Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B1WDSVR5.16.0
published on 21/06/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5/16
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Tatbestand

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Die Antragsteller sind Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA). Sie begehren im Verfahren BVerwG 1 WB 30.16 die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des GVPA und - bis zu einer Entscheidung des Senats über diesen Antrag - die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft des Antragsgegners in diesem Beteiligungsgremium.

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Mit Schreiben vom 17. August 2016 beantragte der Antragsteller zu 1) gemeinsam mit weiteren sechzehn Mitgliedern des GVPA beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des GVPA beim Bundesministerium der Verteidigung. Zugleich beantragte er gemäß § 36 Abs. 5 SBG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 SBG, das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung über den Abberufungsantrag anzuordnen. Dem Antrag waren Unterstützungsunterschriften der Antragsteller zu 2) bis 14) beigefügt. Für zwei weitere Mitglieder des GVPA kündigte der Antragsteller zu 1) die Nachreichung der Unterstützungsunterschriften an. Den Abberufungsantrag begründete er wie folgt:

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1. Der Antragsgegner habe durch die Bekanntgabe eines Abstimmungsergebnisses gegen § 42 SBG sowie gegen § 1 Abs. 1 und § 6 der Geschäftsordnung des GVPA (im Folgenden: GO GVPA) verstoßen. Bei der Sondersitzung des GVPA im Dezember 2015 sei es zu einer ablehnenden Beschlussfassung des Gremiums zu dem durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitsverordnung (SAZV)" gekommen. Der Antragsgegner habe dies an das Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch Staatssekretär ..., übermittelt und dabei das exakte Abstimmungsergebnis ("einstimmig") mitgeteilt. Die vom Gesetzgeber gewollte Anonymität der Beschlüsse des Gremiums sei durch diese Offenlegung des Abstimmungsverhaltens nicht gewahrt worden. Das habe zu einer Diskreditierung der Mitglieder des GVPA geführt, weil gerade dieser Vorgang mit dem Bundesministerium der Verteidigung streitig sei und in der Folge einzelne Mitglieder des Gremiums von Außenstehenden auf das eindeutige und ablehnende Ergebnis angesprochen worden seien.

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2. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 SBG und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO GVPA verstoßen. Er sei in der 158. Sitzung im Januar 2016 durch einen mehrheitlichen Gremiumsbeschluss beauftragt worden, eine rechtliche Beratung zu dem beteiligungspflichtigen Mitbestimmungsvorgang der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/34 "Ausführungsbestimmungen zur Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)" bei einer präzise benannten Kanzlei einzuholen und hierfür eine Kostendeckungszusage beim Ministerium abzufordern. Diesem Auftrag sei der Antragsgegner als Sprecher des GVPA nicht nachgekommen.

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3. und 4. Der Antragsgegner habe gegen § 40 Abs. 2 SBG und gegen § 1 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 GO GVPA verstoßen, weil er auf Sachstandsabfragen zur Umsetzung des Auftrags aus Punkt 2. in der 159. und 160. Sitzung im März 2016 bzw. im Mai 2016 mitgeteilt habe, dass er eine Umsetzung nicht durchgeführt habe. Der Antragsgegner sei insoweit fortgesetzt untätig geblieben.

6

5. Der Antragsgegner habe gegen die Geschäftsordnung des GVPA (§ 40 Abs. 3 SBG) in mehrfacher Hinsicht verstoßen:

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5. a) Am 2. Dezember 2015 habe er, der Antragsteller zu 1), eine sachliche Auskunft vom Antragsgegner bezüglich eines Vorgangs aus der Vergangenheit erbeten. Sein Begehren habe er anschließend unter genauer Nennung der Sitzung und der zugehörigen Nummer des Tagesordnungspunktes wiederholt. Diesem Auskunftsantrag sei der Antragsgegner bis jetzt nicht nachgekommen. Er gebe darauf keine Antwort. Das stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO GVPA dar.

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5. b) Ein weiterer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 GO GVPA liege darin, dass der Antragsteller zu 11) in der 156. Sitzung im September/Oktober 2015 vom Antragsgegner in eigener Sache Auskunft zu bestimmten fehlenden Dokumenten über die Freistellung von Mitgliedern des GVPA erbeten habe. Diese Auskunft habe der Antragsgegner abgelehnt. Auch auf weitere Nachfrage sei der Antragsgegner als Sprecher dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen.

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5. c) Ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 6 GO GVPA liege darin, dass er am 5. Oktober 2015 den Inspekteur des Heeres zu einer formalen Gesprächsrunde ohne einen weiteren Vertreter des betroffenen Bereiches Heer getroffen habe. Eine Bitte um Terminverschiebung sowie um eine abgestimmte und gemeinsame Terminfindung sei nicht gewünscht gewesen. Die Geschäftsordnung gebiete insoweit, dass in Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, der GVPA durch seinen Sprecher sowie zusätzlich und zwingend durch den jeweiligen Bereichssprecher oder dessen Vertreter im Amt zu vertreten sei.

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5. d) Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Beilage 2 zur GO GVPA liege darin, dass der Antragsgegner als Sprecher zwischen der 155. und 156. Sitzung des GVPA den bis dahin themenfreien und ruhenden Unterausschuss 5 ohne vorherigen Gremiumsbeschluss wider besseren Wissens mit der Aufgabe "Einführung der Soldatenarbeitszeitverordnung" nebst einem Vorsitzenden eingerichtet und mit der Themenbearbeitung betraut habe. Das sei ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung des GVPA geschehen und wiege umso schwerer, als das Gremium diese Thematik bereits eindeutig dem existierenden und zuständigen Unterausschuss 4 zugeordnet habe. Dieses Verhalten habe er, der Antragsteller zu 1), auf der 156. Sitzung im Plenum gerügt.

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5. e) Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 GO GVPA liege in dem Verhalten des Antragsgegners, in der 159. Sitzung einen von ihm, dem Antragsteller zu 1), gestellten Antrag zur Geschäftsordnung zu ignorieren.

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5. f) Gegen § 16 Abs. 7 GO GVPA habe der Antragsgegner in seiner Funktion als Sprecher des Gremiums verstoßen, weil er sich stetig und auf mehreren Sitzungen außerhalb der Reihenfolge selbst das Wort erteilt habe mit der Begründung, sich "im Rahmen der Geschäftsführung" inhaltlich zu der jeweiligen Thematik äußern zu müssen. Diese Handhabung beschneide die Rechte der Mitglieder, welche bereits chronologisch auf der Rednerliste platziert gewesen seien. Außerdem sei die Worterteilung an sich selbst an keiner Stelle in der Geschäftsordnung des GVPA vorgesehen.

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5. g) Ein weiterer Verstoß gegen § 6 Abs. 1 GO GVPA ergebe sich aus dem Bericht des Unterausschusses 5 vom 10. Mai 2016. Ihm sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Rahmen der Geschäftsführung an die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung bezüglich des Novellierungsbedarfs zur Soldatenarbeitszeitverordnung ein schriftliches Arbeitsergebnis als Vorschlag des GVPA übermittelt habe. Rechtsverordnungen seien jedoch im Kern beteiligungsfrei; deshalb entfalle jegliche Äußerungsmöglichkeit ohne einen Gremiumsbeschluss. Weil kein Beteiligungstatbestand vorgelegen habe, greife der Bezug zu § 37 Abs. 1 SGB nicht für Unterausschüsse des GVPA.

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5. h) Gegen § 6 Abs. 1 GO GVPA und § 15 Abs. 2 SBG (offensichtlich gemeint: GO GVPA) habe der Antragsgegner in der 161. Sitzung dadurch verstoßen, dass für diese Sitzung zeitgerecht zwei Vorgänge vom Bundesministerium der Verteidigung zur Beteiligung eingereicht worden seien, die der Antragsgegner im Rahmen der Geschäftsführung jedoch nicht auf der Tagesordnung platziert habe.

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5. i) Gegen § 38 Abs. 4 SBG (Gruppenangelegenheiten) und § 17 Abs. 4 GO GVPA habe der Antragsgegner dadurch verstoßen, dass es trotz Ansprache regelmäßig vorkomme, dass Gruppenangelegenheiten nicht nur im ganzen Plenum des GVPA beraten, sondern dort auch oft in Gänze beschlossen würden. Hierbei werde regelmäßig der Grundsatz missachtet, dass Gruppenangelegenheiten nur in den betroffenen Gruppen beschlossen werden dürften. Eine Verkürzung der Rechte dieser betroffenen Gruppen durch praktische Gesamtbeschlüsse sei nicht statthaft.

16

Den Ruhensantrag begründete der Antragsteller zu 1) mit den aufgezeigten Pflichtverstößen des Antragsgegners und trug vor, dass dessen Eigenmächtigkeiten zu einer qualifizierten Störung des Dienstbetriebes führten, weil die Rechte des GVPA missachtet würden.

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Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) dem Senat die überwiegend nachträglich erstellten Vollmachten der Antragsteller zu 2) bis 14) sowie des Antragstellers zu 15) vorgelegt. Im Oktober bzw. Dezember 2016 sind die Antragsteller zu 16) und 17) dem Antrag beigetreten. Im Januar 2017 haben zwei frühere Antragsteller ihre Vollmachten zurückgezogen. Der gemeinsame Bevollmächtigte ist der Auffassung, dass sein Antrag trotz verspäteter Vorlage der Vollmachten zulässig sei. Auch ein Austausch einzelner Antragsteller im Verfahren sei unschädlich, weil im Zeitpunkt der Antragstellung am 17. August 2016 das Quorum für die Antragsbefugnis gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F. erreicht gewesen sei.

18

Die Antragsteller beantragen,

das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragsgegners im Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung bis zu einer Entscheidung des Senats über den Abberufungsantrag anzuordnen.

19

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

20

Er ist der Auffassung, dass auf das Verfahren das Soldatenbeteiligungsgesetz in der seit dem 2. September 2016 geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller das erforderliche Quorum von einem Viertel der Mitglieder des GVPA nicht erreicht hätten. Der Antragsteller zu 1) erfülle nicht die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 WDO, um als Sprecher für die übrigen Antragsteller aufzutreten. Für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller ausnahmslos Vorgänge aus seiner Geschäftsführung als Sprecher beanstandeten. Insoweit käme allenfalls eine Ablösung als Sprecher in Betracht, jedoch nicht eine Abberufung von der Mitgliedschaft. § 45 SBG 2016 sehe die Abberufung des Sprechers nicht vor. Pflichtverletzungen, die einem Mitglied des GVPA im Rahmen des § 42 Abs. 4 SBG 2016 vorgeworfen werden könnten, seien ihm nicht anzulasten. Überdies gehe es bei den Rügen der Antragsteller nicht um Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, sondern um die behauptete Missachtung untergesetzlicher Obliegenheiten ohne Rechtsqualität, die in der Geschäftsordnung des GVPA geregelt seien.

Der Antragsgegner tritt in der Sache allen Abberufungsgründen detailliert entgegen und hält den Ruhensantrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

21

Das Gericht hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 3. April 2017 zu fünf Verfahrensaspekten rechtliche Hinweise gegeben. Dazu haben sich die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. April 2017, vom 4. Mai 2017, vom 12. Mai 2017 und vom 16. Mai 2017 geäußert. Wegen des Inhalts ihrer Stellungnahmen und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 30.16, BVerwG 2 WDB 2.16 und BVerwG 2 WDS-VR 1.16 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

22

Der Antrag hat keinen Erfolg.

23

1. a) Für den Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.

