Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - 2 StR 406/12

bei uns veröffentlicht am11.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 406/12
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Begünstigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Begünstigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat, soweit hier von Belang, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Die im Februar 2006 u.a. von dem früheren Mitangeklagten J. gegründete Gesellschaft H. und ihre Nachfolgeunternehmen boten vorgeblich eine "solide Immobilien-Finanzierung für Wohn- und Gewerbeobjekte als Ankauf-Umfinanzierung oder Baufinanzierung, unter Umständen auch bei Bonitätsschwierigkeiten" an.
4
Von etwaigen Interessenten wurde vor Abschluss eines Darlehens- oder Leasingvertrages eine "Sonderzahlung" bzw. ein "Anfangsfee" verlangt. Sobald der Kunde diese Vorausgebühr bezahlt hatte, überprüfte die sogenannte "Revisionsabteilung" erstmalig dessen Auskünfte bzw. Unterlagen. In der Folge wurde dem Kunden regelmäßig, z.T. wahrheitsgemäß, vorgeworfen, dass seine bisherigen Angaben oder Belege unrichtig oder unvollständig seien. Ihm wurde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angedroht, wenn er nicht eine Aufhebungsvereinbarung abschloss, die einen wechselseitigen Anspruchsverzicht vorsah. Dem früheren Mitangeklagten J. , der als faktischer Geschäftsführer agierte, kam es allein darauf an, die gezahlten Vorausgebühren für sich zu vereinnahmen. Die "H. " und ihre Folgefirmen verfügten zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Mittel, um die angebotenen Finanzierungen durchzuführen.
5
Die Angeklagte war seit Mitte 2007 Leiterin der Revisionsabteilung der H. , später auch der Folgefirmen. Spätestens seit Ende Januar/ Anfang Februar 2008 war ihr bewusst, dass die H. und ihre Folgefirmen weder in der Lage waren noch ernsthaft die Absicht hatten, die in Aussicht gestellten Finanzierungen durchzuführen. Im Rahmen ihrer Funktion forderte die Angeklagte in neun festgestellten Fällen (insoweit betreffend Vertragsverhandlungen im Zeitraum von Juli 2007 bis März 2009) nach Zahlung der jeweiligen Vorausgebühren schriftlich bzw. telefonisch weitere, z.T. schon eingereichte Unterlagen nach; teilweise führte sie auch Gespräche mit den Kunden, in denen sie ihnen Vorhaltungen machte, und bot diesen entsprechende Aufhebungsverträge an. Der Angeklagten war bei ihrem Vorgehen bewusst , dass sie damit die jeweils vereinnahmten Vorausgebühren (es handelte sich um Beträge zwischen 17.850 Euro und 250.000 Euro) für die Unternehmen des früheren Mitangeklagten J. sicherte.
6
2. Der Schuldspruch wegen Begünstigung in neun Fällen hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die Angeklagte nach den Feststellungen schon an den Betrugstaten des früheren Mitangeklagten J. beteiligt gewesen sein könnte. Einem Schuldspruch wegen Begünstigung würde in diesem Fall die Subsidiaritätsklausel des § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB entgegenstehen.
7
Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte nach Kenntnis von dem betrügerischen Geschäftsmodell des früheren Mitangeklagten J. Ende Januar/Anfang Februar 2008 mit ihrer Tätigkeit im Rahmen der Revisionsabteilung fort, leistete damit einen nicht unwesentlichen Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts und sicherte so die vereinnahmten Vorausgebühren. Soweit sie dem früheren Mitangeklagten J. dabei, was auch konkludent erfolgt sein kann, die spätere Vorteilssicherung bereits vor der Ausführung der einzelnen Betrugstaten zugesagt hat, könnte sich ihre Hilfeleistung aber schon auf die Begehung dieser Taten ausgewirkt haben; mit Blick auf diese mögliche Förderung der Betrugstaten käme deshalb schon eine strafbare Beteiligung an diesen in Betracht (vgl. schon Senat, Urteil vom 16. April 1958 - 2 StR 104/58, BGHSt 11, 316, 317; BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187, 188).
8
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
9
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
10
Sollte der Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat nicht nachzuweisen sein, wird der neue Tatrichter bei der erneuten Prüfung einer Strafbarkeit wegen Begünstigung folgendes zu berücksichtigen haben:
11
Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen , die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss. Denn um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516 mwN). Dabei beeinträchtigen (jedenfalls bei einem Betrug als Vortat) rein finanztechnische Vorgänge die Unmittelbarkeit des erlangten geldwerten Vermögensvorteils (nur) dann nicht, soweit dieser im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung wirtschaftlich noch im Vermögen des Vortäters nachvollziehbar vorhanden ist und einem Zugriff zugunsten der Geschädigten offensteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 1 StR 504/89, BGHSt 36, 277, 281 f.). Diese Voraussetzungen werden durch die bisherige pauschale Feststellung des Landgerichts, dem früheren Mitangeklagten J. habe zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung jeweils ein Kontoguthaben (mindestens) in der der Vorausgebühr entsprechenden Höhe zur Verfügung gestanden, nicht hinreichend belegt. Angesichts der festgestellten erheblichen Zu- und Abflüsse auf den Konten sagt die Höhe des Guthabens zu einem bestimmten Zeitpunkt nichts darüber aus, ob ein zuvor (durch Zahlung der Vorausgebühr ) erlangter Guthabenbetrag überhaupt oder jedenfalls - etwa auf Grund eines zurück verfolgbaren Kapitalstroms (vgl. Walter in LK, 12. Aufl., § 257 Rn. 32 ff.) - noch nachvollziehbar im wirtschaftlich zu betrachtenden Gesamtvermögen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zwischen dem Eingang der Vorausgebühren auf dem Konto und den möglichen Begünstigungshandlungen der Angeklagten mitunter mehrere Wochen liegen und es im Übrigen auch nicht ausgeschlossen ist, dass jedenfalls zwischenzeitlich der Guthabenstand - unter endgültiger Ausgabe des abgeflossenen Geldbetrages - unter die Höhe der jeweiligen Vorausgebühr gefallen sein könnte. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass das Konto bei einem nacheinander erfolgenden Zufluss mehrerer Vorausgebühren zum Zeitpunkt der (ersten) Begünstigungshandlung ein Guthaben in der bei den Zahlungenentsprechenden Höhe aufweisen muss.
12
Der neue Tatrichter wird auch den unterlassenen Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Untersuchungshaft nachzuholen haben.
Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach

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Strafgesetzbuch - StGB | § 257 Begünstigung


(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein a

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2008 - 4 StR 148/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 148/08 vom 29. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu § 154 a StPO mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des B

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(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 148/08
vom
29. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu § 154 a
StPO mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl und zur Hehlerei in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen [III. Fälle 1), 2), 5) und 6/7) der Urteilsgründe], der Beihilfe zum versuchten Diebstahl, der versuchten Strafvereitelung , der Hehlerei sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird,
c) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen III. 1), 2), 5) und 6/7) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 9. November 2005 und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Begünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Hehlerei, wegen Begünstigung in zwei Fällen, wegen versuchter Strafvereitelung, wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl "im besonders schweren Fall" und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten der Begünstigung für schuldig befunden hat [III. Fälle 1), 2), 5) sowie 6/7) der Urteilsgründe].
3
a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte seinem Bruder Z. T. regelmäßig seinen e-bay account zur Verfügung. Spätestens seit Anfang 2005 war der Angeklagte auch damit einverstanden, dass sein Bruder über seinen e-bay account von ihm selbst oder von Dritten gestohlene Sachen verkaufte. Die jeweiligen Käufer zahlten den Kaufpreis auf ein Giro-Konto des Angeklagten ein, der den entsprechenden Betrag dann von seinem Konto abhob und das Geld bar an seinen Bruder aushändigte. Der Angeklagte wollte seinem Bruder dadurch beim Absatz gestohlener Waren helfen. Dass der Angeklagte selbst einen Teil der Verkaufserlöse für sich behielt, konnte nicht festgestellt werden.
4
Auf diese Weise veräußerte Z. T. im Zeitraum von Mitte Mai 2005 bis Mitte April 2006 in vier Fällen aus Diebstählen stammende Gegenstände über den e-bay account des Angeklagten, wobei in den Fällen III. 1) und 2) die Gegenstände von Z. selbst gestohlen worden waren, während in den Fällen III. 5) sowie 6/7) Z. T. sich die Gegenstände in Kenntnis von deren Herkunft verschafft hatte.
5
b) Das Landgericht hat die Förderung des Absetzens der gestohlenen Gegenstände und das Weiterleiten der Verkaufserlöse durch den Angeklagten an seinen Bruder als Begünstigung nach § 257 StGB gewertet. Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) in der Form der Absatzhilfe hat es verneint, weil der Angeklagte sich selbst nicht bereichert habe und sein Bruder hier nicht "Dritter" im Sinne des Hehlereitatbestandes gewesen sei.
6
c) Die rechtliche Beurteilung der Taten als vier selbständige Taten der Begünstigung im Sinne von § 257 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7
aa) Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Cramer in MüKo-StGB § 257, Rdn. 11, 13; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23).
Denn um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen (BGH NStZ aaO). Danach ist der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Gegenstand der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB sein kann (Fischer StGB 55. Aufl. § 257 Rdn. 6). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht.
8
bb) Allerdings könnte eine taugliche Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB darin zu sehen sein, dass der Angeklagte seinem Bruder seinen e-bay account zur Verfügung stellte und ihm dadurch bei dem Verkauf der entwendeten Gegenstände Hilfe leistete (vgl. Fischer aaO). Voraussetzung wäre indes, dass der Angeklagte dabei zumindest auch in der Absicht gehandelt hätte, seinen Bruder vor der Wiederentziehung der entwendeten Gegenstände zu bewahren (BGHSt 2, 362, 364). Eine solche Absicht ist jedoch nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass weder der Angeklagte noch sein Bruder im Tatzeitraum einen Zugriff der Ermittlungsbehörden befürchteten.
9
Der Angeklagte hat aber entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dadurch, dass er nach dem Verkauf den Erlös jeweils an seinen Bruder ausgekehrt hat, den Tatbestand der Begünstigung nicht erfüllt; denn die Erlöse stellten nicht mehr die von seinem Bruder erlangten unmittelbaren Tatvorteile dar. Anders verhielte es sich insoweit nur, wenn Z. T, – was aber nicht festgestellt ist – durch die Verkäufe tatbestandsmäßig Betrug zum Nachteil der Erwerber begangen hätte und der Angeklagte tätig geworden wäre, um ihm die betrügerisch erlangten Verkaufserlöse zu sichern (vgl. Schönke/Schröder-Stree aaO).
