Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 13 Ruhen des Amtes

(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.

(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

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Referenzen - Gesetze | § 13 SBG 2016

§ 13 SBG 2016 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 13 SBG 2016 wird zitiert von 1 anderen §§ im Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse


(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich d
§ 13 SBG 2016 zitiert 1 andere §§ aus dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 12 Abberufung der Vertrauensperson


(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen 1. grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,2. grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder3. eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbei

Referenzen - Urteile | § 13 SBG 2016

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 13 SBG 2016.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 1 WNB 4/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2017 - 1 WB 30/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tatbestand 1 Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tatbestand 1 Die Antragsteller sind Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA). Sie begehren im Verf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2012 - 2 WD 4/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tatbestand 1 Der 44 Jahre alte frühere Soldat wurde im September 1990 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Im Mai 1998 wurde ihm die Eigenschaft eine

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2010 - 1 S 2441/09

bei uns veröffentlicht am 17.05.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen 1. grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,2. grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder3. eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen...