § 25 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG, § 12 Nr. 1 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010.
203. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, Abs. 2, § 467 Abs. 1 StPO (in entsprechender Anwendung).
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(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
Strafprozeßordnung - StPO | § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.
(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
- 1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder - 2.
die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
- 1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält, - 2.
die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und - 3.
der verurteilten Person durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
(3) Die Vollstreckung darf nur übertragen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Übertragung beachten wird.
(4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ausländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.