24

Das ergibt sich für den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2016 aus § 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 SBG in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730 - im Folgenden: SBG a.F.). § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F. begründete die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Antrag auf Abberufung eines Mitglieds des GVPA. Diese Zuständigkeit galt auch für den Antrag auf Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft, der ein spezielles Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darstellt. Es entspricht allgemeinen prozessrechtlichen Regelungen, dass in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht der Hauptsache für die Entscheidung zuständig ist (so ausdrücklich z.B.: § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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An der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Antrag hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) - im Folgenden: SBG 2016 - am 2. September 2016 nichts geändert. Sie folgt nunmehr aus § 42 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 SBG 2016.

26

b) Der Antrag ist gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit Abschnitt A III a des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017 vom 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden, der für Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zuständig ist.

27

Auf das Abberufungsverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F. waren nach § 36 Abs. 4 Satz 2 SBG a.F. die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. Die Verweisung in § 36 Abs. 5 SBG a.F. auf § 12 SBG a.F. führte jedoch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 SBG a.F. für das Verfahren des Ruhens der Mitgliedschaft zur Anordnung der entsprechenden Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Diese gesetzessystematische Diskrepanz (erkannt im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, BR-Drs. 125/16 vom 11. März 2016 S. 51 zu § 42 SBG) ist durch § 42 Abs. 4 Satz 2 SBG 2016 beseitigt worden, der nunmehr - ohne Übergangsvorschrift - für das Abberufungsverfahren die Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung vorschreibt, die auch für das Ruhensverfahren gemäß § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 SBG 2016 inhaltlich unverändert maßgeblich ist.

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c) Der Senat entscheidet über den Ruhensantrag in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

29

Im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung erfordert zwar die Endentscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 80 Abs. 1 und 3 WDO), wenn sie - was der im Gesetz vorgesehene Regelfall ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO) - ohne mündliche Verhandlung ergeht. Handelt es sich jedoch nicht um eine die Sache selbst betreffende verfahrensbeendende Entscheidung, bedarf es der Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter nicht, sofern nicht im Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 20. November 1979 - 1 WB 161.77 und 1 WB 166.77 - BVerwGE 63, 289 <292>; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 WB 3.05 - Buchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3 Rn. 33 m.w.N.).

30

Solche Sondervorschriften liegen hier nicht vor. Die Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Abs. 4 SBG 2016, wonach vor der gerichtlichen Entscheidung über Abberufungsanträge gegen die Vertrauensperson oder gegen den Sprecher der Versammlung der Vertrauenspersonen eine mündliche Verhandlung (mit ehrenamtlichen Richtern) durchzuführen ist, können allenfalls Bedeutung für die Frage der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über den Abberufungsantrag gegen den Antragsgegner gewinnen.

31

Auf einen Ruhensantrag wird hingegen - verfahrenstypisch für den vorläufigen Rechtsschutz - keine abschließende Entscheidung über die Abberufungsfrage getroffen. Für die Besetzung des Spruchkörpers im Verfahren über den Ruhensantrag gilt deshalb die ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Beteiligung ehrenamtlicher Richter nicht erforderlich ist, wenn es sich um Neben- oder Zwischenentscheidungen handelt, die auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren außerhalb der Hauptverhandlung nur mit drei richterlichen Mitgliedern beurteilt werden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 WDO; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 WB 3.05 - Buchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3 Rn. 34). Das ist bei der Entscheidung über einen Ruhensantrag der Fall.

32

2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller für den Abberufungs- und demzufolge auch für den Ruhensantrag antragsbefugt.

33

In § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 SBG 2016 ist die Antragsbefugnis für ein Abberufungsverfahren gegen ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses einerseits dem Bundesministerium der Verteidigung, andererseits mindestens einem "Viertel der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses" gesetzlich zugewiesen. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss besteht aus 35 Mitgliedern und aus den Mitgliedern der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung, die dem Gremium hinzutreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SBG a.F.; ebenso § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SBG 2016). Die letztgenannte Gruppe umfasst derzeit 28 Personen. Insgesamt besteht der Gesamtvertrauenspersonenausschuss deshalb derzeit aus 63 Personen. Die Antragsteller zu 1) bis 17) erfüllen das Mindestquorum von danach mindestens 16 Mitgliedern des GVPA. Unbeachtlich ist insoweit, dass von den im Antrag vom 17. August 2016 genannten und angekündigten Antragstellern nur noch die Antragsteller zu 1) bis 15) das Verfahren betreiben, dass zwei ehemalige Antragsteller im Januar 2017 aus dem Verfahren ausgeschieden sind und dass sich die jetzigen Antragsteller zu 16) und 17) erst im Oktober 2016 bzw. im Dezember 2016 mit entsprechenden Vollmachten dem Verfahren angeschlossen haben.

34

Für die Antragsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; vorher fehlende Prozessvoraussetzungen können bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nachgebracht bzw. geheilt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 40 Rn. 11; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorb. § 40 Rn. 19). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei einem der jetzigen Antragsteller ein Verlust der Mitgliedschaft nach § 42 Abs. 2 SBG 2016 eingetreten ist. Alle jetzigen Antragsteller haben individuelle Prozessvollmachten für ihren Bevollmächtigten vorgelegt; eine vom Antragsgegner behauptete "Vertretung" der Antragsteller zu 2) bis 17) durch den Antragsteller zu 1) liegt nicht vor.

35

Innerhalb des erforderlichen Mindestquorums können einzelne Mitglieder des GVPA als Antragsteller ohne Einbußen hinsichtlich der Antragsbefugnis ausgetauscht werden. Die Antragsbefugnis für "ein Viertel" der Mitglieder des GVPA bezieht sich nach dem Wortlaut der Abberufungsvorschrift und nach deren Regelungszweck nicht auf 16 einzelne Mitglieder des Gremiums, sondern auf einen durch das Quorum festgelegten, hinreichend repräsentativen Teil des GVPA; dieser soll als "Viertel" die in der Abberufungsnorm geschützte Zielsetzung einer - gremiumsinternen und gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung auch externen - vertrauensvollen Zusammenarbeit und zugleich einer gesetzes- und pflichtenkonformen Amtsführung der Gremiumsmitglieder verteidigen und sichern können. Die rechtliche Befugnis, einen Abberufungs- und gegebenenfalls einen Ruhensantrag zu stellen, kommt daher nicht den einzelnen (mindestens) 16 Mitgliedern des GVPA als Inhabern beteiligungsrechtlich geschützter individueller Rechte zu, sondern den 16 Mitgliedern in gemeinschaftlicher Form. Die in dem "Viertel" gemeinsam auftretenden Antragsteller führen das Abberufungsverfahren nicht nur als formeller Zusammenschluss einzelner Mitglieder des GVPA; vielmehr wenden sie sich materiell mit dem gleichen Ziel und mit im Wesentlichen gleichen Gründen gegen ein bestimmtes anderes Mitglied des GVPA, um die gesetzlich sanktionierten Störungen und Unzuträglichkeiten im GVPA zu beseitigen. Im Rahmen des "Viertels" kommt es deshalb nicht auf eine individuelle Klage- oder Antragsbefugnis oder auf ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis an (ebenso zu der Parallelvorschrift über den gerichtlichen Ausschluss eines Personalratsmitglieds: BVerwG, Beschluss vom 24. März 1997 - 6 B 92.96 - Buchholz 251.8 § 22 RhPPersVG Nr. 2 = juris Rn. 6). Für die Antragsbefugnis der antragstellenden Mitglieder des GVPA ist mithin deren durchgehende personelle Identität im gesamten Abberufungs- und Ruhensverfahren nicht erforderlich; ein Austausch von Antragstellern - wie hier geschehen - ist zulässig.

