Strafgesetzbuch - StGB | § 79a Ruhen
Strafgesetzbuch - StGB | § 79a Ruhen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Verjährung ruht,
- 1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, - 2.
solange dem Verurteilten - a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, - b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder - c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist, - 3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/02/2016 00:00
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2013 - 1 Ws 160/13 - und der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 23. Juli 2013 - 5 StVK 322/13 -B - verletzen den Beschwerde
published on 15/09/2008 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - H. vom 7. August 2008 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.