Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Nov. 2017 - 1 WB 24/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:301117B1WB24.16.0
30.11.2017

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt seine nachträgliche Beteiligung zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ....

2

Der Deutsche Bundestag beschloss am 29. Januar 2015 eine Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region ... und der ... Streitkräfte durch bewaffnete deutsche Streitkräfte. Im Februar 2015 beauftragte das Bundesministerium der Verteidigung das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, den Betrieb einer Einsatzkantine für das Deutsche Einsatzkontingent der Ausbildungsunterstützung im ... im Camp ... sicherzustellen. Das Einsatzführungskommando schlug jedoch aufgrund der vom Deutschen Bundestag mandatierten niedrigen Personalobergrenze (seinerzeit 100, gegenwärtig bis zu 150 Soldatinnen und Soldaten) den Betrieb einer kantinenmäßigen Versorgung durch die externen Arbeitsgemeinschaften für Soldatenbetreuung, Soldatenheime und Soldatenfreizeitheime in Gestalt einer sogenannten OASE (in Trägerschaft der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung und der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung ) vor. Die Vertrauenspersonen der Unteroffiziere und der Offiziere des Deutschen Einsatzkontingents der Ausbildungsunterstützung im ... stimmten der Einrichtung einer solchen OASE am 21. und 22. Mai 2015 zu. Das Bundesministerium der Verteidigung wies daraufhin die Umsetzung dieser Maßnahme an. Am 14. bzw. 16. Juli 2015 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die EAS/KAS einen entsprechenden "Betriebs- und Überlassungsvertrag OASE ...".

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In einer Stellungnahme vom 23. Juni 2015 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - P III 4 - dem Sprecher des Antragstellers auf dessen Anfrage mit, dass die "Teilkonzeption Betreuung und Fürsorge in der Bundeswehr" (TK BeFürsBw) die Einrichtung von OASEN als Ergänzung einer "bewirtschafteten Betreuung" im Einsatz zulasse. Für das Camp ... sei die Einrichtung einer Marketenderwarenversorgung im Eigenbetrieb der Bundeswehr als Ausprägungsform der "bewirtschafteten Betreuung" bereits endgültig entschieden. Die Ausbringung anderer Segmente der "bewirtschafteten Betreuung" im Eigenbetrieb der Bundeswehr sei dem Einsatzführungskommando infolge der Personalrestriktionen der Mandatsobergrenze nicht möglich. Ziel sei es daher, die Marketenderwarenversorgung durch eine OASE zu ergänzen. Dieses Vorgehen stehe mit der TK BeFürsBw und dem Zentralerlass (ZE) B-2640/4 "Betreuung und Fürsorge der Bundeswehrangehörigen im Auslandseinsatz und Betreuung der Angehörigen" im Einklang. Aus dem Umstand, dass nach der TK BeFürsBw das Bundesministerium der Verteidigung über den jeweiligen Einzelfall eines zivilen Betreuungsangebots in Gestalt einer OASE abschließend zu befinden habe, resultiere nicht automatisch die Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Das Gremium sei nach § 37 Abs. 1 SBG nur bei Grundsatzregelungen des Ministeriums zu beteiligen. Bei Einzelentscheidungen im Rahmen bestehender Konzeptionen oder Erlasse, an denen der Antragsteller - wie hier - bereits beteiligt gewesen sei und die sich - wie vorliegend - allein vor Ort auswirkten, sei seine erneute Beteiligung ausgeschlossen. Die Beteiligungsrechte nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG habe man durch die Beteiligung der gewählten Vertrauenspersonen vor Ort gewahrt.

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In einem Gespräch mit Staatssekretär ... am 3. September 2015 widersprach der Vorsitzende des Unterausschusses 3, der unter anderem für Fragen der Betreuung und Fürsorge im Grundbetrieb und Einsatz zuständig ist, der vom Referat P III 4 geäußerten Rechtsauffassung und kündigte rechtliche Schritte an. Mit Schreiben vom 30. September 2015 an den Sprecher des Antragstellers und den Unterausschussvorsitzenden legte das Bundesministerium der Verteidigung - P III 4 - erneut dar, dass ein Beteiligungsrecht des Antragstellers zur Einrichtung einer Betreuungseinrichtung im Camp ... nicht bestehe. Eine allgemeine "Auffangfunktion" des Antragstellers für den Fall, dass ein zuständiges örtliches Beteiligungsgremium noch nicht oder nicht bestehe, sei im Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorgesehen.

