Strafrecht: „Refugees not welcome“ als Volksverhetzung

published on 06/03/2018 12:51
Strafrecht: „Refugees not welcome“ als Volksverhetzung
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Der Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME" begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er mehrdeutig ist – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin

 

Bei der Anwendung des § 130 StGB ist der objektive Sinn einer Äußerung zu ermitteln. Neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext sind hierbei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem die äußeren Begleitumstände zu beachten. Eine mehrdeutige Äußerung erfüllt nur dann den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn andere nicht völlig fern liegende Deutungen mit schlüssigen Argumenten auszuschließen sind.

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 27.10.2017 (1 Ss 49/17) folgendes entschieden: 

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 3. Juli 2017 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist aus der Landeskasse zu entschädigen für die am 12. Februar 2016 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr durchgeführte Durchsuchung des im J.A.-M.-Weg in W. gelegenen Reihenhauses und die in diesem Rahmen erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen.

Gründe:

Das Amtsgericht Otterndorf – Strafrichterin – hatte den Angeklagten am 12. Januar 2017 wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die da-gegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit Urteil vom 3. Juli 2017 den Rechtfolgen-ausspruch des amtsgerichtlichen Urteils in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 EUR nebst Ratenzahlungsbewilligung abgeändert sowie in Höhe eines Betrages von 30 EUR die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet und die weitergehenden Berufungen verworfen.
Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Die zulässige Revision des Angeklagten führt zu dessen Freispruch.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der seit dem Beginn der Flüchtlingskrise um die innere Sicherheit besorgte Angeklagte entwarf auf seinem Rechner zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach den in den Medien bekannt gemachten Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht des Jahres 2015 durch Personen mit Migrationshintergrund mehrere Druckmotive für T-Shirts, um diese an geneigte Interessenten zu veräußern. Über den Online-Marktplatz e. bot er dazu im weiteren Verlauf unter dem Benutzernamen „c.“ die von ihm entworfenen Motive feil. Nach Bestellung bedruckte er sodann entsprechende T-Shirts mit dem jeweils gewünschten Motiv und lieferte die Ware an Kunden aus.

Eines der vom Angeklagten entworfenen und über die Internetplattform vertriebenen Druckmotive zeigte auf einem schwarz gefärbten T-Shirt in weißen Großbuchstaben die Überschrift „REFUGEES“. Darunter befand sich mittig ein Piktogramm, welches links eine auf dem Boden kniende Person zeigte. Rechts von dieser war eine stehende Person abgebildet, die ihre rechte Hand auf den Kopf der knienden Person ablegte und in der erhobenen linken Hand einen spitzen Gegenstand hielt. Neben der stehenden Person stand diagonal angeordnet weiter in roten Großbuchstaben das Wort „NOT“. Unterhalb des Pikto-gramms endete das Druckmotiv mit dem ebenfalls in weißen Großbuchstaben gehaltenen Wort „WELCOME“.

Zwei mit dem vorbezeichneten Druckmotiv versehene T-Shirts veräußerte der Angeklagte für jeweils 15 EUR am 7. Februar 2016 an die Auftraggeber J. H. und R. B.
Zu den weiter auf der Internetplattform durch den Angeklagten feilgebotenen Motiven zählte ein Schriftzug mit dem Inhalt „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN KULTURBEREI-CHERERN“ nebst einem mit „ALLAHU AKBAR“ überschriebenen Piktogramm von drei Personen, von denen zwei Personen mit Kopfbedeckung auf eine am Boden liegende Person mit ihren Füßen eintreten. Ein anderes T-Shirt wies den Schriftzug „GEGEN ISLAMTER-ROR IN UNSEREM LAND“ mit einem Piktogramm von drei rennenden Personen mit nicht näher identifizierbaren spitzen Gegenständen in den Händen auf. Bei einem weiteren Motiv umfasste der Schriftzug „ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN ASYLFORDERERN“ ein Piktogramm mit vier Personen, wovon eine augenscheinlich männlich gekleidete Person eine weiblich angezogene Person im Schwitzkasten hält und eine weitere männlich gekleidete Person eine weiblich angezogene Person nach hinten stößt, so dass diese unter Verlust ihres Gehstocks zu stürzen droht.

Rechtlich hat die Kammer diese Tat – soweit sie die Veräußerung von T-Shirts mit dem Aufdruck „REFUGEES NOT WELCOME“ betrifft – als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nummer 1 StGB gewertet. Sie ist der Auffassung, durch die Feilbietung des vorgenannten T-Shirts habe der Angeklagte zum Hass gegen Flüchtlinge als von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschütztes Angriffsobjekt aufgestachelt und damit den öffentlichen Frieden gestört. So seien Textaussage und Piktogramm als Sinneinheit zu bewerten. Letzteres zeige eine Gewalthandlung in Form einer unmittelbar bevorstehenden Enthauptung. Trotz mehrerer Deutungsmöglichkeiten sei der Aussagegehalt dahingehend verengt, dass Flüchtlinge entweder in der Gesamtheit als gewaltbereite Aggressoren charakterisiert oder zu nämlichen Gewalttaten ihnen gegenüber aufgefordert werde. Die bei den übrigen Motiven immanente Abgrenzung und Einschränkung auf gewaltbereite Personen sei bewusst vom Aussageinhalt ausgenommen worden, um - wie vom Angeklagten erkannt - die vorbezeichneten Ziele und Wirkungen zu erreichen.

Der Angeklagte ist freizusprechen. Ein Freispruch durch das Revisionsgericht erfolgt, wenn die fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat und weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und erschöpfender Beweiswürdigung nicht zu erwarten sind. Dies ist vorliegend der Fall.

Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des vorbezeichneten Sachverhalts wegen Volksverhetzung verurteilt. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht.

Der Straftatbestand der Volksverhetzung setzt in Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt voraus, dass eine Handlung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Norm verlangt dabei in der hier in Betracht kommenden und vom Landgericht angenommenen Variante einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen Teile der Bevölkerung mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt. Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob jedenfalls in Deutschland lebende Flüchtlinge - wie vom Landgericht angenommen - ein von § 130 Abs. 1 StGB geschütztes Angriffsobjekt darstellen. Als Taten werden hierbei sowohl von besonderer Feindseligkeit gekennzeichnete Taten als auch schwerwiegende Formen der Missachtung erfasst, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.

Ein Verhalten ist nach diesen Maßstäben dann als Aufstacheln zum Hass zu qualifizieren, wenn dadurch auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen eingewirkt wird und dies objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Die Tathandlung der zweiten Alternative durch Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Annahme des Landgerichts, die Herstellung und Veräußerung von T-Shirts mit der Aufschrift „REFUGEES NOT WELCOME“ und einem Piktogramm mit stilisierter Enthauptung könne allein dahin verstanden werden, dass der Angeklagte entweder die in Deutschland lebenden Flüchtlinge der Begehung der dar-gestellten Gewalttaten bezichtigt oder zur Begehung von gleichgelagerten Gewalttaten gegen Flüchtlinge auffordert, einer rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar hat das Landgericht bei der Bewertung des festgestellten Sachverhalts erkannt, dass die Auslegung und Anwendung des § 130 StGB als allgemeines, die Meinungsfreiheit beschränkendes Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG im Lichte der Meinungsfreiheit zu erfolgen hat. So können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrdeutige Aussagen nur dann unter einen Straftatbestand subsumiert werden, wenn strafrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fernliegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Bei der Subsumtion unter eine strafrechtliche Norm ist vor jeder rechtlichen Wertung daher zunächst der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind bei der Deutung von Äußerungen neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext auch die äußeren Begleitumstände zu beachten.

Nach diesen Maßgaben liegt - entgegen der Wertung des Berufungsgerichts - kein Fall vor, in dem bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Äußerungsgehalt ausschließlich oder zumindest als unabweisbar aufdrängende Schlussfolgerung als ein Angriff auf unmittelbar gegen die in Deutschland lebenden Flüchtlinge gerichtet ist. Schon ungeachtet der weiteren Begleitumstände ist fraglich, inwieweit die gestalterische Darstellung des Motivs selbst einen eindeutigen Richtungsbezug erkennen lässt. So stellt das Landgericht zwar zutreffend darauf ab, dass die bildliche Darstellung eine unmittelbar bevorstehende Hinrichtungsszene verkörpert und eine anderweitige Deutung fernliegt. Gleichwohl lässt sich daraus nicht zwangsläufig die festgestellte Angriffsrichtung in Richtung des als „Refugees“ bezeichneten Personenkreises erkennen. So geht das Berufungsgericht schon nicht auf dem Umstand ein, dass das neben dem Piktogramm befindliche Wort „NOT“ sich sowohl farblich als auch gestalterisch durch eine kursive sowie leicht diagonal angeordnete Schreibweise von der verbleibenden Textpassage abhebt. Hierdurch werden beim Betrachter zwangsläufig unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten eröffnet, die einem eindeutigen Aussage-verständnis entgegenstehen. So lässt sich der Aussageinhalt auch dahin begreifen, dass Flüchtlinge dem Grunde nach willkommen geheißen werden, der Ausübung von Gewalt jedoch entgegengetreten werde. Der Aussageinhalt lässt dabei weiter Raum, ob die dargestellte Exekution einzelnen gewaltbereiten Flüchtlingen selbst oder Handhabungen in ihren Herkunftsgebieten zugeschrieben wird.

Auch die weiter festgestellten Begleitumstände bieten keinen Anhalt dafür, die Mehrdeutigkeit der Äußerung mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. Vielmehr spricht gerade die von dem Angeklagten entworfene T-Shirt-Serie in ihrer Gesamtheit dafür, dass die Distanzierung und Ablehnung nur gegen gewalttätige Flüchtlinge und eine unterschiedslose Willkommenskultur gerichtet ist. Auch das Motiv mit der Hinrichtungsszene allein lässt sich – ungeachtet einer ausländerfeindlichen Grundeinstellung – als eine Kundgabe einer ablehnenden Haltung gegen eine bestimmte tatsächliche oder mutmaßlich praktizierte Einwanderungspolitik begreifen, ohne dass den Flüchtlingen in ihrer Gesamtheit die dargestellten Angriffe zugeschrieben werden. Zumindest drängt sich bei unbefangener Betrachtung eine derartige Angriffsrichtung nicht auf. 

Auch die Feststellung zur subjektiven Tatseite halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit der Angeklagte nach seiner Einlassung nur ein Zeichen gegen gewaltbereite Flüchtlinge setzen wollte, lässt sich dies angesichts der aufgezeigten Mehrdeutigkeit und Interpretationsraums seiner Darbietung auch nicht widerlegen. 

Schließlich erfüllt das vom Landgericht festgestellte Verhalten auch nicht den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Denn durch die vorgenannten in Betracht zu ziehenden weiteren Interpretationsmöglichkeiten wird die Menschenwürde anderer nicht dadurch angegriffen, dass eines der genannten Angriffsobjekte beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Vielmehr bedarf es hierfür einer feindseligen Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Der Gehalt des vom Angeklagten entworfenen Motivs mit einer stilisiert dargestellten Enthauptungsszene lässt sich dagegen auch als eine - zwar sittlich fragwürdige - aber im Ergebnis strafrechtlich nicht erfasste Kundgabe der Missbilligung bestimmter behaupteter Zustände begreifen.

Das Urteil des Landgerichts beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler und musste daher aufgehoben werden. Da sich das Verhalten des Angeklagten auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts als straflos darstellt und ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit begründen, hatte der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst freizusprechen.

Die Entscheidung über die Entschädigung beruht auf § 2 Abs. 1 StrEG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.