Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14

bei uns veröffentlicht am04.12.2014
vorgehend
Landgericht München I, 30 O 16882/13, 08.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 8 U 327/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 04.12.2014

30 O 16882/13 LG München I

..., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

vertreten durch d. Geschäftsführer ...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Gz. ...

gegen

..., derzeit ...

Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Gz. ...

wegen Drittwiderspruchsklage

erlässt das Oberlandesgericht München - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.01.2014, 30 O 16882/13, aufgehoben.

2. Die Pfändung des Auszahlungs-/Rückzahlungsanspruchs des Dr. ... geb. 25.10.1951, ... gegen d Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München bezüglich des unter der Hinterlegungsnummer 38 HL 1469/11 hinterlegten Geldbetrags nebst Zinsen durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 11.12.2012, Az.: 565 Js 206298/12 - VMA, wird in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 500.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% p. a. seit dem 1.12.2012 für unzulässig erklärt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Freigabe und der Auszahlung des beim Amtsgericht München - Hinterlegungsstelle - unter der Hinterlegungsnummer 38 HL 1469/11 hinterlegten Geldbetrags in Höhe von € 500.000,- nebst Zinsen In Höhe von 6% p. a. seit 1.12.2012 an die Klägerin zuzustimmen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

5. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Sicherheit, die der Zedent als Auflage für die Außervollzugsetzung eines gegen ihn erlassenen Untersuchungshaftbefehls geleistet hatte.

Das Amtsgericht München hatte am 20.12.2011 einen Haftbefehl gegen den Zedenten, Herrn Dr. ... erlassen. Mit weiterem Beschluss vom 21.12.2011 beschloss der Ermittlungsrichter die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen. Als Auflage wurde dabei unter anderem bestimmt, dass Herr Dr. ... „als Eigenhinterleger“ eine Sicherheit in Höhe von 1 Mio EUR bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München zu hinterlegen habe (Anlage K1, Ziffer 7).

Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro, das mit Herrn Dr. ... in Geschäftsbeziehung stand. Sie überwies am 21.12.2011 - zunächst ohne schriftliche Vereinbarung - einen Betrag in Höhe von 500.000,- € auf ein Anderkonto des Strafverteidigers des Beschuldigten Dr. ..., der sodann zweckentsprechend dazu verwendet wurde, die als Auflage zu erbringende Sicherheit zu leisten.

Am 20.09.2012 schlossen die Klägerin und Herrn Dr. ... eine Vereinbarung, durch die dieser sich verpflichtete, den von der Klägerin zur Erbringung der Sicherheitsleistung auf das Anderkonto des Verteidigers überwiesenen Betrag in Höhe von 500.000 EUR an die Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 6% p. a. ab dem 1.12.2012 zurückzuzahlen. Dieser Anspruch sollte mit der Freigabe der Kaution oder mit deren Verfall fällig werden. Gleichzeitig trat Herr Dr. ... sämtliche Rückzahlungsansprüche gegen den Freistaat Bayern, Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht München, auf Rückzahlung der Kaution bis zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs einschließlich Verzinsung ab; die Klägerin nahm diese Abtretung ab (Anlage K2).