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Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 dem Senat vorgelegt. Darin begehrt der Antragsteller seine nachträgliche Beteiligung bei der Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp .... Das Bundesministerium der Verteidigung sei mit der Einrichtung der OASE und dem Verzicht auf die vorherige Einrichtung einer Einsatzkantine von der Vorschrift über die "ergänzende Einsatzbetreuung" in Nr. 3.3.2.3 der TK BeFürsBw abgewichen. Dabei habe es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung für das Camp ... gehandelt. Vielmehr habe das Ministerium die Bestimmungen der Teilkonzeption ausgehebelt. Der ZE B-2640/4 regele für die bundeswehreigene "bewirtschaftete Betreuung" im Auslandseinsatz neben der Marketenderwarenversorgung die bewirtschaftete Betreuungseinrichtung in Gestalt einer Einsatzkantine; die Möglichkeit einer Versorgung durch kirchliche Träger sei dagegen in den beiden Erlassen ausdrücklich als "ergänzende Einsatzbetreuung" definiert. Wenn das Ministerium - wie hier - von vornherein von der Einrichtung der bundeswehreigenen Kantine absehe und stattdessen die ergänzende Einsatzbetreuung nach Nr. 3.3.2.3 TK BeFürsBw zum Grundsatz erhebe, liege darin eine beteiligungspflichtige Grundsatzentscheidung. So sei es im ... gelaufen. Man habe nicht eine bundeswehreigene Einsatzkantine geschaffen, die dann später erweitert und ergänzt worden sei; vielmehr habe es von vornherein nur eine Maßnahme der ergänzenden Einsatzbetreuung gegeben. Bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen seien erst in der zweiten Jahreshälfte 2015 im Camp ... etabliert worden. Dort gebe es eine Marketenderwarenversorgung. Zu rügen sei auch, dass es bei der erstmaligen Einrichtung einer Betreuungseinrichtung im Einsatzgebiet im ... noch kein beteiligungsfähiges Personal gegeben habe. Deshalb müsse er, der Antragsteller, zur Wahrung der Beteiligungsrechte der Soldatinnen und Soldaten am Einsatzort eine Auffangfunktion wahrnehmen. Die Entscheidung ohne seine weitere Beteiligung zugunsten einer durch externe Träger betriebenen Betreuungseinrichtung verstoße gegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 SBG. Zu Unrecht halte ihm das Bundesministerium der Verteidigung eine Verfristung seiner Anträge entgegen.

6

Der Antragsteller beantragt,

das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ... durch seine Anhörung nachträglich durchzuführen,

hilfsweise

festzustellen, dass die unmittelbare ergänzende Einrichtung ohne vorherige bewirtschaftete Betreuung durch die Bundeswehr rechtswidrig ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

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Er hält die Anträge für unzulässig, weil der Antragsteller die Monatsfrist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WBO versäumt habe. Für den Fristbeginn sei spätestens die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung - P III 4 - vom 30. September 2015 maßgeblich. Darin sei das Beteiligungsbegehren des Antragstellers endgültig abgelehnt worden. Deshalb hätte der Antragsteller spätestens bis zum 30. Oktober 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen müssen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei jedoch erst unter dem 9. Juni 2016 gestellt worden und am Folgetag beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht erforderlich gewesen.

Die Anträge seien außerdem aus den bereits im Schreiben vom 23. Juni 2015 dargelegten Gründen in der Sache unbegründet. Die in Rede stehende Maßnahme stelle keine beteiligungspflichtige Grundsatzregelung des Ministeriums dar. Die TK BeFürsBw gestatte neben der Marketenderwarenversorgung im Eigenbetrieb der Bundeswehr auch Kooperationen mit zivilen Trägern.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 561/16 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

11

1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Der Antragsteller begehrt pauschal die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens zu der Einrichtung "einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung" im Camp .... Bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen sind nach Nr. 3.2 Zentralerlass (ZE) B-2640/4 Einsatzkantinen und Bordkantinen. Aus der Antragsbegründung und aus dem Schriftsatz des Antragstellers an Staatssekretär ... vom 9. Juni 2016 ergibt sich, dass der Antragsteller den Verzicht auf die Einrichtung einer bundeswehreigenen Einsatzkantine im Camp ... beanstandet; insoweit wünscht er erkennbar die Durchführung des in Nr. 307 Satz 6 ZE B-2640/4 erwähnten Beteiligungsverfahrens zu der aus seiner Sicht erforderlichen Einrichtung einer Einsatzkantine im Camp ....

12

2. Dieser Antrag ist zulässig.

13

Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Demzufolge findet das "Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften" vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) - im Folgenden: SBG 2016 - Anwendung, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist.

14

a) Für diesen Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

Sieht sich der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung (GVPA) in der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte behindert, so ist ihm hiergegen gemäß § 17 in Verbindung mit § 38 Abs. 3, § 42 Abs. 6 SBG 2016 Rechtsschutz nach der Wehrbeschwerdeordnung gegeben (ebenso zu den Vorgänger-Vorschriften in § 16 und § 36 Abs. 5 SBG a.F.: stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SBG Nr. 1). Macht der GVPA die Behinderung der ihm nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Beteiligungsrechte geltend, so ist er hierzu als Gremium berufen. Er kann unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen, denn seine Rechte beziehen sich auf Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 21 Abs. 1 WBO). Eine Behinderung in der Wahrnehmung dieser Rechte ist dem Bundesministerium der Verteidigung zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1996 - 1 WB 28.96 - BVerwGE 103, 383 und vom 9. März 2006 - 1 WB 14.05 -).

15

b) Der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß durch seinen Sprecher vertreten. Möchte der GVPA den Rechtsweg beschreiten, so bedarf es der Beschlussfassung durch die hierzu berufenen Mitglieder. Der Senat geht davon aus, dass an dem Einsatz der Bundeswehr im ... nicht nur ein Organisationsbereich (Heer) beteiligt ist. Eine derartige Einschränkung lässt sich den Beschlüssen des Deutschen Bundestages auf der Basis des ersten Antrags der Bundesregierung zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region ... und der ... Streitkräfte (grundlegend: BT-Drs. 18/3561 vom 17. Dezember 2014) und zuletzt des Antrags der Bundesregierung zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region ... und der ... Streitkräfte (BT-Drs. 18/10820 vom 11. Januar 2017) nicht entnehmen. Deshalb waren für die Beschlussfassung des Antragstellers über die Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens und die Vertretung dieses Beschlusses nicht die besonderen Anordnungen im § 43 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 Satz 3 SBG a.F. zu beachten, die eine Mitwirkung des jeweils betroffenen Organisationsbereichs und seines Bereichssprechers vorschreiben. Der Sprecher des Antragstellers hat in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2015 an Staatssekretär ... dargelegt, dass er durch den Beschluss des Plenums des GVPA in der 156. Sitzung vom 1. Oktober 2015 beauftragt worden sei, ein Wehrbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Beteiligungsrechte des GVPA aus § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG a.F. einzuleiten. Auf der Basis dieses Plenumsbeschlusses (also nicht nur der Gruppe des Organisationsbereichs Heer) hat der Sprecher des Antragstellers sodann die Vollmacht für die Bevollmächtigten am 14. Januar 2016 allein unterzeichnet.

16

c) Der Antrag auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Die mit dem Hauptantrag angestrebte Beteiligung des Antragstellers zur Einrichtung einer bundeswehreigenen Einsatzkantine im Camp ... ist im Fall des Obsiegens des Antragstellers noch möglich, weil der Auslandseinsatz der Bundeswehr im ... andauert.

17

d) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist er nicht dem Einwand der verspäteten Einlegung ausgesetzt. Das Wehrbeschwerdeverfahren wird im Regelfall und auch in der hier vorliegenden Konstellation eines rechtssuchenden Beteiligungsgremiums der Bundeswehr durch einen Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO ausgelöst. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat oder ein beschwerdeberechtigtes Beteiligungsgremium, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 43.16 - juris Rn. 25 m.w.N.). Zwar ist dem Antragsteller durch das Email-Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - P III 4 - vom 30. September 2015 dessen definitive Rechtsauffassung mitgeteilt worden, dass ein Beteiligungsrecht des GVPA nach § 37 Abs. 1 SBG a.F. bei Maßnahmen, die ausschließlich die Errichtung, Verwaltung oder Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines einzelnen Standortes betreffen, nicht bestehe. Dieses Schreiben war aber ausdrücklich "unabhängig vom konkreten Einzelfall Camp ..." formuliert und sollte nach seinem erklärten Inhalt nur eine beteiligungsrechtliche Stellungnahme des Fachreferats des Ministeriums in Gestalt von "Hinweisen" an den Antragsteller kommunizieren. Es konnte mithin nicht eine Rechtsbehelfsfrist auslösen. Das gilt auch unter dem Aspekt, dass dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Wenn es tatsächlich eine wehrdienstgerichtlich anfechtbare Äußerung des Bundesministeriums der Verteidigung dargestellt hätte, wäre dagegen als Rechtsschutzantrag nur ein Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht gekommen. Hierüber hätte der Antragsteller aus verfassungsrechtlichen Gründen des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) in einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung informiert werden müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 1 WB 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).

18

3. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

19

a) Die angestrebte Einrichtung einer Einsatzkantine als bewirtschaftete Betreuungseinrichtung im Camp ... unterliegt nicht einem Beteiligungsrecht des Antragstellers, weil diese Maßnahme keine Grundsatzregelung des Bundesministeriums der Verteidigung darstellt.

20

Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016 wird der GVPA bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, soweit diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 SBG 2016 hat der GVPA bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Den Vertrauenspersonen steht nach § 26 Abs. 3 SBG 2016 ein Mitbestimmungsrecht zu bei Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standortes oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft (Nr. 2) und bei Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art (Nr. 3). Dieses Mitbestimmungsrecht sah auch § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SBG a.F. vor. Unter Grundsatzregelungen im Sinne des § 38 Abs. 3 SBG 2016 sind insbesondere innerdienstliche Anordnungen zu verstehen, die für eine Vielzahl von Fällen gelten soll. Das sind vor allem Verwaltungsvorschriften, die die richtige, zweckmäßige und inhaltliche Ausübung der Verwaltungstätigkeit gewährleisten sollen. Hierzu gehören u.a. Durchführungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen und Erlasse. Von dem Beteiligungstatbestand sind damit alle Regelungen erfasst, die das Bundesministerium der Verteidigung in Wahrnehmung seiner Aufgaben und seiner Rechte als Dienstherr gegenüber allen Soldaten, jedenfalls aber einer unbestimmten Anzahl von Soldatinnen und Soldaten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt. Anordnungen, die sich auf die Aufgaben und Befugnisse bestimmter Soldatinnen und Soldaten eines bestimmten, eng begrenzten Kreises derselben beziehen, fallen nicht unter diesen Begriff (Höges, in: Wolf/Höges, SBG, Stand: März 2017, § 37 SBG a.F. Rn. 18, 19).

21

In diesem Sinne beteiligungspflichtige Grundsatzregelungen für die Betreuung und Fürsorge im Einsatz hat das Bundesministerium der Verteidigung mit der TK BeFürsBw und mit dem Zentralerlass B-2640/4 getroffen. Nach Nr. 3.3.1 TK BeFürsBw ist es die Aufgabe, mit einem flexiblen Betreuungssystem bei unterschiedlichen Einsatzszenarien und Rahmenbedingungen im Einsatzgebiet eine an die Bedürfnisse angepasste Betreuung und Fürsorge sicherzustellen. Als Generalklausel formuliert Nr. 105 ZE B-2640/4, dass Betreuung und Fürsorge im Auslandseinsatz sich immer an die vor Ort befindlichen Rahmenbedingungen anzupassen hätten; dies könne auch mit Einschränkungen in Art und Umfang der zur Verfügung gestellten Betreuungsleistungen verbunden sein. Die "bewirtschaftete Betreuung" im Auslandseinsatz umfasst nach Nr. 3.3.2.1 TK BeFürsBw und Nr. 301 ZE B-2640/4 vier Bereiche, nämlich die Marketenderwarenversorgung, Einsatzkantinen, Nebentheken und Bordkantinen. Zu den "bewirtschafteten Betreuungseinrichtungen" gehören die Einsatzkantinen und Bordkantinen (Nr. 3.2 ZE B-2640/4). Nr. 307 ZE B-2640/4 sieht bei landgebundenen Auslandseinsätzen die Bereitstellung von bundeswehreigenen Einsatzkantinen vor, soweit die Rahmenbedingungen des Auslandseinsatzes dieses zulassen. Über die Einrichtung von Einsatzkantinen entscheidet das Einsatzführungskommando der Bundeswehr unter Beachtung der Beteiligungsrechte auf Antrag für die Dauer des Auslandseinsatzes. Insoweit verweist Nr. 307 Satz 6 ZE B-2640/4 auf die normativen Beteiligungstatbestände des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Nach Nr. 3.3.2.3 TK BeFürsBw und Nr. 310 - 312 ZE B-2640/4 kann die bewirtschaftete Betreuung im Auslandseinsatz durch Kooperationen mit zivilen Trägern ergänzt werden. Darin sind auch die Arbeitsgemeinschaften von EAS/KAS eingeschlossen.

22

An diesen Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung über Betreuung und Fürsorge von Soldatinnen und Soldaten im Einsatz, die sich inhaltlich auf eine unbestimmte Vielzahl von möglichen Einsatzorten und Einsatzkonstellationen beziehen, ist der Antragsteller jeweils beteiligt worden. Aus ihnen ergibt sich ausdrücklich die generelle Ermächtigung, unter Berücksichtigung der vor Ort im Einsatz vorhandenen und der zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den jeweiligen Einsatzstandort Einzelfallentscheidungen über die dort mögliche und erforderliche bewirtschaftete Betreuung zu treffen. Dazu gehört auch die Entscheidung der Frage, ob die Rahmenbedingungen des konkreten Auslandseinsatzes, namentlich die personellen Maßgaben der Mandatsobergrenze und die örtliche Situation im Camp, die Errichtung einer bundeswehreigenen Einsatzkantine zulassen oder ob - wie hier - nur eine Marketenderwarenversorgung als bewirtschaftete Betreuung möglich ist. Ebenfalls eine reine Frage des Einzelfalls ist es, ob eine ergänzende Einsatzbetreuung in Gestalt des OASEN-Angebots der kirchlichen Träger EAS/KAS zusätzlich bereitgestellt werden soll. Soweit sich das Bundesministerium der Verteidigung bei dem Auslandseinsatz in ... für eine Marketenderwarenversorgung und nach Beteiligung des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gegen eine Einsatzkantine, hingegen für das Zusatzangebot einer OASE entschieden hat, ist damit - entgegen der Ansicht des Antragstellers - keine generelle Regelung für weitere Auslandseinsätze verbunden. Diese Einzelfallentscheidung stellt auch keine Grundsatzregelung im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016 dar. Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SBG 2016 besteht insoweit nicht.

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b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ihm stehe eine Auffangkompetenz für beteiligungspflichtige Maßnahmen zu, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die für einen künftigen Auslandseinsatz vorgesehene bewirtschaftete Betreuung eine Beteiligung der Vertretungsgremien oder Vertrauenspersonen am Einsatzort noch nicht möglich sei. Mit seiner Rechtsauffassung verkennt der Antragsteller, dass die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen, der Gremien der Vertrauenspersonen und der Personalvertretungen gesetzlich abschließend geregelt sind. Eine Erweiterung der Beteiligungsrechte ist auch nicht durch Anerkennung einer Auffangzuständigkeit möglich. Insoweit kommt eine Verletzung von Beteiligungsrechten, die ein Beteiligungsgremium behauptet, die aber im Soldatenbeteiligungsgesetz keine Grundlage finden, nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 36.11 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 9 Rn. 45 und vom 11. Dezember 1991 - 6 P 5.91 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 7).

24

Im Übrigen können nach Beginn eines Auslandseinsatzes die dann vor Ort gewählten Vertrauenspersonen bzw. Vertrauenspersonenversammlungen (§§ 53 - 58 SBG 2016) die Bereitstellung einer Einsatzkantine auf der Grundlage von Nr. 307 ZE B-2640/4 beantragen und darüber eine Entscheidung unter Beachtung ihrer Beteiligungsrechte aus § 26 Abs. 3 Nr. 2 SBG 2016 herbeiführen. Das in Nr. 307 Satz 6 ZE B-2640/4 vorausgesetzte Mitbestimmungsrecht der Vertrauenspersonen der Auslandseinheiten ändert jedoch nichts daran, dass das Einsatzführungskommando der Bundeswehr eine bundeswehreigene Einsatzkantine nur bereitstellen muss, wenn die Rahmenbedingungen des Auslandseinsatzes dies zulassen.

25

4. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.

26

Zwar ist ein allgemeiner Feststellungsantrag in soldatenbeteiligungsrechtlichen Fällen grundsätzlich eine mögliche statthafte Antragsart. Dem steht § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nötigt den jeweiligen Antragsteller grundsätzlich, seine in Rede stehenden Rechte vorrangig mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag bzw. mit einem Leistungsantrag zu verfolgen (vgl. im Einzelnen - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N.). Das vertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG a.F. bzw. nach § 17 SBG 2016 dient aber regelmäßig nicht der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern der grundsätzlichen Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten sowie vertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten. Bei dieser Zweckbestimmung des Verfahrens kann sich ein Feststellungsantrag auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, auf ihre Auslegung und ihre Anwendung beziehen.

