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§ 449Amtlich · § 5 UrhG

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Zeitreise: 24.07.2026‹ § 448§ 450 ›

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

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