Mit Beschluss vom 13.11.2012 hob das Amtsgericht München den Haftbefehl vom 20.12.2011 und den Außervollsetzungsbeschluss vom 21.12.2011 auf und erließ einen neuen Haftbefehl gegen den Beschuldigten Dr. ... (Anlage K3). Mit Beschluss vom 6.12.2012 ordnete das Amtsgericht München gemäß §§111 Abs. 2, 5, 111 d, 111 e StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB zur Sicherung der den Verletzten aus den in Rede stehenden Straftaten des Beschuldigten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in das Vermögen Herrn Dr. ... in Höhe eines Betrags von 3.451.067,38 EUR an (Anlage K5). In Vollziehung dieses Arrestbeschlusses pfändete die Staatsanwaltschaft München I mit Beschluss vom 11.12.2012 den Anspruch Herrn Dr. K. auf Rückzahlung des als Sicherheit bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München hinterlegten Betrags bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR (Anlage K6).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Pfändung sei in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 500.000,- EUR nebst Zinsen In Höhe von 6% p. a. ab dem 1.12.2012 unwirksam, weil die gepfändete-Forderung auf Rückzahlung der Sicherheit in dieser Höhe nicht dem Beschuldigten Dr. K. zugestanden habe, sondern aufgrund der vorangegangenen Abtretung vom 20.09.2012 auf die Klägerin übergegangen sei.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Abtretung sei unwirksam. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München vom 5.08.1997 (25 U 2527/97) vertritt er die Auffassung, dass sich aus der vom Ermittlungsrichter in dem Außervollzugsetzungsbeschluss getroffenen Anordnung, wonach der Beschuldigte Dr. ... die Sicherheit als Eigenhinterleger zu leisten habe (Anlage K1, Ziffer 7) ein Abtretungsverbot gemäß § 399 Alt. 1 BGB ergeben habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 8.01.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die vom Beklagten zitierte Entscheidung des OLG München vom 5.08.1997 berufen. Die Anordnung des Amtsgerichts, die Sicherheit sei von Herrn Dr. ... als Eigenhinterleger zu leisten, begründe ein Abtretungsverbot gemäß § 399, 1. Alt. BGB. Die betreffende Anordnung würde umgangen, wenn ein Beschuldigter seinen Kautionsrückzahlungsanspruch vor Freigäbe der Sicherheit abtreten könnte. Dies würde den Charakter der Sicherheit verändern. Diese sei dann bei wirtschaftlicher Betrachtung keine eigene Sicherheit des Beschuldigten mehr, sondern eine Sicherheit des Zessionars. Das liefe dem Sicherungszweck zuwider. Diese Zweckbindung ziehe ein Abtretungsverbot nach sich. Für Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bi. 40 /41).

Die Klägerin hat gegen das ihrem anwaltlichen Vertreter am 20.01.2014 zugestellte Urteil über diesen mit Schriftsatz vom 22.01.2014, eingegangen beim OLG München am selben Tag, Berufung eingelegt (BI. 43) und das Rechtsmittel mit weiterem Schriftsatz vom 22.04.2014 innerhalb verlängerter Frist begründet.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 8.01.2014, 30 016882/13 abzuändern und

- die Pfändung des Auszahlungs-/Rückzahlungsanspruchs des Dr. ..., geb. ...1951, ... gegen die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München bezüglich des unter der Hinterlegungsnummer 38 HL 1469/11 hinterlegten Geldbetrags nebst Zinsen durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 11.12.2012, Az.: 565 Js 206298/12 - VMA, in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von €.500.000,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% p. a. seit dem 1.12.2012 für unzulässig zu erklären sowie

- den Beklagten zu verurteilen, der Freigabe des beim Amtsgericht München - Hinterlegungsstelle - unter der Hinterlegungsnummer 38 HL 1469/11 hinterlegten Geldbetrags nebst Zinsen und der Auszahlung an die Klägerin in Höhe von € 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 6% p. a. seit 1.12.2012 zuzustimmen.

Auf die Berufungsbegründung (Bl. 49/59) wird verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die Berufungserwiderung (Bl. 65 /71) wird ebenfalls Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf sämtliche zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst zugehöriger Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die in Vollziehung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts München am 11.12.2012 durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung der hinterlegten Sicherheit war in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 500.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% p. a. seit dem 1.12.2012 für unzulässig zu erklären und der Beklagte zu verurteilen, in dieser Höhe einer Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Betrags an die Klägerin zuzustimmen.

A. Die Drittwiderspruchsklage der Klägerin ist zulässig und begründet.

1. Ihre Statthaftigkeit in der vorliegenden Konstellation folgt aus § 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 928, 771 ZPO: Pfändet die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines dinglichen Arrestes gemäß § 111 d StPO einen Gegenstand, an dem ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht, kann dieser die Unzulässigerklärung der Pfändung gemäß 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 928, 771 ZPO beantragen. Die Klägerin macht geltend, durch eine zeitlich vorangegangene Abtretung Inhaberin der Forderung auf Rückzahlung des hinterlegten Sicherheitsbetrags in Höhe eines Teilbetrags in Höhe von 500.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 6% ab dem 1.12.2012 geworden zu sein, macht also ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S.v. §§ 928, 771 ZPO geltend.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache liegen vor, insbesondere besteht für die Wage ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, den ihr sicherungshalber abgetretenen Anspruch einzuziehen, um sich für ihre - zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren titulierte - Darlehensrückzahlungsforderung zu befriedigen, es der Hinterlegungsstelle aber infolge der Pfändung untersagt ist, den in Rede stehenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen.

Die Drittwiderspruchsklage ist auch begründet. In Höhe des hier inmitten stehenden Teilbetrags von 500.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% p. a. seit dem 1.12.2012 ist die am 11.12.2012 in Vollziehung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts München vom 6.12.2012 erfolgte Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung des hinterlegten Betrags unwirksam, weil der Anspruch insoweit nicht dem Beschuldigten zustand, sondern aufgrund einer zeitlich vorangegangenen Abtretung der Klägerin.

a. Der Beschuldigte hat seinen Anspruch auf Rückzahlung der hinterlegten Sicherheit gegen den Träger der Hinterlegungsstelle unter Ziffer 3 der Vereinbarung vom 20.09.2012 in der genannten Höhe an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Abtretung angenommen. Gemäß § 398 S. 2 BGB tritt der Zessionar durch die Abtretung in die Rechtsposition des Zedenten ein.

b. Die Abtretung ist weder gemäß § 399 BGB noch aufgrund anderer Bestimmungen unwirksam.

(1) Gemäß § 399, 1. Alt. BGB ist eine Abtretung ausgeschlossen, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.

Das betrifft Ansprüche, bei denen die Person des Gläubigers für den Anspruchsinhalt wesentlich ist (sog. personengebundene Ansprüche oder höchstpersönliche Ansprüche, z. B. der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub oder der Anspruch des Naturalunterhaltsgläubigers auf Wart- und Pflegeleistungen), Ansprüche, die rechtlich nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden können, in dem sie stehen (z. B. der Vindikationsanspruch aus § 985 oder Unterlassungsansprüche), aber auch Ansprüche, bei denen ein Wechsel des Gläubigers zwar rechtlich durchaus vorstellbar ist, der Schuldner aber in seinem Interesse an der Beibehaltung eines bestimmten Gläubigers schutzwürdig ist, so etwa bei Ansprüchen auf Dienstleistung und aus Auftrag (§§ 613 Abs. 1 S. 2,664 Abs. 2).

Soweit in dem Beschluss des LG Gießen vom 29.05.2006 (2 KLs 502 Js 23635/05) die Auffassung vertreten wird, § 399,1. Alt BGB sei auf Zahlungsansprüche von vornherein nicht anwendbar, weil eine Abtretung bei Zahlungsansprüchen über den zwangsläufig mit ihr verbundenen Gläubigerwechsel hinaus keine Inhaltsänderung bewirke („Zahlungsanspruch bleibt Zahlungsanspruch“), greift diese nach Ansicht des Senats zu kurz. Denn in Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass § 399, 1. Alt. BGB auch der Abtretung von Zahlungsansprüchen entgegen steht, wenn die Leistung einer Zweckbindung unterliegt, die mit einem Gläubigerwechsel unvereinbar ist, so etwa beim Anspruch des Schenkers auf Herausgabe eines Geschenkes wegen eigener Verarmung (der Anspruch dient hier gerade dazu, den notwendigen Lebensunterhalt des Schenkers zu sichern) oder beim Anspruch auf Versorgungsausgleich, dessen Zweck die Begründung von Rentenanwartschaften für den Anspruchsgläubiger ist (vgl. nur Palandt, BGB, 73. Auflage§ 399, Rn. 5; Münchner Kommentar bei Beck-Online, § 399 Rn. 9, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Entscheidend ist mithin, ob sich eine Unabtretbarkeit des Anspruchs auf Aus- bzw. Rückzahlung der hinterlegten Sicherheit gegen die Hinterlegungsstelle bei sog. „Eigenhinterlegem“ aus einer Zweckbindung jenes Anspruchs ergibt. Eine solche Zweckbindung lässt sich im Ergebnis weder daraus herleiten, dass die Abtretung ein mit der Eigenhinterlegungsanordnung bezwecktes Fluchthemmnis beseitigt bzw. abschwächt (nachfolgend a.), noch daraus, dass die hinterlegte Sicherheit so einer Pfändung in Vollziehung eines dinglichen Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten Tatgeschädigter entzogen werden kann (nachfolgend b.).

(a) Das Landgericht hat in Anlehnung an die Entscheidung des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5.08.1997 die Ansicht vertreten, eine der Abtretung gemäß § 399, 1. Alt. BGB entgegen stehende Zweckbindung des Anspruchs auf Rückzahlung der Sicherheit folge aus der in dem Außervollzugsetzungsbeschluss getroffenen richterlichen Anordnung, wonach der Zedent die Sicherheit als sog. „Eigenhinterleger zu erbringen hatte. Könne ein Eigenhinterleger seinen Rückzahlungsanspruch vor Freigabe der Sicherheit abtreten, würde die von ihm geleistete Sicherheit zur Sicherheit eines Dritten, nämlich des Zessionars bzw. es würde nicht das Vermögen des Beschuldigten, sondern das des Dritten als Sicherheit dienen. Dadurch könne die Anordnung, wonach die Sicherheit durch Eigenhinterlegung, also aus dem Vermögen des Beschuldigten selbst zu leisten sei, umgangen werden.

Soweit die Berufung dieser Argumentation entgegenhält, es komme für § 399,1. Alt BGB nicht darauf an, ob die Erreichung des mit der Sicherheitsleistung verfolgten Zweckes durch die Abtretung gefährdet werde, sondern ausschließlich darauf, ob sich der Inhalt der Leistungshandlung des Schuldners verändere, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Denn wie ausgeführt ist anerkannt dass Ansprüche nicht nur dann einem Abtretungsverbot gemäß § 399,1. Alt BGB unterliegen, wenn sich durch ihre Abtretung der Inhalt der Leistungshandlung ändern würde, sondern auch dann, wenn sie nicht aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, bzw. von der rechtlichen Grundlage, aus der sie hervorgehen, gelöst werden können (vgl. Münchner Kommentar bei Beck-Online § 399 Rn. 8 a. E.). Vor diesem Hintergrund wäre eine Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung einer gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO geleisteten Sicherheit in der Tat als unwirksam gemäß § 399, 1. Alt BGB anzusehen, wenn durch sie die haftrichterliche Anordnung gegenüber dem Beschuldigten, die Sicherheit als Eigenhinterleger zu erbringen (§ 116a Abs. 2 StPO), vereitelt und der durch sie bezweckte psychische Zwang gegenüber dem Beschuldigten, sich dem Verfahren zu stellen, abgeschwächt würde.

Eben dies ist aber nicht der Fall: Eine Abschwächung des mit der Eigenhinterlegungsanordnung bezweckten psychischen Zwanges trat hier ggf. allein dadurch ein, dass der Beschuldigte die zu leistende Sicherheit in Höhe eines Teilbetrags von 500.000,- € nicht aus eigenen Mitteln, sondern durch ein Darlehen der Klägerin aufgebracht hatte. Die erst etwa neun Monate später erfolgte Teilabtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Sicherheit hatte auf die Abschwächung der mit der Eigenhinterlegungsanordnung bezweckten Zwangswirkung keinen Einfluss.

Zweck der Sicherheitsleistung ist es, auf den Beschuldigten einen psychischen Zwang auszuüben, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, weil sonst die Sicherheit verfällt (§ 124 StPO). Eine im Ermessen des zuständigen Haftgerichts stehende Anordnung, die Sicherheit als „Eigenhinterleger“ zu erbringen (§ 116a Abs. 2 StPO), soll diese Zwangswirkung bei Beschuldigten verstärken, von denen zu erwarten ist, dass die Aussicht auf einen Verfall der von einem Dritten gestellten Sicherheit kein ausreichend starkes Fluchthemmnis bildet.

