Strafgesetzbuch - StGB | § 79a Ruhen
Die Verjährung ruht,
- 1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, - 2.
solange dem Verurteilten - a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, - b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder - c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist, - 3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anwälte | § 37 TabStG 2009
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