Kammergericht Urteil, 12. Juni 2019 - (4) 161 Ss 40/19 (64/19)
Gericht
Richter
Submitted by
KAMMERGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
Geschäftsnummer:
(4) 161 Ss 40/19 (64/19)
(572) 281 Js 576,9/16 Ns (44/18)
In der Strafsache gegen
A,
wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2019, an der teilgenommen haben:
Richterin am Kammergericht Gärtner als Vorsitzende,
Richterin am Kammergericht Stadge,
Richter am Landgericht Mattem, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Wittkowski, als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
Rechtsanwalt Martens als Verteidiger,
Justizbeschäftigte B, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der. Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen eines „Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz" (§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 AufenthG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5, - Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich .die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
2. das Landgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte stammt aus Süd-Somalia. Er erlitt dort schwere Schussverletzungen am Unterschenkel und in der Leistengegend, die eine mehrmonatige Krankenhaus behandlung in Mogadischu erforderten. Der Angeklagte ist ohne Papiere über Libyen im Juli 2014 in Italien ein- und von dort weiter nach Schweden gereist, wo er am 09.09.2014 ankam. . Sein Asylantrag wurde dort am 01.03.2016 in I. Instanz abge lehnt; möglicherweise durchlief der Angeklagte auch noch - ebenfalls erfolglos - eine II. Instanz. Jedenfalls wurde gegen ihn am 24.08.2016 bestandskräftig die Verpflichtung zur Ausreise aus Schweden nach Somalia verfügt.
Wegen des in Zentral- und Südsomalia herrschenden Bürgerkrieges drohten dem Angeklagten bei einer Rückkehr jedoch wie allen Zivilpersonen „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" Gefahren in Form willkürlicher Gewalt für Leib und Leben; eine Abschiebung hätte die Gefahr einet Verletzung des Art. 3 EMRK „außergewöhnlich" erhöht. .
Um dieser. Gefahr für Leib und Leben infolge einer zwangsweise vorgenommenen Abschiebung zu entgehen, reiste der Angeklagte am 16.11.2016 aus Schweden aus und in Deutschland ein, wo er am 18.11.2016 (in Hamburg) bzw. am 22.11.2016 (in Berlin) einen erneuten Asylantrag stellte. Weil Deutschland die Überste/lungsfrist ver säumte, ist es nunmehr ausweislich des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2017 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der erneute Asylantrag des Angeklagten wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.12.2017 mangels geänderter Umstände als unzu lässig verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen Klage erhoben. Zug/eich stellte das Bundesamt jedoch die vorgenannten Gefahren für Leib und Leben des Angeklagten im Falle einer Rückkehr nach Somalia fest, so dass ein Abschiebungsverbot ausgesprochen wurde."
Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagen keine rechtswidrige Handlung zu erkennen vermocht, da dieses aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) gerechtfertigt gewesen sei, und ihn mit folgenden Erwägungen aus rechtlichen Gründen freigesprochen:
„Der Angeklagte hat sich nicht strafbar gemacht. Zwar mag er durch die Einreise in Deutschland ohne Ausweispapiere ·den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG erfüllt haben, sein Verhalten war jedoch gemäß § 34 S. 1 StGB gerechtfertigt. Durch die in Schwede'n bestehende, bindend verfügt Aus reisepflicht nach Somalia bestand für den Angeklagten eine gegenwärtige Gefahr für sein Leib und Leben. Das Bestehen einer solchen - „außergewöhnlich" erhöhten, mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit" eintretenden - Gefahr wurde durch die zuständige deutsche Fachbehörde mit Bescheid vom 18.12.2017 festgestellt, so dass die Kam mer keinen Anlass hatte, im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht noch darüber hinausge hende Feststellungen zu treffen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass die Sachlage ein Jahr zuvor - anlässlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Strafgesetzes am 16.11.2016 - anders gewesen ist; der somalische Bürgerkrieg dauert allgemeinbekannt seit vielen Jahren an. Um diese Gefahr für Leib und Leben abzuwenden, ist der Angeklagte unerlaubt nach Deutschland eingereist. Die Gefahr war nicht anders abwendbar, weil die Ausreiseverpflichtung in Schweden bindend verfügt war. Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte durch weiteren .Vor trag in dem schwedischen. Asylverfahren die Gefahr der Abschiebung hät_te vermei den oder durch die Einlegung weiterer Rechtsmittel verhindern können, waren nicht zu treffen; ihr Vorliegen kann - im Zweifel für den Angeklagten - nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden. Mit Erlass der bindenden Entscheidung stand der Angeklagte vor der Wahl, sich der Anordnung zu fügen und die „außergewöhnliche" Gefahrerhöhung für Leib und Leben durch Rückkehr nach Somalia in Kauf zu n.eh' men oder gege.n das deutsche Aufenthaltsgesetz zu verstoßen. Das nicht zuletzt durch Art. 3 EMRK geschützte Interesse - Leib und Leben des Angeklagten, straf rechtlich bewehrt mit lebenslanger Freiheitsstrafe - überwiegt das beeinträchtigte Rechtsgut - die Gewährleistung der Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländer- · rechtlichen Genehmigungsverfahrens (vgl. hierzu Gericke, in: MüKo-StGB, 3. Auflage 2018, § 95 AufenthG Rn. 1), bewehrt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - wesent lich; ohnehin sind das menschliche Leben und die Zufügung schwerer Körperverlet zungen i. S. v. § 226 StGB nicht saldierurJgsfähig (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 34 Rn. 14). Die schlichte Weiterreise war auch ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr i. S. v. § 34 S. 2 StGB. Das Verhalten des Angeklagten war nach allem gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Fischer, a. a. 0., § 34 Rn. 31 m. w. N.: illegale Einreise, um in der Bundesrepublik Asyl zu erhalten); der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen."
