Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2013 - 2 StR 160/12

published on 03/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2013 - 2 StR 160/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 160/12
vom
3. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom
23. Oktober 2013 in der Verhandlung am 3. Dezember 2013, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Richterin am Landgericht bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 werden mit der Maßgabe verworfen, dass von den Gesamtstrafen jeweils acht Monate als bereits vollstreckt gelten. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als bereits vollstreckt gelten; den Angeklagten S. hat es wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt , wovon ebenfalls sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde, diejenige des Angeklagten K. auch mit einer Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg; sie führen im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens nur zu einer Ergänzung der Kompensationsentscheidung.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte K. der Geschäftsführer und ein Mitgesellschafter des Bauunternehmens T. GmbH, für das auch der Angeklagte S. als freier Mitarbeiter bei der Projektleitung tätig war. Den Großteil seiner Aufträge erhielt das Unternehmen von der Firmengruppe I. Deutschland durch die Abteilung I. - p. , zu deren Nachteil die abgeurteilten Taten begangen wurden.
3
1. Der Bauingenieur H. wurde von I. -p. als externer Bauleiter eingesetzt und wirkte beratend bei der Auftragsvergabe mit. Er reichte aufgrund einer konkludenten Abrede mit den Angeklagten im Zeitraum von 2001 bis 2005 insgesamt fünfundzwanzig Scheinrechnungen bei der T. GmbH über insgesamt rund 242.000 Euro ein, die als Gegenleistung für eine Reihe von Vorteilen für die T. GmbH bezahlt wurden. Insbesondere ging es den Angeklagten darum, dass die T. GmbH bei künftigen Projekten im Bieterwettbewerb um die Auftragsvergabe durch den Zeugen H. bevorzugt werden solle. Die T. GmbH rechnete die an den Zeugen H. gezahlten Beträge ihrerseits in überhöhte eigene Rechnungen an die Auftraggeberin ein. Der Angeklagte K. zeichnete in acht Fällen, der Angeklagte S. in fünf Fällen die Scheinrechnungen des Zeugen H. ab. Insoweit hat das Landgericht jeweils für die eigenhändig handelnden Angeklagten rechtlich selbständige Handlungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr angenommen.
4
Im Hinblick auf die anderen Bestechungsleistungen an den Zeugen H. aufgrund seiner Scheinrechnungen, die nicht von einem der Angeklagten eigenhändig oder aber von keinem der Angeklagten abgezeichnet wurden, hat das Landgericht eine einzige Handlung der Angeklagten im Sinne von § 299 StGB als „Restfall“ angenommen. Dem habe eine Absprache der Angeklagten durch zumindest ein Gespräch über die Vorgehensweise bei Einreichung von Scheinrechnungen durch den Zeugen H. zu Grunde gelegen.
5
2. Bei dem Anfang 2003 begonnenen Neubau eines I. -Möbelhauses in D. war der Ingenieur F. für I. -p. als Bauleiter tätig, dem auch die Rechnungskontrolle oblag. Bei den Bauarbeiten wurde das Unterneh- men c. projects des Zeugen A. eingesetzt. Dieser hatte dem Bauleiter F. bereits früher Bargeld und Sachleistungen zugewendet, um von ihm im Bieterwettbewerb bei Auftragsvergaben durch I. -p. bevorzugt zu werden. Der Zeuge A. vereinbarte zunächst mit dem Zeugen F. , dass beide möglichst viel Geld aus dem Bauprojekt für sich abschöpfen würden, indem die Firma c. projects unberechtigte Forderungen bei der Firma I. -p. geltend machen und der Bauleiter F. die Rechnungen freizeichnen sollte. Auch die T. GmbH war an dem Bauvorhaben beteiligt. Nachdem der Angeklagte K. sich zur Mitwirkung an der Einreichung überhöhter Rechnungen bei I. -p. bereit erklärt hatte, wurde vereinbart, dass die Firma c. projects, der Zeuge F. und die T. GmbH zu je einem Drittel von rechtsgrundlosen Zahlungen aufgrund überhöhter Rechnungen profitieren sollten. In einer ersten Phase war vorgesehen, rund 800.000 Euro aus dem I. -Budget für das Bauprojekt in D. zuviel in Rechnung zu stellen. Tatsächlich reichte die Firma c. projects bei der T. GmbH am 18. Oktober und 12. November 2004 insgesamt sechs Rechnungen über zusammen 559.773,72 Euro ein, für die keine Leistungen erbracht worden waren. Die Beträge wurden zeitnah bezahlt. Der Angeklagte K. sorgte dann dafür, dass die T. GmbH ihrerseits die Beträge nebst einem Zuschlag von einem Drittel durch überhöhte Abrechnungen gegenüber I. -p. geltend machte. Darin hat das Landgericht eine vom Angeklagten K. geleistete Beihilfe zur Untreue durch den Ingenieur F. gesehen.
6
Danach stellte der Zeuge F. fest, dass immer noch „Luft im Budget“ sei, so dass zusammen mit dem bereits erlangten Betrag mindestens eine Million Euro zu Unrecht abgerechnet werden könne. Die Firma c. projects erstellte deshalb unter dem 21. Januar 2005 drei Scheinrechnungen an die T. GmbH über zusammen 220.753 Euro, die wiederum zeitnah gezahlt wurden. Der Angeklagte K. veranlasste dementsprechend überhöhte Rechnungen der T. GmbH an I. -p. . Das Landgericht konnte aber nicht feststellen, ob aufgrund der Abrede des Angeklagten K. mit den Zeugen A. und F. über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung auch insoweit eine weiter gehende Scheinforderung bei I. -p. geltend gemacht wurden. Jedenfalls wurden von der T. GmbH in beiden Phasen insgesamt überhöhte Preise von mindestens einer Million Euro geltend gemacht.
7
3. Nachdem die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift beiden Angeklagten im ersten Komplex jeweils 36 Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Zeugen H. und 36 Taten des Betruges zum Nachteil von I. -p. sowie dem Angeklagten K. im zweiten Komplex Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in drei Fällen vorgeworfen hatte, hat das Landgericht durch Beschluss vom 24. Oktober 2011 in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO für beide Angeklagte auf die von der Verurteilung erfassten Anklagefälle 3 bis 27 zum ersten Komplex wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr undfür den Angeklagten K. auf die Fälle 73 bis 75 der Anklage zum zweiten Komplex wegen Beihilfe zur Untreue beschränkt. Ferner hat es die Strafklage dahin umgestaltet, dass die den Handlungen im Sinne der Anklagefälle 73 und 74 nur als eine Tat gewertet hat.

II.

8
Die Revisionen der Angeklagten gegen den Schuld- und Strafausspruch sind unbegründet. Sie führen nur zur Ergänzung des Kompensationsausspruchs im Hinblick auf die lange Dauer des Revisionsverfahrens.
9
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen jeweils rechtlich selbständiger Handlungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen (K. ) beziehungsweise fünf Fällen (S. ) im ersten Tatkomplex, in dem diese jeweils Scheinrechnungen des Zeugen H. abgezeichnet haben , weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
10
Das Urteil beruht insoweit auf den Geständnissen der Angeklagten. Die Abzeichnung der Scheinrechnungen war eine Vorteilsgewährung im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB. Dazu reicht es aus, wenn die im Gegenzug zur Schmiergeldzahlung vorgesehenen Vergünstigungen in Umrissen bekannt sind (vgl. zur Bestechung Senat, Urteil vom 29. Februar 1984 – 2 StR 560/83, BGHSt 32, 290, 291). Weiter gehende Feststellungen zu den Einzelheiten der bezweckten Bevorzugung der T. GmbH im Bieterwettbewerb waren deshalb nicht erforderlich.
11
Die Annahme des Landgerichts, den Angeklagten seien als rechtlich selbständige Handlungen nur die jeweils von ihnen eigenhändig vorgenommenen Abzeichnungen zuzurechnen, beschwert diese nicht. Danach kann hier offen bleiben, ob die Tatbegehung durch Abzeichnung von Scheinrechnungen durch einen der Angeklagten auch dem jeweils anderen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
12
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen einer weiteren rechtlich selbständigen Handlung der Bestechung im geschäftlichen Verkehr im „Restfall“ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
13
a) Die Beweiswürdigung hierzu ist rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dem Vorgehen habe eine nach Zeitpunkt , Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbare Absprache zumindest unter den Angeklagten darüber zugrunde gelegen, wie mit Scheinrechnungen des Ingenieurs H. zu verfahren sei. Fehlt allerdings - wie hier - jeder direkte Beweis für die angenommene Tatsache, so müssen die Beweisanzeichen, die für und gegen die Annahme sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände abgewogen werden. Dem tragen die Ausführungen des Landgerichts Rechnung.
14
Die Strafkammer ist der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt, sie hätten bis zu einer ersten Durchsuchung im Gesamtkomplex der Ermittlungen zu Bestechungs- und Betrugsdelikten zum Nachteil von I. Deutschland nur von denjenigen Scheinrechnungen des Zeugen H. an die T. GmbH gewusst , die sie jeweils selbst abgezeichnet hatten; sie hätten erst nach Bekanntwerden der Durchsuchung bei einem deshalb mit dem Zeugen F. geführten Gespräch von einer weiter gehenden Bestechungspraxis erfahren. Das Landgericht hat dies als unzutreffende Schutzbehauptung gewertet. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
15
Der Schluss des Landgerichts aus den Gesamtumständen ist tragfähig begründet worden. Der Zeuge H. hat zwar in den einzelnen Fällen nur jeweils einen der Angeklagten angesprochen. Er hatte nach seiner Zeugenaussage aber keinen Zweifel daran, dass der andere Angeklagte von dem Vorgehen des Handelnden wusste. Das Landgericht hat vor diesem Hintergrund aus dem gemeinsamen Interesse der Angeklagten an der Bevorzugung der Firma T. GmbH im Bieterwettbewerb, aus der erhöhten Entdeckungsgefahr für den Fall eines isolierten Handelns nur eines der Angeklagten, aus der „langen Tradition der Zahlungen an H. “, ausder Zusammenarbeit der beiden Angeklag- ten vor der Tat sowie während des Tatzeitraums und danach, schließlich aus der von ihnen eingeräumten einvernehmlichen Fortsetzung der Bestechungshandlungen nach Bekanntwerden erster Ermittlungen darauf geschlossen, dass die Einzelakte auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruht hatten. Damit hat sich die Strafkammer ihre Überzeugung auf einer ausreichenden objektiven Beweisgrundlage gebildet.
16
b) Die Bewertung des „Restfalls“ als eineeinheitliche Tat der Angeklagten im Sinne von § 299 Abs. 2 StGB ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Annahme nur einer Handlung im Rechtssinne sind die Angeklagten zumindest nicht beschwert.
17
Die Feststellung einer bestimmten Organisationshandlung innerhalb der T. GmbH durch die Angeklagten im Hinblick auf die Weiterleitung und Beglei- chung der Scheinrechnungen des Zeugen H. nach den Maßstäben zur Fi- gur eines „uneigentlichen Organisationsdelikts“war zumindest angesichts des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr in der T. GmbH rechtlich nicht erforderlich.
18
3. Die Revision des Angeklagten K. gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen ist unbegründet.
19
a) Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei durch Nichtausschöpfung erhobener Beweise verletzt, hat keinen Erfolg. Ein Darstellungsmangel im angefochtenen Urteil liegt insoweit nicht vor.
20
Der Angeklagte K. hat die Überhöhung der Rechnungen an I. -p. um den Betrag, der an die Firma c. project gezahlt wurde, eingeräumt, aber die Hinzufügung eines Mehrbetrages um ein Drittel wegen einer Abrede über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung aus dem Bauprojekt in D. bestritten. Das Landgericht hat sich für seine abweichende Feststellung auf die Aussage des Zeugen A. gestützt, die es als glaubhaft angesehen hat. Dagegen ist auch unter Berücksichtigung der mit der Verfahrensrüge ergänzend mitgeteilten Urkundeninhalte nichts zu erinnern.
21
Die Revision macht geltend, dass das Landgericht sich mit dem Inhalt des gegen den Zeugen A. ergangenen Strafurteils nicht auseinander gesetzt habe, das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Daraus ergab sich unter anderem, dass der Zeuge A. aufgrund seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren , die den Angeklagten K. belastet hatten, eine Strafmilderung gemäß § 46b StGB zu seinen Gunsten erlangt hat. Diesen Aspekt hätte die Strafkammer nach Ansicht der Revision ausdrücklich in ihre Überlegungen einbeziehen müssen.
22
Diese Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat sich im Urteil ausführlich auch mit den Angaben des Zeugen A. in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt und dabei dessen Interesse an der Entlassung aus der Untersuchungshaft als mögliches Aussagemotiv gewürdigt. Es musste sich danach nicht aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge A. später eine Strafmilderung nach § 46b StGB erlangt hat, zu einer weiter gehenden Erörterung gedrängt sehen.
23
b) Die Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten K. im zweiten Tatkomplex ist ebenfalls unbegründet.
24
Die Bewertung der Handlungen des Projektleiters F. aufgrund seiner Vermögensbetreuungspflicht für I. -p. aufgrund seines Arbeitsvertrags als Untreue ist zutreffend; das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Angeklagte K. dazu Beihilfe geleistet hat.
25
Soweit das Landgericht in Abweichung vom Anklagevorwurf die Weiterleitung von zwei überhöhten Rechnungen der Firma c. projects in der ersten Phase nur als eine Tat im Rechtssinne behandelt hat, ist der Angeklagte K. jedenfalls nicht beschwert.
26
4. Die Strafzumessungsentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Dasselbe gilt auch für die Kompensationsentscheidung des Landgerichts. Der Senat ergänzt diese nur im Hinblick auf die lange Dauer des Revisionsverfahrens dahin, dass statt bisher sechs Monaten nun jeweils acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt gelten. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.