Amtsgericht Dachau Endurteil, 28. Sept. 2015 - 3 C 685/15

published on 28/09/2015 00:00
Amtsgericht Dachau Endurteil, 28. Sept. 2015 - 3 C 685/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung der im Rahmen eines anderweitig anhängigen Rechtsstreits geäußerten Behauptung, der Kläger habe einen versuchten Prozessbetrug begangen.

Zwischen dem Kläger und Frau C. K, (...), ist vor dem Landgericht Wuppertal ein Rechtsstreit anhängig, bei dem der Kläger von der vom Beklagten vertretenen Frau K Schadensersatz und Kaufpreisrückzahlung, Zug um Zug gegen Rückgabe eines von Frau K an den Kläger verkauften Pkw, fordert. Streitig ist in dem Rechtsstreit, Az. (...), vor dem Landgericht Wuppertal, ob der Pkw bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Vorschaden hatte und ob Frau C. K hiervon gewusst hat. Der Kläger hatte das dort streitgegenständliche Fahrzeug über eine Strecke von insgesamt ca. 100.000 km bewegt, ohne bisher von dem behaupteten Vorschaden nach eigener Behauptung Kenntnis erlangt zu haben. Der Kläger erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und begehrt die Rückabwicklung. In der dortigen Klageerwiderung vom 25.11.2014 führte der Beklagte als Prozessvertreter von C. K unter anderem folgendes aus:

„Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.

Begründung:

1. Es ist richtig, dass die Beklagte im Januar 2011 dem Kläger ihr Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.100,00 € verkauft hat.

Das Fahrzeug hat jedoch in dem Zeitraum, in welchem es die Beklagte in Besitz hatte, also vor dem 11.01.2011, keinen Unfallschaden erlitten, schon gar keinen Schaden an dem streitgegenständlichen Türschweller, der - wie vom Kläger behauptet - etwa auf Höhe der B-Säule eingetreten sein soll.

Beweis: Zeugnis des Herrn Karl-Heinz K. (...).

Die Beklagte ist Rentnerin und 72 Jahre alt. Sie hat das Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen verkauft. Der behauptete Schaden an der B-Säule ist nicht während ihrer Besitzzeit eingetreten.

Die Beklagte hat das Fahrzeug vor 3 1/2 Jahren mit einem Kilometerstand von 75.000 an den Kläger verkauft. Laut den Angaben in der Klageschrift ist der Kläger mittlerweile weitere 100.000 Kilometer (!) mit dem Fahrzeug gefahren.

Er hat damit bedeutend mehr Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt, als die Beklagte jemals gefahren ist.

Da der Schaden nicht aufgetreten ist, als die Beklagte das Fahrzeug in Besitz hatte, muss der Schaden eingetreten sein, als der Kläger selbst 100.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Es liegt hier der offenkundige Versuch eines Prozessbetruges seitens des Klägers vor.

Der Kläger will wohl „preiswert“ Autofahren. Er hat 100.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt, für das Fahrzeug einen Kaufpreis von 12.100,00 € bezahlt und will nach seiner Berechnung 12.089,13 € für das Fahrzeug zurückhaben, das heißt, 10,87 € (in Worten: „Zehn Euro“!) für 100.000 gefahrene Kilometer zahlen und ein verschlissenes Auto mit einem Kilometerstand von 175.000 zurückgeben.

2. Die Beklagte bestreitet rein vorsorglich mit Nichtwissen, dass an dem rechten Türschweller in Höhe der B-Säule ein nicht fachgerechter instandgesetzter Schaden an dem Fahrzeug besteht.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Lichtbild, Anlage K 2, überhaupt ihr Auto darstellt.

(...)“

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund des Vorwurfs des versuchten Prozessbetruges ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Der Kläger beantragt daher:

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe einen versuchten Prozessbetrug begangen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Dachau.

Der Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Klage, da es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Darüber hinaus beruft sich der Beklagte auf seine Äußerungsfreiheit sowie seine Berufsfreiheit, welche grundgesetzlich geschützt sind.

Des Weiteren trägt der Beklagte vor, dass er für die Partei im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat und nicht als Privatperson.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird verwiesen.

Die Parteien haben ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erteilt.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.

Das Amtsgericht Dachau ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Demnach sind für Klagen aus unerlaubten Handlungen, wozu auch Unterlassungsklagen gehören, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, was gleichfalls Handlungs- und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung umfasst. Ein hinreichender örtlicher Bezug ist hier zu bejahen, denn eine Kenntnisnahme der Äußerung in der Klageerwiderungsschrift des Beklagten im hiesigen Bezirk, in dem der Klägervertreter seinen Kanzleisitz hat, ist naheliegend.

Der Klage fehlt auch nicht schon das Rechtsschutzinteresse, da in dem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal, Az. (...), zwar mittels Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernehmungen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnte, ob es sich im Ausgangsverfahren tatsächlich um einen Prozessbetrug des Klägers handelt, jedoch nicht zwingend geklärt werden muss.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf zukünftige Unterlassung aus §§ 1004 Abs. I 1, 12 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) oder § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185, 186, 187 StGB oder § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Ob es sich bei der Äußerung, „es liegt hier der offenkundige Versuch eines Prozessbetruges seitens des Klägers vor“ in der Klageerwiderungsschrift des Ausgangsverfahrens um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt (§§ 185 bis 187 StGB), kann insofern dahinstehen, als diese Äußerung jedenfalls nach § 193 StGB gerechtfertigt ist. Der Beklagte handelte als Prozessvertreter und kann sich auf die Meinungsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 GG, aber auch auf seine Berufsfreiheit Artikel 12 Abs. 1 GG berufen. Die hier in Rede stehende Äußerung wird durch den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB im Licht der Meinungsfreiheit und im Licht der Berufsfreiheit gedeckt. Diese steht in Ausführung der Rechte des Beklagten zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen in der Klageerwiderungsschrift (“Kampf um das Recht“) dem Beklagten als Prozessvertreter zu.

Eher kränkende oder Persönlichkeitsrechte verletzende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, können in aller Regel äußerungsrechtlich nicht abgewehrt werden (BGH, NJW 2005, 279, 280). Tatsachenfeststellung und Rechtsprüfung des sogenannten Ausgangsverfahrens dürfen nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vergleiche BGH NJW, 1992, 1314; NJW 2005, 279, 278). Ob das Vorbringen wahr oder erheblich ist, soll nur in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (vgl. hierzu Hirtz, Anwaltsblatt 3/2008, 163, 164). Die Parteien und die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte dürfen in einem Gerichtsverfahren all das vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte bzw. zur Wahrung der Rechte der von ihnen vertretenen Parteien für erforderlich halten, auch wenn dadurch Ehre und das nach Art 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht eines anderen berührt werden (BGH, NJW 2005, 278, 281). Der durch die Verfassung gebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch verletzt, dass während eines noch laufenden Zivilprozesses, in welchem die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen Gegenstand des Streits ist oder von den Parteien zumindest dazu gemacht werden kann, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptung sowie auf ihnen aufbauender eher kränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann. Denn im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber Äußerungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt (vgl. Hirtz, Anwaltsblatt 3/2008, 163, 164 m. w. N.).

Die Äußerung im Schriftsatz vom 24.11.2014 ist im Gesamtkontext zu lesen. Es dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG sowie vorliegend auch in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BGH, NJW 2008, 278, 282). Unter den Gesamtkontext ist nicht nur der einzelne Schriftsatz sondern der Akteninhalt bis zur streitgegenständlichen Äußerung im Ausgangsverfahren zu verstehen. Der Beklagte stellt in der dortigen Klageerwiderungsschrift die Behauptung des versuchten Prozessbetruges nicht zusammenhanglos dar, sondern stellt diese in den Zusammenhang mit der Laufleistung des Fahrzeuges, welche der Kläger und welche die Beklagte mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, nämlich dass der Kläger mit dem Fahrzeug schon mehr Kilometer zurückgelegt hat als seine Mandantin und der Kaufvertrag bereits 3 1/2 Jahre zurückliegt. Des Weiteren behauptet er, dass der Schaden nicht aufgetreten ist, als seine Mandantin das Fahrzeug in Besitz hatte und folgert daraus, dass der Schaden eingetreten sein muss, als der Kläger selbst 100.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Den behaupteten Schaden bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Der Beklagte legt daher Tatsachen dar, aus denen er schließt, dass es sich um einen Prozessbetrug handelt. Insbesondere knüpft er hierbei an die Klageschrift an, in der der Klägervertreter des Klägers, um eine arglistige Täuschung begründen, darauf abstellt, dass die Mandantin des Beklagten die erste Eigentümerin des Pkws war, also der Schaden nur bei ihr entstanden sein kann. Da die Schadensentstehung von dem Beklagten für die Mandantin bestritten wird, könnte unter Zugrundelegung von Klageschrift und Klageerwiderungsschrift im Ausgangsverfahren entsprechend der Behauptungen der dortigen Parteien der Schaden am streitgegenständlichen Fahrzeug nur entweder während des Eigentums und Besitzes des Klägers oder während des Eigentums und des Besitzes der Mandantin des Beklagten entstanden sein. Somit lag nach Aktenlage bis zur Klageerwiderungsschrift entweder arglistige Täuschung auf der einer Seite oder Prozessbetrug auf der anderen Seite nahe. Die Behauptung des Beklagten ist eindeutig in diesem Kontext zu fassen und somit von Artikel 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützt (vergleiche hierzu BGH, NJW 2005, 279, 282).

Würde man vom Beklagten verlangen können, eine derartige Äußerung zu unterlassen, läge darin eine Einengung der Äußerungsfreiheit der am Verfahren Beteiligten. Die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren darf nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grundgrenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2005, § 8 Randnr. 1.110 m. w. N.).

III.

Darüber hinaus fehlt es auch an der Passivlegitimation. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Äußerung in einer Klageerwiderungsschrift in Vertretung für seine Partei abgegeben. Der Rechtsanwalt stellt im Zweifel keine eigenen persönlichen Behauptungen auf, sondern Äußerung im Rahmen des Prozesses sind im Zweifel der vertretenden Partei zuzuordnen. Greift er zu einer Äußerung, die grundsätzliche äußerungsrechtliche Ansprüche des Prozessgegners nach sich ziehen können, ist materiellrechtlich nicht der Rechtsanwalt, sondern sein Mandant als Störer einzustufen (vergleiche Hirtz, Anwaltsblatt 3/2008, 163, 166). Der Beklagte als Prozessvertreter ist damit nicht der richtige Anspruchsgegner. Gegen seine Mandantin könnten jedoch keine Ansprüche hergeleitet werden, da, wie oben bereits dargelegt, die Äußerung von der Meinungsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Rechtsverteidigung gedeckt sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.