5.7 Unterschlagung

published on 18/05/2016 21:56
5.7 Unterschlagung
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Anwalt für Strafrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Gem. § 246 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem anderen rechtswidrig zueignet, es sei denn die Tat ist durch schwerere Vorschriften mit Strafe bedroht. Geschütztes Rechtsgut ist wie auch beim Diebstahl somit die umfassende Sachherrschaft einer Person über eine Sache – mithin die Ausübung des Eigentumsrechts. § 246 StGB fungiert hierbei als Auffangtatbestand zu den anderen Eigentums- und Vermögensdelikten, wie z.B. dem Diebstahl und ist somit subsidiär anzuwenden. Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Subsidiarität der Unterschlagung siehe hier.


I. Tatbestand

1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
Da das Tatobjekt mit dem des Diebstahls nach § 242 StGB vollständig überein-stimmt, kann auf die dortigen Ausführungen hingewiesen werden.

2. Tathandlung: rechtswidrige Zueignung
Die Zueignung ist die sich oder einem Dritten wenigstens vorübergehende Aneig-nung einer Sache mit dem Willen den Berechtigten dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. Im Vergleich zum Diebstahl, wo die Zueignung nur angestrebt werden muss, stellt sie im Rahmen der Unterschlagung ein eigenes objektives Tatbestandsmerkmal dar. Wie auch bei § 242 StGB muss die Zueignung zudem rechtswidrig erfolgt sein. Ihr darf somit kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache gegenüberstehen.

℗ Anforderungen an die Zueignung
Die Anforderungen an die Zueignung sind im Detail umstritten. Für die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes siehe hier.

- Objektive Zueignungslehren: Einige objektive Zueignungslehren begnügen sich mit der tatsächlichen Zueignung. Eine bloße Manifestation des Zueignungswillens genüge nicht. Vielmehr müssen eindeutige Umstände hinzutreten.

- Weite Manifestationstheorie (BGHSt 14, 38): Folgt man der weiten Mani-festationstheorie so kann jede beliebige neutrale Handlung Zueignungs-handlung sein, wenn sich der Zueignungswille nach außen manifestiert. Dadurch werden auch äußerlich neutralen Handlungen erfasst, bei denen die Manifestation nur durch ein mit dem Täterwillen vertrauter Beobachter erkannt wird. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass sich jemand, der es aufgrund von bloßer Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit vergisst eine Sache zurückzugeben, wegen Unterschlagung durch Unterlassen strafbar machen kann. Die Ansicht geht deshalb zu weit.

- Enge Manifestationstheorie (BGHSt 34, 309; OLG Düsseldorf NStZ 92, 298): Die enge Manifestationstheorie verlangt ein von dem Zueignungsvorsatz des Täters getragenes Verhalten, das den Zueignungswillen nach außen manifestiert. Erforderlich ist, dass ein objektiver Betrachter durch die Handlung des Täters auf seinen Zueignungsvorsatz schließen kann. Indiz hierfür ist die spürbare Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten des Opfers.

℗ Wiederholte Zueignung
Des Weiteren ist umstritten, ob nur die erstmalige oder auch die wiederholte Zueignung im Rahmen der Unterschlagung möglich ist. So sind erneute Zueignungsakte beispielsweise der Verbrauch, die Verarbeitung oder die Veräußerung fremder Sachen unter Anmaßung der Eigentümerstellung.

Konkurrenzlösung: Die verstärkt in der Literatur vertretene Gegenansicht hält das fortbestehende Eigentum des Berechtigten weiterhin für schutzbedürftig und eine erneute Zueignung und somit eine erneute tatbestandliche Unter-schlagung für möglich, wenn sich im Anschluss an ein Eigentums- oder Vermögensdelikt der Zueignungswille erneut manifestiert. Sie tritt jedoch auf Konkurrenzebene im Wege der mitbestraften Nachtat hinter den ersten deliktischen Zueignungsakt zurück.

- Als Argument führt die Literatur an, dass die Gegenansicht zu Strafbar-keitslücken im Falle der Teilnahme am zweiten Akt führt. Nur durch die separate Strafbarkeit der zweiten Handlung ist eine Teilnahme nach §§ 26, 27 StGB hieran möglich.

Tatbestandslösung (BGHSt 14, 38): Nach Ansicht der Rechtsprechung ist eine erneute Zueignung bereits tatbestandlich nicht möglich. Zueignung bedeutet die Herstellung der Herrschaft über eine Sache. Hat sich der Täter die Sache bereits durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt angeeignet, ist eine erneute Zueignung nicht möglich. Das Wesen der Unterschlagung liege gerade darin, dass die Sache dem Vermögen des Berechtigten entzogen werde, was unter diesen Bedingungen jedoch nur einmal möglich ist.

- Nach Ansicht der Rechtsprechung führe sie nicht zu Strafbarkeitslücken, weil die Anschlussdelikte nach §§ 257, 259 StGB bereits hinreichende Sanktionen bietet. Schließlich führe die Ansicht der Literatur zu unbegrenzten Verjährungspflichten, weil die Verjährung bei jedem neuen Zueignungsakt erneut anfangen müsste.

II. Qualifikation: Veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB

Wegen einer veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Unterschlagung an einer Sache begeht, die ihm vom Opfer anvertraut wurde. Der Berechtigte vertraut dem Täter eine Sache im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB an, wenn er diesem die Sache mit der Verpflichtung übergibt, dass dieser sie wieder zurückgeben oder sie zumindest entsprechend eines bestimmten Zweckes verwenden werde (Miete, Leihe, Eigentumsvorbehalt). Die zivilrechtliche Gültigkeit spielt hier keine Rolle; somit sind auch sittenwidrige Geschäfte als veruntreuende Unterschlagung anzusehen, solange sie den Interessen des Unterschlagungsopfers nicht zuwider laufen.

III. Aktuelle Rechtsprechung

BGH 3 StR 188/14 - Beschluss vom 24.07.2014 BGH: Zur Subsidiarität der Unterschlagung
BGH 3 StR 372/12 - Beschluss vom 14.11.2012 BGH: Zu den Anforderungen an den Manifestationsakt

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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.