BVERWG 1 WB 24/16
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BVERWG 1 WB 24/16
BVERWG 1 WB 24/16
andere, Verwaltungsrecht, Befristete Arbeitsverhältnisse, Baugenehmigung allgemein, Nutzungsuntersagung und -änderung
BVERWG 1 WB 24/16
Tatbestand
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Der Antragsteller begehrt seine nachträgliche Beteiligung zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ....
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Der Deutsche Bundestag beschloss am 29. Januar 2015 eine Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region ... und der ... Streitkräfte durch bewaffnete deutsche Streitkräfte. Im Februar 2015 beauftragte das Bundesministerium der Verteidigung das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, den Betrieb einer Einsatzkantine für das Deutsche Einsatzkontingent der Ausbildungsunterstützung im ... im Camp ... sicherzustellen. Das Einsatzführungskommando schlug jedoch aufgrund der vom Deutschen Bundestag mandatierten niedrigen Personalobergrenze (seinerzeit 100, gegenwärtig bis zu 150 Soldatinnen und Soldaten) den Betrieb einer kantinenmäßigen Versorgung durch die externen Arbeitsgemeinschaften für Soldatenbetreuung, Soldatenheime und Soldatenfreizeitheime in Gestalt einer sogenannten OASE (in Trägerschaft der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung
und der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung ) vor. Die Vertrauenspersonen der Unteroffiziere und der Offiziere des Deutschen Einsatzkontingents der Ausbildungsunterstützung im ... stimmten der Einrichtung einer solchen OASE am 21. und 22. Mai 2015 zu. Das Bundesministerium der Verteidigung wies daraufhin die Umsetzung dieser Maßnahme an. Am 14. bzw. 16. Juli 2015 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die EAS/KAS einen entsprechenden "Betriebs- und Überlassungsvertrag OASE ...".
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In einer Stellungnahme vom 23. Juni 2015 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - P III 4 - dem Sprecher des Antragstellers auf dessen Anfrage mit, dass die "Teilkonzeption Betreuung und Fürsorge in der Bundeswehr" (TK BeFürsBw) die Einrichtung von OASEN als Ergänzung einer "bewirtschafteten Betreuung" im Einsatz zulasse. Für das Camp ... sei die Einrichtung einer Marketenderwarenversorgung im Eigenbetrieb der Bundeswehr als Ausprägungsform der "bewirtschafteten Betreuung" bereits endgültig entschieden. Die Ausbringung anderer Segmente der "bewirtschafteten Betreuung" im Eigenbetrieb der Bundeswehr sei dem Einsatzführungskommando infolge der Personalrestriktionen der Mandatsobergrenze nicht möglich. Ziel sei es daher, die Marketenderwarenversorgung durch eine OASE zu ergänzen. Dieses Vorgehen stehe mit der TK BeFürsBw und dem Zentralerlass (ZE) B-2640/4 "Betreuung und Fürsorge der Bundeswehrangehörigen im Auslandseinsatz und Betreuung der Angehörigen" im Einklang. Aus dem Umstand, dass nach der TK BeFürsBw das Bundesministerium der Verteidigung über den jeweiligen Einzelfall eines zivilen Betreuungsangebots in Gestalt einer OASE abschließend zu befinden habe, resultiere nicht automatisch die Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Das Gremium sei nach § 37 Abs. 1 SBG
(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie - 2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
- 1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie - 2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
- 1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes, - 2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, - 3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage, - 4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie - 5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen, - 3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten, - 4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden, - 5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs, - 6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen, - 7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten, - 8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen, - 9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann, - 10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
- 4
-
In einem Gespräch mit Staatssekretär ... am 3. September 2015 widersprach der Vorsitzende des Unterausschusses 3, der unter anderem für Fragen der Betreuung und Fürsorge im Grundbetrieb und Einsatz zuständig ist, der vom Referat P III 4 geäußerten Rechtsauffassung und kündigte rechtliche Schritte an. Mit Schreiben vom 30. September 2015 an den Sprecher des Antragstellers und den Unterausschussvorsitzenden legte das Bundesministerium der Verteidigung - P III 4 - erneut dar, dass ein Beteiligungsrecht des Antragstellers zur Einrichtung einer Betreuungseinrichtung im Camp ... nicht bestehe. Eine allgemeine "Auffangfunktion" des Antragstellers für den Fall, dass ein zuständiges örtliches Beteiligungsgremium noch nicht oder nicht bestehe, sei im Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorgesehen.
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Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 dem Senat vorgelegt. Darin begehrt der Antragsteller seine nachträgliche Beteiligung bei der Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp .... Das Bundesministerium der Verteidigung sei mit der Einrichtung der OASE und dem Verzicht auf die vorherige Einrichtung einer Einsatzkantine von der Vorschrift über die "ergänzende Einsatzbetreuung" in Nr. 3.3.2.3 der TK BeFürsBw abgewichen. Dabei habe es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung für das Camp ... gehandelt. Vielmehr habe das Ministerium die Bestimmungen der Teilkonzeption ausgehebelt. Der ZE B-2640/4 regele für die bundeswehreigene "bewirtschaftete Betreuung" im Auslandseinsatz neben der Marketenderwarenversorgung die bewirtschaftete Betreuungseinrichtung in Gestalt einer Einsatzkantine; die Möglichkeit einer Versorgung durch kirchliche Träger sei dagegen in den beiden Erlassen ausdrücklich als "ergänzende Einsatzbetreuung" definiert. Wenn das Ministerium - wie hier - von vornherein von der Einrichtung der bundeswehreigenen Kantine absehe und stattdessen die ergänzende Einsatzbetreuung nach Nr. 3.3.2.3 TK BeFürsBw zum Grundsatz erhebe, liege darin eine beteiligungspflichtige Grundsatzentscheidung. So sei es im ... gelaufen. Man habe nicht eine bundeswehreigene Einsatzkantine geschaffen, die dann später erweitert und ergänzt worden sei; vielmehr habe es von vornherein nur eine Maßnahme der ergänzenden Einsatzbetreuung gegeben. Bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen seien erst in der zweiten Jahreshälfte 2015 im Camp ... etabliert worden. Dort gebe es eine Marketenderwarenversorgung. Zu rügen sei auch, dass es bei der erstmaligen Einrichtung einer Betreuungseinrichtung im Einsatzgebiet im ... noch kein beteiligungsfähiges Personal gegeben habe. Deshalb müsse er, der Antragsteller, zur Wahrung der Beteiligungsrechte der Soldatinnen und Soldaten am Einsatzort eine Auffangfunktion wahrnehmen. Die Entscheidung ohne seine weitere Beteiligung zugunsten einer durch externe Träger betriebenen Betreuungseinrichtung verstoße gegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 SBG
(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
- 1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie - 2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
- 1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes, - 2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, - 3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage, - 4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie - 5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen, - 3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten, - 4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden, - 5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs, - 6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen, - 7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten, - 8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen, - 9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann, - 10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
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Der Antragsteller beantragt,
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das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ... durch seine Anhörung nachträglich durchzuführen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die unmittelbare ergänzende Einrichtung ohne vorherige bewirtschaftete Betreuung durch die Bundeswehr rechtswidrig ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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-
Er hält die Anträge für unzulässig, weil der Antragsteller die Monatsfrist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WBO
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
-
Die Anträge seien außerdem aus den bereits im Schreiben vom 23. Juni 2015 dargelegten Gründen in der Sache unbegründet. Die in Rede stehende Maßnahme stelle keine beteiligungspflichtige Grundsatzregelung des Ministeriums dar. Die TK BeFürsBw gestatte neben der Marketenderwarenversorgung im Eigenbetrieb der Bundeswehr auch Kooperationen mit zivilen Trägern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 561/16 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Der Antragsteller begehrt pauschal die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens zu der Einrichtung "einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung" im Camp .... Bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen sind nach Nr. 3.2 Zentralerlass (ZE) B-2640/4 Einsatzkantinen und Bordkantinen. Aus der Antragsbegründung und aus dem Schriftsatz des Antragstellers an Staatssekretär ... vom 9. Juni 2016 ergibt sich, dass der Antragsteller den Verzicht auf die Einrichtung einer bundeswehreigenen Einsatzkantine im Camp ... beanstandet; insoweit wünscht er erkennbar die Durchführung des in Nr. 307 Satz 6 ZE B-2640/4 erwähnten Beteiligungsverfahrens zu der aus seiner Sicht erforderlichen Einrichtung einer Einsatzkantine im Camp ....
