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§ 34cAmtlich · § 5 UrhG

Zuständigkeit

Zeitreise: 24.07.2026

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

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