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die dem Freispruch zugrunde liegende Annahme der Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Voraussetzung eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB ist zunächst das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für eines der in § 34 StGB aufgezählten Rechtgüter. Eine solche hat das Landgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Es hat im Rahmen der Erörterung des § 34 StGB lediglich pauschal behauptet, bereits aufgrund der durch das Königreich Schweden verfügten Ausreisepflicht habe eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Angeklagten bestanden. Weshalb dem seinerzeit in Schweden aufhältlichen Angeklagten allein durch die verfügte Aus reisepflicht Gefahren für Leib und Leben gedroht haben sollen, ergibt sich aus dem Urteil jedoch nicht. Der Verweis auf die angeblich entsprechende Feststellung im Bescheid der zuständigen deutschen Fachbehörde vom 18. Dezember 2017 ist nicht ausreichend, da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, welchen genauen Inhalt der Bescheid gehabt hat. Die schlichte Mitteilung des Landgerichts, der entspre chende Bescheid befinde sich auf BI. 83 der Akte, ist unzureichend. Es hätte der (nachvollziehbaren) Mitteilung des Inhalts des Bescheides bedurft. Da das Urteil nur mit der allgemeinen Sachrüge angegriffen wurde, ist dem Senat der Rückgriff auf die Akte verwehrt. Zudem hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den Urteilsfeststellungen lediglich festgestellt, dass dem Angeklagten im Fall einer Rückkehr nach Somalia (und damit nicht bereits durch die Ausreisepflicht, wie im Rahmen der Erörterung zu § 34 StGB behauptet) Gefahren drohten.
Die Tatsache, dass das Königreich Schweden den Angeklagten rechtskräftig ausgewiesen hat, ist nicht gleichzusetzen mit einer konkret zu erwartenden Abschiebung. Ebenso wie in Deutschland, wird auch in Schweden der größte Teil der abgelehnten · Asylbewerber - sei es aus tatsächlichen, rechtlichen oder humanitären Gründen - nicht abgeschoben. So gab es im Jahr 2015 in Schweden über 11.000 (teilweise be reits seit Jahren) rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, hingegen wurden nur 2.600 Abschiebungen durchgeführt (vgl. Parusel, Das Asylsystem Schwedens, Bertelsmann Stiftung 2016, S. 16). Dafür, dass die zuständigen schwedischen Behörden beabsichtigten, den Angeklagten trotz des in Somalia herrschenden Bürgerkriegs - und damit nach Auffassung des Landgerichts unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK - abzuschieben, und hierfür zudem die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hatten, enthält das Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Mindestvoraussetzung für eine mögliche Abschiebung eines Flüchtlings in sein Herkunftsland ist, dass sich dieses bereit erklärt, den Flüchtling wieder aufzunehmen, und diesem, sollte er - wie vorliegend der Angeklagte - ohne Ausweisdokumente gereist sein, Passersatzpapiere ausstellt. Ohne Vorlage von gültigen Passersatzpapieren ist eine Rückführung in der Regel unmöglich: Im Hinblick auf die dem Senat aus diversen Strafverfahren und auch der allgemeinen medialen Berichterstattung bekannten erheblichen Schwierigkeiten der deutschen Ausländerbehörden, für Flüchtlinge Passersatzpapiere zu beschaffen, hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, dass es den schwedischen Behörden gelungen sein könnte, innerhalb von nur drei Monaten für den Angeklagten somalische Passersatzpapiere zu beschaffen. Feststellungen hierzu enthält das Urteil jedenfalls nicht, der Angeklagte hat dies noch nicht einmal behauptet.