Der Argumentation in dem Urteil des 25. Zivilsenats des OLG München vom 5.08.1997 liegt die Befürchtung zugrunde, dass eine angeordnete Eigenhinterlegung ihren Zweck, einen solchen verstärkten psychischen Zwang auf den Beschuldigten auszuüben, grundsätzlich nicht mehr erfüllen könne, wenn der Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit durch Abtretung auf einen Dritten übergehe, weil die Sicherheit dadurch zur Sicherheit des Zessionars werde und der Beschuldigte nicht mehr stärker an das Verfahren gebunden sei, als wenn die Sicherheitsleistung von vornherein durch einen Dritten erbracht worden wäre.

Richtig ist zwar, dass sich die Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall in Höhe des inmitten stehenden Teilbetrags von 500.000,- €, den der Beschuldigte durch Aufnahme eines Darlehens von der Klägerin aufgebracht hatte, bei wirtschaftlicher Betrachtung kaum von einer Drittsicherheit unterscheidet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte die Sicherheit auch im Falle einer Eigenhinterlegungsanordnung durchaus mit Mitteln erbringen kann, die ihm zuvor im Wege eines Darlehens von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, zumindest dann, wenn der Außervollzugsetzungsbeschluss - wie hier -keine ausdrückliche gegenteilige Anordnung enthält (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.09.1989, 1 Ws 788/89, zitiert nach JURIS Rn. 11; Karlsruher Kommentar zur StPO, § 116a, Rn. 3). In einem solchen Fall beruht eine etwaige Abschwächung des mit der Eigenhinterlegungsanordnung bezweckten psychischen Zwangs, sich dem Verfahren zu stellen, nicht auf der Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Sicherheit, sondern darauf, dass die Mittel (ganz oder - wie hier - teilweise) von Dritten stammen. Soweit dem Beschuldigten die Mittel zur Sicherheitsleistung darlehensweise von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, besteht der Anreiz für den Beschuldigten, die Sicherheit nicht durch Flucht verfallen zu lassen, von vornherein nicht in der Sorge, ggf. eigenes Vermögen einzubüßen, sondern ausschließlich darin, die persönlichen Beziehungen zu dem Dritten zu belasten und /oder die schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung des von dem Dritten überlassenen Geldes nicht erfüllen zu können. Dieses Fluchthemmnis wird durch die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Sicherheit an den Darlehensgeber nicht abgeschwächt. Denn sowohl die bei Verfall der Sicherheit zu gewärtigende Belastung der persönlichen Beziehungen zu dem Dritten als auch die Gefahr, die schuldrechtliche Rückzahlungspflicht diesem gegenüber nicht erfüllen zu können, treten unabhängig von einer solchen Abtretung ein (Sattele, StV 2000, 510, 512). Die Abtretung hat lediglich zur Folge, dass der Darlehensgeber seinen Rückzahlungsanspruch gegen den Beschuldigten bei Aufhebung des Haftbefehls erfüllungshalber direkt dadurch realisieren kann, dass er Auszahlung der Sicherheit von der Hinterlegungsstelle an sich fordert. Ohne Abtretung des Anspruchs steht der Rückzahlungsanspruch dem Beschuldigten zu, dieser muss den an ihn auszuzahlenden Betrag indes zur Erfüllung seiner Rückzahlungspflicht an den Darlehensgeber weiterleiten. Die Abtretung wirkt sich auf den Beschuldigten mithin lediglich dahingehend aus, dass sie den Leistungsweg für die Rückzahlung des Darlehens abkürzt. Dieser Umstand hat auf den psychischen Zwang, die Sicherheit nicht durch Flucht verfallen zu lassen, keinen Einfluss.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Ansicht wäre, die Eigenhinterlegungsanordnung schließe es auch ohne ausdrückliche Anordnung des Haftrichters aus, die Mittel zur Stellung der Sicherheit ganz oder teilweise im Wege eines Darlehens von dritter Seite aufzubringen. Denn dann hätte der Beschuldigte hier zwar gegen die Eigenhinterlegungsanordnung verstoßen bzw. die entsprechende Auflage als Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht erfüllt. Auch insoweit wäre die erst neun Monate später erfolgte Teilabtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Sicherheit an die darlehensgebende Klägerin auf die Umgehung der haftrichterlichen Anordnung aber ohne Einfluss.