10
c) Davon abgesehen, steht dem Schuldspruch wegen Begünstigung die Subsidiaritätsklausel des § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB entgegen, wonach wegen Begünstigung nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Davon ist hier auszugehen. Denn nach den Feststellungen stellte der Angeklagte seinem Bruder seinen e-bay account bereits spätestens Anfang 2005 in dem Wissen zur Verfügung, dass sein Bruder unter seinem, des Angeklagten, Namen über seinen e-bay account die entwendeten Waren veräußern würde. Hat er damit seinem Bruder aber schon im Voraus die Hilfestellung beim Absatz der entwendeten Gegenstände zugesagt, liegt darin zugleich eine Beihilfe zu den von seinem Bruder begangenen Diebstählen [III. 1) und 2)] bzw. zu der Hehlerei in den Fällen III. 5) sowie 6/7).
11
d) Der Schuldspruch bedarf aber auch hinsichtlich der Konkurrenz der vom Landgericht als Begünstigung gewerteten Taten der Änderung. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seinem Bruder von vornherein für dessen nachfolgende Straftaten die Benutzung seines e-bay account gestattete, ohne dass dies insoweit jeweils ein erneutes Tätigwerden des Angeklagten verlangte. Darauf kommt es aber an, da sich nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Konkurrenz für jeden Tatbeteiligten selbständig nach der Anzahl seiner Tathandlungen beurteilt (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hat der Angeklagte damit aber seinem Bruder jedenfalls nicht ausschließbar einmal allgemein gestattet, künftig seinen ebay account für die Verkäufe zu nutzen, hat er sich ungeachtet der mehreren selbständigen Straftaten seines Bruders nach dem Zweifelsgrundsatz nur rechtlich einer einheitlichen Beihilfehandlung schuldig gemacht (vgl. Fischer aaO § 27 Rdn. 31 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese einheitliche Beihilfehandlung wurde erst mit der letzten Tat des Bruders, und damit nach der Vor- verurteilung des Angeklagten vom 9. November 2005 beendet (vgl. Fischer aaO vor § 52 Rdn. 58 und § 55 Rdn. 7).
12
e) Der Senat ändert nach alledem den Schuldspruch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte statt der vier als Begünstigung ausgeurteilten Fälle der (einen) Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es ist auszuschließen, dass sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer verteidigt hätte.
13
Soweit nicht ausschließbar die Veräußerung der gestohlenen Gegenstände durch den Bruder des Angeklagten auch eine tatbestandsmäßige Betrugshandlung darstellt und der Angeklagte durch die Auskehrung des jeweiligen Verkaufserlöses insoweit den Begünstigungstatbestand erfüllt haben kann (s.o. zu b bb a.E.), hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei beschränkt.
14
f) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Hierüber ist deshalb neu zu befinden. Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass infolge der erst nach dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 9. November 2005 eingetretenen Beendigung der Beihilfehandlung auch die Zäsurwirkung jenes Urteils entfällt, dessen Gesamtstrafe mithin bestehen bleibt. Deshalb ist in dieser Sache nur noch ein einzige Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der hier abgeurteilten Taten zu bilden; sie darf dabei mit Blick auf das Verschlechterungsverbot allerdings nicht höher sein als die Differenz zwischen der Summe der im angefochtenen Urteil erkannten beiden Gesamtstrafen (vier Jahre und neun Monate) und der nunmehr bestehen bleibenden Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus dem früheren Urteil; sie ist somit begrenzt auf zwei Jahre neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe.
15
Der Aufhebung der für die Strafzumessung maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist dadurch aber nicht gehindert, insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
16
2. Schließlich bedarf der Maßregelausspruch der Ergänzung dahin, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Diese im angefochtenen Urteil unterbliebene, nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingende Anordnung als Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Revisionsverfahren auch dann nachgeholt werden, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (st. Rspr.; BGHSt 5, 168, 178; BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97 m.w.N.).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible