Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2009 - 4 StR 97/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
- 3
- Im Jahr 2004 war der Angeklagte Richter am Amtsgericht Z. und als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts für die Bearbeitung mehrerer Strafverfahren gegen den vietnamesischen Staatsangehörigen D. T. L. zuständig. Die Staatsanwaltschaft H. /Zweigstelle N. warf diesem in insgesamt sieben Anklagen u. a. mehrere im Heranwachsendenalter begangene Straftaten des gewerbsmäßigen Diebstahls vor. Der Angeklagte ließ alle An- klagen zur Hauptverhandlung zu, lehnte jedoch mit Beschluss vom 29. März 2004 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gegen D. T. L. ab. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht diesen Beschluss auf und ordnete Untersuchungshaft an; es bestehe Fluchtgefahr, da D. T. L. neben den angeklagten Taten eines in H. begangenen räuberischen Diebstahls dringend verdächtig sei und daher mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse. Auf der Grundlage dieses Haftbefehls wurde seit dem 9. Juni 2004 die Untersuchungshaft für die beim Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Z. angeklagten Straftaten vollzogen. Der im Hinblick auf den Tatvorwurf in H. erlassene weitere Haftbefehl war zuvor aufgehoben worden, nachdem D. T. L. insoweit lediglich wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.
- 4
- Unter dem 23. Juni 2004 fragte die Ausländerbehörde bei dem Angeklagten unter Hinweis auf § 456a StPO an, ob D. T. L. in seinen Heimatstaat abgeschoben werden könne. Nach Weiterleitung der Anfrage an die Staatsanwaltschaft teilte diese dem Angeklagten mit, ein Antrag nach § 154b Abs. 4 StPO auf vorläufige Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die beabsichtigte Auslieferung werde nicht gestellt. Wegen des von der Ausländerbehörde in Aussicht genommenen Termins zur Abschiebung am 23. September 2004 versuchte der Angeklagte in der Folgezeit mehrfach erfolglos, die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das einschlägige völkerrechtliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Republik Vietnam von seinem Standpunkt zu überzeugen. Unter dem 19. August 2004 beantragte der Pflichtverteidiger des D. T. L. unter Hinweis auf die Verurteilung seines Mandanten zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht H. , den seit dem 9. Juni 2004 vollstreckten Haftbefehl ebenfalls mangels Verhältnismäßigkeit außer Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hob sodann mit Beschluss vom 21. Septem- ber 2004 den Haftbefehl gegen D. T. L. auf. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht H. entfallen, zumal im vorliegenden Verfahren ebenfalls nur eine aussetzungsfähige Jugendstrafe zu erwarten sei. Ob Wiederholungsgefahr bestehe, könne offen bleiben; jedenfalls im Lichte der beabsichtigten Abschiebung sei die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht mehr verhältnismäßig. Zwar sei § 456a Abs. 1 StPO, wonach von Vollstreckung zum Zwecke der Abschiebung abgesehen werden könne, nicht unmittelbar anwendbar. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift aber entsprechend angewendet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur noch ihre Aufrechterhaltung der beabsichtigten völkerrechtlich abgesicherten Abschiebung entgegenstehe. Dem "repressiven und präventiven Interesse" der Strafverfolgungsorgane sei bereits durch den Vollzug der Untersuchungshaft seit Festnahme des D. T. L. auch in anderer Sache hinreichend genügt.
- 5
- Die Ausländerbehörde erhielt eine Ausfertigung dieses Beschlusses noch am selben, die Staatsanwaltschaft am darauf folgenden Tag. D. T. L. wurde am 23. September 2004 nach Vietnam abgeschoben.