(b) Eine die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Sicherheit hindernde Zweckbindung der Leistung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die hinterlegte Sicherheit durch Übertragung des Rückzahlungsanspruchs auf einen Dritten einer Pfändung in Vollziehung eines dinglichen Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten Tatgeschädigter entzogen werden kann.

Denn das Gebot, eine Sicherheit im Wege der Eigenhinterlegung zu leisten, hat nicht den Zweck, Geldbeträge für einen späteren Verfall oder eine Einziehung zu sichern. Vielmehr dient es ausschließlich dazu, ein zusätzliches Fluchthemmnis zu schaffen.

(2) Ein Abtretungsverbot gemäß § 399, 2. Alt. BGB scheidet ebenfalls aus. Nach jener Vorschrift kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Eine solche Vereinbarung setzt eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner über den Abtretungsausschluss durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen voraus. Aus der Erfüllung der Eigenhinterlegungsanordnung durch den Beschuldigten lässt sich eine solche Vereinbarung nicht herleiten, weil die Handlungen der Beteiligten (Auflage des Haftgerichts und deren Erfüllung durch den Beschuldigten) keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben, sondern das Haftgericht in Wahrnehmung strafprozessualer Befugnisse handelte und der Beschuldigte die Auflage nicht aus freiem Willen befolgte, sondern aufgrund von Vorgaben, die ihm im Rahmen dieses Subordinationsverhältnisses gemacht wurden.

(3) Ein Verbot, den Anspruch auf die hinterlegte Sicherheit bei angeordneter Eigenhinterlegung abzutreten, lässt sich auch nicht unmittelbar aus §§ 116 Abs. 1 Nr. 4, 116 a Abs. 2 StPO herleiten. Dem Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich ein Abtretungsverbot nicht entnehmen.

(4) Ebenso wenig folgt eine Unwirksamkeit der Abtretung aus § 136 BGB oder aus § 134 BGB. Dahinstehen kann dabei, ob das Haftgericht berechtigt wäre, ein Verbot der Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Sicherheit anzuordnen, ob §§ 116,116 a StPO für eine entsprechende Anordnung also eine tragfähige Rechtsgrundlage darstellten; denn jedenfalls ist dem Außervollzugsetzungsbeschluss ein solches Verbot nicht zu entnehmen, insbesondere ist es nicht etwa automatisch mit der Anordnung einer Eigenhinterlegung verbunden.

B. Auch der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten, der Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Betrags an die Klägerin in Höhe von € 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 6% p.a. seit 1.12.2012 zuzustimmen, ist begründet. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1,2. Alt BGB. (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 812, Rn. 93).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu der Entscheidung des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5.08.1997 (25 U 2527/97). Höchstrichterlich ist die inmitten stehende Rechtsfrage, ob die Abtretung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Sicherheitsleistung in einer Konstellation wie der vorliegenden gemäß § 399,1. Alt BGB unwirksam ist, noch nicht geklärt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 136 Behördliches Veräußerungsverbot


Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 928 Vollziehung des Arrestes


Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Strafprozeßordnung - StPO | § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung


(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten

Strafprozeßordnung - StPO | § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit


(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. (2) Vor d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 8 U 327/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 04.12.2014 30 O 16882/13 LG München I ..., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... vertreten
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14.

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 8 U 327/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 04.12.2014 30 O 16882/13 LG München I ..., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... vertreten

Referenzen

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.

(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.

(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.

(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.

(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.