Landgericht Berlin Urteil, 7. Aug. 2018 - (572) 281 Js 5769/16 Ns (44/18)
Gericht
Richter
Submitted by
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Az.: (572) 281 Js 5769/16 Ns (44/18)
In der Strafsache
gegen
A,
geboren am ... in Bulamarer,
somalischer Staatsangehöriger,
wegen
Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 14.03.2018 hat die 72. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.12.2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Heidrich, als Vorsitzender
Adelheid Becke, als Schöffin
Manfred Sander, als Schöffe
Staatsanwalt Leder, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Philipp Martens, als Verteidiger
B, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat den Angeklagten durch Urteil vom 14.03.2018 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt. Er sei am 16.11.2016 aus Schweden, wo er sich seit dem 09.09.2014 aufgehalten und wo sein Asylantrag abgelehnt worden sei, ohne Ausweispapiere nach Deutschland eingereist und habe hier am 18.11.2018 erneut Asyl beantragt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil am 21.03.2018 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
II.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte stammt aus Süd-Somalia. Er erlitt dort schwere Schussverletzungen am Unterschenkel und in der Leistengegend, die eine mehrmonatige Krankenhausbehandlung in Mogadischu erforderten. Der Angeklagte ist ohne Papiere über Libyen im Juli 2014 in Italien ein und von dort weiter nach Schweden gereist, wo er am 09.09.2014 ankam. Sein Asylantrag wurde dort am 01.03.2016 in 1. Instanz abgelehnt; möglicherweise durchlief der Angeklagte auch noch - Ebenfalls erfolglos - eine II. Instanz. Jedenfalls wurde gegen ihn am 24.08.2016 bestandskräftig („became legally binding") die Verpflichtung zur Ausreise aus Schweden nach Somalia verfügt.
Wegen des in Zentral- und Südsomalia herrschenden Bürgerkrieges drohten dem Angeklagten bei einer Rückkehr jedoch wie allen Zivilpersonen „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" Gefahren in Form willkürlicher Gewalt für Leib und Leben; eine Abschiebung hätte die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK „außergewöhnlich" erhöht.
Um dieser Gefahr für Leib und Leben infolge einer zwangsweise vorgenommenen Abschiebung zu entgehen, reiste der Angeklagte am 16.11.2016 aus Schweden aus und in Deutschland ein, wo er am 18.11.2016 (in Hamburg) bzw. am 22.11.2016 (in Berlin) einen erneuten Asylantrag stellte. Weil Deutschland die Überstellungsfrist versäumte, ist es nunmehr ausweislich des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2017 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der erneute Asylantrag des Angeklagten wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.12.2017 mangels geänderter Umstände als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen Klage erhoben. Zugleich stellte das Bundesamt jedoch die vorgenannten Gefahren für Leib und Leben des Angeklagten im Falle einer Rückkehr nach Somalia fest, so dass ein Abschiebungsverbot ausgesprochen wurde.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung einschließlich einer Inaugenscheinnahme seiner Schussverletzung am Unterschenkel und den gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2017 (Blatt 74) und vom 18.12.2017 (Blatt 83) sowie der ins Deutsche übersetzten E Mail des C, Dublin Unit, Schweden, vom 30.12.2017 (Blatt 131).
Der Angeklagte hat die Weiterreise von Schweden nach Deutschland nach Ablehnung seines Asylantrages in Schweden eingeräumt und ausdrücklich angegeben, dies aus Angst um sein Leben getan zu haben, nachdem er aus Somalia wegen erlittener Gewalt geflohen sei. Seine Angaben waren in sich stimmig und plausibel; sie entsprachen der sich aus den verlesenen Dokumenten ergebenden Datenlage und der vorgezeigten Schussverletzung am Unterschenkel.
IV.
Der Angeklagte hat sich nicht strafbar gemacht. Zwar mag er durch die Einreise in Deutschland ohne Ausweispapiere den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG erfüllt haben, sein Verhalten war jedoch gemäß § 34 S. 1 StGB gerechtfertigt. Durch die in Schweden bestehende, bindend verfügte Ausreisepflicht nach Somalia bestand für den Angeklagten eine gegenwärtige Gefahr für sein Leib und Leben. Das Bestehen einer solchen - „außergewöhnlich" erhöhten, mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit" eintretenden - Gefahr wurde durch die zuständige deutsche Fachbehörde mit Bescheid vom 18.12.2017 festgestellt, so die Kammer keinen Anlass hatte, im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht noch darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass die Sachlage ein Jahr zuvor - anlässlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Strafgesetzes am 16.11.2016- anders gewesen ist; der somalische Bürgerkrieg dauert allgemeinbekannt seit vielen Jahren an. Um diese Gefahr für Leib und Leben abzuwenden, ist der Angeklagte unerlaubt nach Deutschland eingereist. Die Gefahr war nicht anders abwendbar, weil die Ausreiseverpflichtung in Schweden bindend verfügt war. Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte durch weiteren Vortrag in dem schwedischen Asylverfahren die Gefahr der Abschiebung hätte vermeiden oder durch die Einlegung weiterer Rechtsmittel verhindern können, waren nicht zu treffen; ihr Vorliegen kann - im Zweifel für den Angeklagten - nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden Mit Erlass der bindenden Entscheidung stand der Angeklagte vor der Wahl, sich der Anordnung zu fügen und die „außergewöhnliche" Gefahrerhöhung für Leib und Leben durch Rückkehr nach Somalia in Kauf zu nehmen oder gegen das deutsche Aufenthaltsgesetz zu verstoßen. Das nicht zuletzt durch Art. 3 EMRK geschützte Interesse - Leib und Leben des Angeklagten, · strafrechtlich bewehrt mit lebenslanger Freiheitsstrafe - überwiegt das beeinträchtigte Rechtsgut - die Gewährleistung der Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens (vgl. hierzu Gericke, in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2018, § 95 AufenthG Rn. 1), bewehrt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - wesentlich; ohnehin sind das menschliche Leben und die Zufügung schwerer Körperverletzungen i. S. v. § 226 StGB nicht saldierungsfähig (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 34 Rn. 14}. Die schlichte Weiterreise war auch ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr i. S. v. § 34 S. 2 StGB. Das Verhalten des Angeklagten war nach allem gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Fischer, a. a. 0., § 34 Rn. 31 m. w. N.: illegale Einreise, um in der Bundesrepublik Asyl zu erhalten); der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Dr. Heidrich
Vorsitzender Richter am Landgericht
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(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.