Die Verjährung ruht,

1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten
a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

ra.de-OnlineKommentar zu § 37 TabStG 2009

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 37 TabStG 2009

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Urteile | § 37 TabStG 2009

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 37 TabStG 2009.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 18. Feb. 2016 - 2 BvR 2191/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2013 - 1 Ws 160/13 - und der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 23. Juli 2013 - 5 StVK 322/13 -B - verletzen den Beschwerde

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Sept. 2008 - 2 Ws 252/08

bei uns veröffentlicht am 15.09.2008

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - H. vom 7. August 2008 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmi