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§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk

Zeitreise: 01.09.2017

Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

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Ende des Gesetzes