27

Allerdings fehlt dem Antragsteller hier die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Das Recht des GVPA aus § 38 Abs. 3 Satz 1 SBG 2016, bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört zu werden, ist nicht möglicherweise betroffen. Denn die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass die unmittelbare ergänzende Betreuung in ... durch die Angebote der EAS/KAS ohne vorherige bewirtschaftete Betreuung rechtswidrig war, betrifft offensichtlich nur die Rechtmäßigkeit einer konkreten Einzelfallentscheidung. Voraussetzung für einen auf § 38 Abs. 3 SBG 2016 gestützten Feststellungsantrag ist aber, dass es um eine Vielzahl vergleichbarer Fälle geht, nicht aber um einen Einzelfall. Im vorliegenden Verfahren ist - was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - nur der Einzelfall der Einrichtung einer Betreuungseinrichtung im Camp ... streitbefangen. Abgesehen davon steht dem Antragsteller im Rahmen des Katalogs seiner Beteiligungsrechte nach § 38 Abs. 3 SBG 2016 kein allgemeines Überwachungsrecht zu, das er mit dem Feststellungsantrag zur Geltung bringen könnte.

28

Es kommt hinzu, dass für den Feststellungsantrag auch in der Sache keine Erfolgsaussicht besteht. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hat für das Camp ... nicht in Zweifel gezogen, dass eine Ergänzung der Betreuung durch zivile Anbieter nur parallel zu einer bundeswehreigenen bewirtschafteten Betreuung erfolgen sollte. Eine solche bewirtschaftete Betreuung wurde durch die Marketenderwarenversorgung im Eigenbetrieb der Bundeswehr im Camp ... bereitgestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung - P III 4 - hat dies schon in seinem Email-Schreiben vom 23. Juni 2015 an den Antragsteller unter "2. Bewertung des Sachverhalts" im Einzelnen dargelegt. Diese bewirtschaftete Betreuung - nicht notwendig in der speziellen Form einer Betreuungseinrichtung - wurde entsprechend Nr. 3.3.2.3 TK BeFürsBw durch eine Kooperation mit den kirchlichen Trägern EAS/KAS ergänzt.

29

Ferner enthalten die TK BeFürsBw und der ZE B-2640/4 keine Einschränkung für die Zeitschiene dergestalt, dass eine ergänzende Einsatzbetreuung erst dann - zeitlich nachgeschaltet - in Betracht gezogen werden dürfe, wenn zuvor eine bewirtschaftete Betreuung am Einsatzort installiert und "ausprobiert" worden ist. Vielmehr gestatten es der Wortlaut und vor allem der in Nr. 3.3.1 TK BeFürsBw ausdrücklich betonte Zweck eines flexiblen Betreuungssystems, Entscheidungen über eine "bewirtschaftete Betreuung" und über deren Ergänzung zeitgleich zu treffen und umzusetzen.

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(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen O

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Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Ge

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 26 Betreuung und Fürsorge


(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eing

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(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören

1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie
2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.

(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei

1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes,
2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,
3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage,
4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie
5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.

(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei

1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten,
4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs,
6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen,
7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten,
8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen,
9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.

(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei

1.
der Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung und
2.
Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.

(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.

(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll vertreten sein.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören

1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie
2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.

(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei

1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes,
2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,
3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage,
4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie
5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.

(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei

1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten,
4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs,
6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen,
7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten,
8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen,
9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.

(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei

1.
der Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung und
2.
Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.

(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei

1.
Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
2.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
3.
Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.

(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.

(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören

1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie
2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.

(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei

1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes,
2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten,
3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage,
4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie
5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.

(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei

1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten,
4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs,
6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen,
7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten,
8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen,
9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.

(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei

1.
der Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung und
2.
Anordnungen zur Durchführung von Katastrophenhilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücksfällen.

(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.

(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei

1.
Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
2.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
3.
Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.

(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.

(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.

(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.

(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei

1.
Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
2.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
3.
Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.

(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.

(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.

(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.

Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.