- 6
- 2. Das Landgericht hat bereits den objektiven Tatbestand einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB verneint, da sich der Angeklagte mit der Aufhebung des Haftbefehls gegen D. T. L. nicht bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe. Zwar sei die Annahme einer analogen Anwendung des § 456a StPO unter Bezugnahme auf einen vom Angeklagten angenommenen Vorrang des völkerrechtlichen Abkommens zwischen Deutschland und Vietnam rechtsfehlerhaft gewesen, was ihm angesichts des mehrfachen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf § 154b StPO auch hätte klar sein müssen. Die Aufhebung des Haftbefehls hätte jedoch mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei ergehen können. Nach Verurteilung des D. T. L. zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht H. sei ein tragender Grund für die damalige, auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft angeordnete Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr durch das Landgericht H. weggefallen. Jedenfalls erweise sich die Entscheidung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als vertretbar, zumal der weitere, von ihm nicht geprüfte Haftgrund der Wiederholungsgefahr angesichts der im Urteil des Amtsgerichts H. gestellten günstigen Sozialprognose fern gelegen habe.
II.
- 7
- Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO eine Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt, bleibt ohne Erfolg.
- 8
- Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auch hinsichtlich der in den Urteilsgründen erwähnten Einlassung des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, der Angeklagte habe im Rahmen des letzten Wortes eine umfangreiche Erklärung abgegeben. Was ein Angeklagter nach § 258 Abs. 1 StPO erklärt, gehört jedoch zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO und darf folglich bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden (BGHSt 11, 74, 75; KKSchoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 12; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 261 Rn. 5).
III.
- 9
- Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand der Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB nicht erfüllt, ist auf Grund der dazu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 10
- 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Straftatbestand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe stellen. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziert und eine Verurteilung kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des Richterverhältnisses führt, ist es mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren , jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich dieser Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewusst und in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, 383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (BGHSt 47, 105, 109). Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden und liegt etwa dann vor, wenn der entscheidende Richter aus sachfremden Erwägungen gegen Zuständigkeits- und Anhörungsvorschriften verstößt, um andere Beteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen, und er damit die konkrete Gefahr eines seinen Intentionen entsprechenden unrechtmäßigen Voroder Nachteils für eine Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343, 351; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09).
- 11
- 2. Einen solchen elementaren Rechtsverstoß des Angeklagten in Gestalt des Beschlusses vom 21. September 2004 über die Haftbefehlsaufhebung hat das Landgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint.
- 12
- a) Der Angeklagte hat zwar bei der Entscheidung einer Rechtssache gehandelt , er hat aber weder seine Zuständigkeit überschritten noch stellt die Aufhebung des Haftbefehls inhaltlich einen den Tatbestand des § 339 StGB erfüllenden Rechtsverstoß dar.
- 13
- aa) Schon von Amts wegen war der Angeklagte als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts und damit als Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) nach Eröffnung des Hauptverfahrens dazu verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen D. T. L. regelmäßig zu überprüfen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) besondere Beachtung zu schenken. Für den Angeklagten bestand darüber hinaus nicht nur im Hinblick auf den von der Ausländerbehörde in Aussicht genommenen Abschiebetermin ein konkreter Anlass, sich gerade zum damaligen Zeitpunkt mit der Frage der Haftfortdauer zu befassen. Denn der Pflichtverteidiger hatte unter dem 19. August 2004 einen Haftverschonungsantrag gestellt und zur Begründung auf die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft besonders hingewiesen.
- 14
- bb) Auch der Sache nach erweist sich die in den Gründen des Beschlusses niedergelegte Auffassung des Angeklagten, der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe nicht mehr, als durchaus vertretbar, jedenfalls nicht als willkürlich. D. T. L. war vom Amtsgericht H. lediglich zu einer geringfügigen Bewährungsstrafe verurteilt worden und hatte auch in dem von dem Angeklagten geführten Strafverfahren lediglich mit einer bewährungsfähigen Strafe zu rechnen.
- 15
- Dass der Angeklagte über den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht abschließend entschieden hat, stellt ebenfalls keinen elementaren, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschütternden Rechtsverstoß dar. Zur Begründung der Aufhebung des Haftbefehls hat der Angeklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen und maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Strafbedürfnis der Allgemeinheit durch die von D. T. L. erlittene Untersuchungshaft bereits hinreichend genügt sei. Diese Erwägung ist nicht sachfremd. Angesichts der Dauer der Untersuchungshaft von nahezu sechs Monaten bei einem Heranwachsenden war sie unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Straferwartung für sich genommen jedenfalls nicht unvertretbar. Dass der Angeklagte in diese Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen auch eine nicht näher erläuterte, vom Landgericht zutreffend als fehlerhaft bewertete Analogie zu § 456a StPO einbezogen hat, fällt demgegenüber nicht so erheblich ins Gewicht, dass der Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls insgesamt der Charakter eines elementaren Rechtsbruchs anhaften würde.
- 16
- b) Dafür dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch unabhängig von der Aufhebung des Haftbefehls den Tatbestand der Rechtsbeugung und/oder der Strafvereitelung im Amt verwirklicht haben könnte, geben die im Urteil getroffenen Feststellungen keinen Anhalt.
- 17
- aa) Zwar hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten mehrfach erklärt, sie werde den gemäß § 154b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StPO erforderlichen Antrag zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Abschiebung des D. T. L. nicht stellen. Über diese Willensäußerung der Staatsanwaltschaft und damit über den fehlenden Antrag als rechtliche Voraussetzung für eine Einstellung nach dieser Vorschrift hat sich der Angeklagte aber nicht hinweggesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er das Verfahren zu keinem Zeitpunkt gemäß § 154b StPO eingestellt.
- 18
- bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein elementarer, den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung oder der Strafvereitelung im Amt erfüllender Rechtsverstoß des Angeklagten darin bestehen konnte, dass der Angeklagte anstelle der dazu berufenen Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Abschiebung des D. T. L. gegeben und damit gegen die Zuständigkeitsvorschrift des (damals noch geltenden ) § 64 Abs. 3 AuslG verstoßen hätte.
- 19
- An dem Entscheidungsprozess über die Abschiebung war der Angeklagte formal nicht beteiligt. Nach den Feststellungen ging die Initiative zur Abschiebung von der Ausländerbehörde aus und mündete in die Anfrage an den Angeklagten , ob von der "weiteren Vollstreckung der Strafe" im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des D. T. L. abgesehen werden könne. Dass der Angeklagte auf das Vorstellungsbild der zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde eingewirkt hätte, etwa dergestalt, er werde unter Missachtung der der Staatsanwaltschaft durch § 64 Abs. 3 AuslG a. F. eingeräumten Befugnisse eine Zustimmung zur Abschiebung erteilen, ergeben die Feststellungen nicht. Vielmehr hat der Angeklagte die Anfrage an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sich in der Folgezeit mehrfach um deren Zustimmung be- müht und alsdann lediglich den gegen D. T. L. bestehenden Haftbefehl aufgehoben.
- 20
- c) Auch die vom Angeklagten gewählte Verfahrensweise spricht gegen die Annahme, er habe sich maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, um unter gezielter Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten eine von ihm gewünschte Entscheidung zu erreichen. Insbesondere hat er seine Absicht, den Haftbefehl im Hinblick auf die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Abschiebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben, der Staatsanwaltschaft nicht etwa verheimlicht. Vielmehr hat er diese nach der Anfrage der Ausländerbehörde mehrfach angehört, um, wenn auch auf der Grundlage einer teilweise irrigen Rechtsansicht, deren Zustimmung zu erreichen. Die von ihm an die Staatsanwaltschaft übermittelte Ausfertigung des Beschlusses über die Aufhebung des Haftbefehls lag dort einen Tag vor dem Vollzug der Abschiebung vor. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf die bevorstehende Abschiebung unter Berufung auf § 64 Abs. 3 AuslG a. F. – etwa mit dem Ziel einer Aussetzung der Abschiebung im Eilwege – nicht mehr möglich war. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren auch nicht vorgetragen.
IV.
- 21
- Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Rechtsbeugung im Ergebnis zu Recht bereits aus objektiven Gründen verneint hat, kommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) nicht in Betracht (Fischer StGB 56. Aufl. § 339 Rn. 21 m.w.N.). Auch bedürfen die weiter gehenden Einwände der Revi- sion gegen die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten ebenso wenig der Erörterung wie die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang erhobene (weitere) Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO.
Ernemann Franke
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
- 1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, - 2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, - 3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder - 4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.
(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- 1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, - 2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder - 3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde - a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder - b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder - c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.