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2. Dieser Antrag ist zulässig.
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Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Demzufolge findet das "Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften" vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) - im Folgenden: SBG 2016 - Anwendung, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist.
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a) Für diesen Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.
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Sieht sich der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung (GVPA) in der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte behindert, so ist ihm hiergegen gemäß § 17 in Verbindung mit § 38 Abs. 3,
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.
(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt
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mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse, - 2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist, - 3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, - 4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, - 5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich, - 6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen, - 7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen, - 8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
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die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, - 2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder - 3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen
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grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder - 2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.
(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.
(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.
(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.
(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
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b) Der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß durch seinen Sprecher vertreten. Möchte der GVPA den Rechtsweg beschreiten, so bedarf es der Beschlussfassung durch die hierzu berufenen Mitglieder. Der Senat geht davon aus, dass an dem Einsatz der Bundeswehr im ... nicht nur ein Organisationsbereich (Heer) beteiligt ist. Eine derartige Einschränkung lässt sich den Beschlüssen des Deutschen Bundestages auf der Basis des ersten Antrags der Bundesregierung zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region ... und der ... Streitkräfte (grundlegend: BT-Drs. 18/3561 vom 17. Dezember 2014) und zuletzt des Antrags der Bundesregierung zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region ... und der ... Streitkräfte (BT-Drs. 18/10820 vom 11. Januar 2017) nicht entnehmen. Deshalb waren für die Beschlussfassung des Antragstellers über die Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens und die Vertretung dieses Beschlusses nicht die besonderen Anordnungen im § 43 Abs. 3
(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.
(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
(3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll vertreten sein.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.
(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
- 1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie - 2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
- 1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes, - 2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, - 3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage, - 4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie - 5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen, - 3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten, - 4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden, - 5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs, - 6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen, - 7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten, - 8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen, - 9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann, - 10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
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c) Der Antrag auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Die mit dem Hauptantrag angestrebte Beteiligung des Antragstellers zur Einrichtung einer bundeswehreigenen Einsatzkantine im Camp ... ist im Fall des Obsiegens des Antragstellers noch möglich, weil der Auslandseinsatz der Bundeswehr im ... andauert.
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d) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist er nicht dem Einwand der verspäteten Einlegung ausgesetzt. Das Wehrbeschwerdeverfahren wird im Regelfall und auch in der hier vorliegenden Konstellation eines rechtssuchenden Beteiligungsgremiums der Bundeswehr durch einen Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie - 2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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3. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
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a) Die angestrebte Einrichtung einer Einsatzkantine als bewirtschaftete Betreuungseinrichtung im Camp ... unterliegt nicht einem Beteiligungsrecht des Antragstellers, weil diese Maßnahme keine Grundsatzregelung des Bundesministeriums der Verteidigung darstellt.
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Nach § 38 Abs. 3 Satz 1
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen, - 2.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft, - 3.
Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.
(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.
(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.
(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
- 1.
zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie - 2.
zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
- 1.
der Gestaltung des Dienstbetriebes, - 2.
der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, - 3.
der Festlegung der dienstfreien Werktage, - 4.
der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie - 5.
der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, - 2.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen, - 3.
der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten und von Betriebsärztinnen und -ärzten, - 4.
der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden, - 5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Dienstablaufs, - 6.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Vertrauensperson zustimmen, - 7.
Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen und Soldaten, - 8.
Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst dienen, - 9.
der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann, - 10.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
(4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie - 2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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-
In diesem Sinne beteiligungspflichtige Grundsatzregelungen für die Betreuung und Fürsorge im Einsatz hat das Bundesministerium der Verteidigung mit der TK BeFürsBw und mit dem Zentralerlass B-2640/4 getroffen. Nach Nr. 3.3.1 TK BeFürsBw ist es die Aufgabe, mit einem flexiblen Betreuungssystem bei unterschiedlichen Einsatzszenarien und Rahmenbedingungen im Einsatzgebiet eine an die Bedürfnisse angepasste Betreuung und Fürsorge sicherzustellen. Als Generalklausel formuliert Nr. 105 ZE B-2640/4, dass Betreuung und Fürsorge im Auslandseinsatz sich immer an die vor Ort befindlichen Rahmenbedingungen anzupassen hätten; dies könne auch mit Einschränkungen in Art und Umfang der zur Verfügung gestellten Betreuungsleistungen verbunden sein. Die "bewirtschaftete Betreuung" im Auslandseinsatz umfasst nach Nr. 3.3.2.1 TK BeFürsBw und Nr. 301 ZE B-2640/4 vier Bereiche, nämlich die Marketenderwarenversorgung, Einsatzkantinen, Nebentheken und Bordkantinen. Zu den "bewirtschafteten Betreuungseinrichtungen" gehören die Einsatzkantinen und Bordkantinen (Nr. 3.2 ZE B-2640/4). Nr. 307 ZE B-2640/4 sieht bei landgebundenen Auslandseinsätzen die Bereitstellung von bundeswehreigenen Einsatzkantinen vor, soweit die Rahmenbedingungen des Auslandseinsatzes dieses zulassen. Über die Einrichtung von Einsatzkantinen entscheidet das Einsatzführungskommando der Bundeswehr unter Beachtung der Beteiligungsrechte auf Antrag für die Dauer des Auslandseinsatzes. Insoweit verweist Nr. 307 Satz 6 ZE B-2640/4 auf die normativen Beteiligungstatbestände des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Nach Nr. 3.3.2.3 TK BeFürsBw und Nr. 310 - 312 ZE B-2640/4 kann die bewirtschaftete Betreuung im Auslandseinsatz durch Kooperationen mit zivilen Trägern ergänzt werden. Darin sind auch die Arbeitsgemeinschaften von EAS/KAS eingeschlossen.
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An diesen Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung über Betreuung und Fürsorge von Soldatinnen und Soldaten im Einsatz, die sich inhaltlich auf eine unbestimmte Vielzahl von möglichen Einsatzorten und Einsatzkonstellationen beziehen, ist der Antragsteller jeweils beteiligt worden. Aus ihnen ergibt sich ausdrücklich die generelle Ermächtigung, unter Berücksichtigung der vor Ort im Einsatz vorhandenen und der zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den jeweiligen Einsatzstandort Einzelfallentscheidungen über die dort mögliche und erforderliche bewirtschaftete Betreuung zu treffen. Dazu gehört auch die Entscheidung der Frage, ob die Rahmenbedingungen des konkreten Auslandseinsatzes, namentlich die personellen Maßgaben der Mandatsobergrenze und die örtliche Situation im Camp, die Errichtung einer bundeswehreigenen Einsatzkantine zulassen oder ob - wie hier - nur eine Marketenderwarenversorgung als bewirtschaftete Betreuung möglich ist. Ebenfalls eine reine Frage des Einzelfalls ist es, ob eine ergänzende Einsatzbetreuung in Gestalt des OASEN-Angebots der kirchlichen Träger EAS/KAS zusätzlich bereitgestellt werden soll. Soweit sich das Bundesministerium der Verteidigung bei dem Auslandseinsatz in ... für eine Marketenderwarenversorgung und nach Beteiligung des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr gegen eine Einsatzkantine, hingegen für das Zusatzangebot einer OASE entschieden hat, ist damit - entgegen der Ansicht des Antragstellers - keine generelle Regelung für weitere Auslandseinsätze verbunden. Diese Einzelfallentscheidung stellt auch keine Grundsatzregelung im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen, - 2.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft, - 3.
Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.
(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.
(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.
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b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ihm stehe eine Auffangkompetenz für beteiligungspflichtige Maßnahmen zu, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die für einen künftigen Auslandseinsatz vorgesehene bewirtschaftete Betreuung eine Beteiligung der Vertretungsgremien oder Vertrauenspersonen am Einsatzort noch nicht möglich sei. Mit seiner Rechtsauffassung verkennt der Antragsteller, dass die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen, der Gremien der Vertrauenspersonen und der Personalvertretungen gesetzlich abschließend geregelt sind. Eine Erweiterung der Beteiligungsrechte ist auch nicht durch Anerkennung einer Auffangzuständigkeit möglich. Insoweit kommt eine Verletzung von Beteiligungsrechten, die ein Beteiligungsgremium behauptet, die aber im Soldatenbeteiligungsgesetz keine Grundlage finden, nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 36.11 - Buchholz 449.7 § 23 SBG
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
- 1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts, - 2.
der oder dem Vorgesetzten, - 3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie - 4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
(3) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(4) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates.
(3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
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Im Übrigen können nach Beginn eines Auslandseinsatzes die dann vor Ort gewählten Vertrauenspersonen bzw. Vertrauenspersonenversammlungen (§§ 53
Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen, - 2.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standorts oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft, - 3.
Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.
(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.
(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.
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4. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.
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Zwar ist ein allgemeiner Feststellungsantrag in soldatenbeteiligungsrechtlichen Fällen grundsätzlich eine mögliche statthafte Antragsart. Dem steht § 23a Abs. 2 WBO
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
- 1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts, - 2.
der oder dem Vorgesetzten, - 3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie - 4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
(3) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(4) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.
(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
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Allerdings fehlt dem Antragsteller hier die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.
(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.
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Es kommt hinzu, dass für den Feststellungsantrag auch in der Sache keine Erfolgsaussicht besteht. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hat für das Camp ... nicht in Zweifel gezogen, dass eine Ergänzung der Betreuung durch zivile Anbieter nur parallel zu einer bundeswehreigenen bewirtschafteten Betreuung erfolgen sollte. Eine solche bewirtschaftete Betreuung wurde durch die Marketenderwarenversorgung im Eigenbetrieb der Bundeswehr im Camp ... bereitgestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung - P III 4 - hat dies schon in seinem Email-Schreiben vom 23. Juni 2015 an den Antragsteller unter "2. Bewertung des Sachverhalts" im Einzelnen dargelegt. Diese bewirtschaftete Betreuung - nicht notwendig in der speziellen Form einer Betreuungseinrichtung - wurde entsprechend Nr. 3.3.2.3 TK BeFürsBw durch eine Kooperation mit den kirchlichen Trägern EAS/KAS ergänzt.
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Ferner enthalten die TK BeFürsBw und der ZE B-2640/4 keine Einschränkung für die Zeitschiene dergestalt, dass eine ergänzende Einsatzbetreuung erst dann - zeitlich nachgeschaltet - in Betracht gezogen werden dürfe, wenn zuvor eine bewirtschaftete Betreuung am Einsatzort installiert und "ausprobiert" worden ist. Vielmehr gestatten es der Wortlaut und vor allem der in Nr. 3.3.1 TK BeFürsBw ausdrücklich betonte Zweck eines flexiblen Betreuungssystems, Entscheidungen über eine "bewirtschaftete Betreuung" und über deren Ergänzung zeitgleich zu treffen und umzusetzen.