Da schon nicht festgestellt ist, dass eine Abschiebung des Angeklagten nach Somalia möglich gewesen wäre, erübrigen sich Erörterungen zu der Frage, wie weit etwaige schwedische Rückführungsbemühungen (das schwedische Recht sieht ein mehrstufiges Rückführungssystem vor, das in erster Linie auf Freiwilligkeit setzt [vgl. Parusel aaO, S. 15]) hätten vorangeschritten sein müssen, um tatsächlich eine gegenwärtige Abschiebungsgefahr annehmen zu können.
2. Auch eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines rechtfertigenden Not standes, nämlich die, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf als durch Begehung der Tat, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
§ 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG pönalisiert nicht generell die Einreise oder den Aufenthalt eines Ausländers nach bzw. in Deutschland, sondern nur eine(n) solche(n) ohne Pass bzw. Passersatz. Das Urteil verhält sich an keiner Stelle dazu, weshalb es zur Abwendung einer - bislang nicht festgestellten - beabsichtigten zwangsweisen Abschiebung erforderlich gewesen sein soll, ohne Pass bzw. Passersatz nach Deutschland einzureisen. Der Senat verkennt nicht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen ohne Papiere nach Schweden eingereist ist. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb er über zwei Jahre später ohne Papiere nach Deutschland reiste. Wenn es ihm nicht möglich war, sich von Schweden aus einen somalischen Pass oder Passersatz zu beschaffen, hätte er ohnehin nicht von Schweden nach Somalia ageschoben werden können; wenn er sich jedoch die somalischen Papiere von Schweden aus besorgen konnte, erschließt sich nicht, weshalb er sie nicht nach Deutschland mitgenommen hat.
Das Landgericht hat zudem ausdrücklich offen gelassen, ob der Angeklagte alle (rechtlichen) Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um - unter umfassendem Sachvortrag - eine Abschiebung zu verhindern. Nach den Feststellungen wurde sein Asylantrag „in 1. Instanz abgelehnt", wobei offen bleibt, ob damit die Entscheidung des zuständigen Migrationsamts oder eine gegen dessen Entscheidung angerufene gerichtliche Instanz gemeint ist. Ob der Angeklagte eine weitere Instanz angerufen hat, ist eben so offen wie die Frage, ob er nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages Abschiebungshindernisse geltend gemacht und ein vorübergehendes Bleiberecht beantragt hat. Das schwedische Recht sieht die Erteilung einer - der deutschen „Duldung" vergleichbaren - Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung durchaus vor (vgl. Parusel aaO, S. 15). Die Auffassung des Landge richts, nach dem Zweifelsgrundsatz sei davon auszugehen, dass derartige Bemü hungen ohne Erfolg geblieben wären, begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Zweifelsgrundsatz erlaubt nicht, zu· Gunsten des.Angeklagten Tatsachen bzw. Tatvarianten zu unterstellen, für deren Richtigkeit es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH NStZ 2009, 264; BGH NStZ 2008, 508; BGH NJW 2007, 92; jeweils m.w.N.). Vorliegend hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten faktisch unterstellt, die schwedischen Gerichte bzw. Behörden würden bei ihren Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Abschiebung die EMRK nicht beachten, und damit der Sache nach in Abrede gestellt, dass es sich bei dem Königreich Schweden um einen Rechtsstaat handelt. Für eine derartige Unterstellung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zudem hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte durch die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine - bislang nicht festgestellte - beabsichtigte zwangsweise Abschiebung zumindest zeitlich hinausgeschoben hätte, so dass eine Einreise bereits zwischen dem 16. und 18. November 2016 jedenfalls nicht erforderlich gewesen wäre:
Schließlich hat das Landgericht nicht erörtert, weshalb sich der Angeklagte nicht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt hat. Wenn eine - bislang nicht festgestellte - rechtskräftige Entscheidung, den Angeklagten nach Somalia abzuschieben, tatsächlich (wie das Landgericht meint) gegen die EMRK verstoßen hätte, hätte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dies festgestellt. Eine etwa drohende Abschiebung hätte zudem durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung (Nr. 39 der Rules of Court) verhindert werden können.
3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Mängeln.
Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher mit den Feststellungen auf und ver weist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Gärtner
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.