Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 446Amtlich · § 5 UrhG

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Zeitreise: 24.07.2026

(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2016 nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Absatz 2b fortgesetzt. § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt.

Passende Werkzeuge

  • ArbeitsrechtAufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: vier Uhren, nicht eine (§§ 38, 148, 158, 159 SGB III)„Zwölf Wochen Sperrzeit“ ist nur eine von vier Folgen. Daneben laufen die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III (beim Aufhebungsvertrag meist drei TAGE), das Ruhen nach § 158 SGB III und die Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) — bei 24 Monaten also 180 statt 84 Tage.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtAufhebungsvertrag: Sperrzeit-Risiko-Check (§ 159 SGB III)Droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit? Prüfen Sie anhand weniger Ja/Nein-Faktoren orientierend, ob das Sperrzeit-Risiko nach § 159 SGB III eher hoch oder eher gering ist — welche Umstände einen wichtigen Grund indizieren.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes