Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - III ZR (Ü) 1/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die an dem vorgenannten Senatsbeschluss beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- Der Senat versteht die "Beschwerde" des Klägers vom 20. August 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2014, mit dem der Rechtsstreit an das Bundessozialgericht abgegeben wurde, als Gegenvorstellung. Diese ist unbegründet. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Das Bundessozialgericht ist gemäß § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG ausschließlich zuständig. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung , seine Entscheidung abzuändern.
- 2
- Das Ablehnungsgesuch (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO) des Klägers vom 20. August 2014 ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen , die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier offenkundig. Das Gesuch erschöpft sich in dem substanzlosen Vorwurf, "der BGH" zwinge den Kläger, "weiterhin unter Diskriminierung zu leiden" und "der BGH" leite den Rechtsstreit zum Vorteil der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Ein in dieser Weise begründeter Befangenheitsantrag gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 beteiligten Richter ist offensichtlich missbräuchlich. An der Entscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch die abgelehnten Richter selbst mitwirken (BGH aaO; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 42 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 6 und § 45 Rn. 4).
- 3
- Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Annotations
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.