36

Es kommt hinzu, dass für den Abberufungs- und Ruhensantrag keine Fristen gelten. Er kann daher beliebig oft (mit ausgetauschten Antragstellern) wiederholt werden. Auch dieser Umstand spricht dagegen, den ursprünglichen Kreis der Antragsteller gleichsam zu "versteinern" und einen Austausch von Mitgliedern des GVPA innerhalb des Antragstellerquorums nicht zuzulassen. Die Rechtsprechung des für das Personalvertretungsrecht zuständig gewesenen 6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer gesetzlich geforderten Personenzahl für die Anfechtung der Wahl eines Personalrats ein Austausch der Antragsteller im laufenden Verfahren unzulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1982 - 6 P 43.80 - BVerwGE 65, 33 = juris Rn. 14 und vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 = juris Rn. 19), bezieht sich auf einen fristgebundenen Wahlanfechtungsantrag; sie steht daher der dargelegten Rechtsauffassung des beschließenden Senats nicht entgegen.

37

3. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss kommt nur dann in Betracht, wenn bei Anlegung eines strengen Maßstabes eine qualifizierte Störung des Dienstbetriebes vorliegt, sodass die Belassung des gerügten Mitglieds im Amt selbst für die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts unzumutbar ist; dies kann der Fall sein, wenn der Abberufungsantrag offensichtlich begründet ist (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 12 SBG Rn. 10).

38

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

39

a) Bei vorläufiger Prüfung haben die geltend gemachten Abberufungsgründe Nr. 2. bis Nr. 5. kein solches Gewicht, dass sie im Hauptsacheverfahren die Abberufung des Antragsgegners als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses rechtfertigen können.

40

Mit diesen Gründen rügen die Antragsteller durchgehend die Tätigkeit des Antragsgegners als Sprecher des GVPA und beziehen sich auf Befugnisse und Pflichten, die nach § 40 Abs. 2 und 3 SBG a.F. bzw. § 45 Abs. 3 und 5 SBG 2016 in Verbindung mit der Geschäftsordnung des GVPA nur dem Sprecher, nicht aber dem einzelnen Mitglied des GVPA zustehen. Insoweit lässt der Senat dahin stehen, ob Verstöße gegen die Geschäftsordnung (im Folgenden: GO GVPA) "gesetzliche" Verpflichtungen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 SBG a.F./§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SBG 2016 oder lediglich untergesetzliche Obliegenheiten betreffen. Im Beschluss vom 7. November 1969 - 7 P 3.69 - (BVerwGE 34, 180 = juris Rn. 20) hat das Bundesverwaltungsgericht der Geschäftsordnung eines Personalrats die Rechtsnatur von "statuarischem Recht" zugeschrieben und deshalb eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht für zulässig gehalten.

41

Mit den Abberufungsgründen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5g werden Verstöße des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 1 GO GVPA geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift obliegt (nur) dem Sprecher die Geschäftsführung des GVPA; er ist Ansprechpartner des GVPA und vertritt dieses Gremium nach außen im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse; er sorgt für deren Ausführung und ist der Ansprechpartner des GVPA gegenüber den Ministerien und sonstigen Stellen. Mit den Abberufungsgründen Nr. 5a und Nr. 5b wird gerügt, dass der Antragsgegner als Sprecher seine Auskunftspflichten aus § 1 Abs. 3 GO GVPA verletzt habe.

42

Der Abberufungsgrund Nr. 5c betrifft die Vertretungspflichten des Sprechers aus § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 GO GVPA. Der Abberufungsgrund Nr. 5d rügt, dass der Antragsgegner Aufgabenübertragungen auf Unterausschüsse vorgenommen habe, ohne insoweit zuvor als Rechtsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 4 GO GVPA einen Beschluss des GVPA herbeigeführt zu haben. Die Abberufungsgründe Nr. 5e und Nr. 5f beanstanden die Sitzungsleitung des Antragsgegners im Hinblick auf die Erteilung des Wortes. Der Abberufungsgrund Nr. 5h bezieht sich pauschal auf Verstöße des Antragsgegners gegen § 6 Abs. 1 GO GVPA; gemeint sind hier offensichtlich Verstöße gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F. bzw. gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 SBG 2016 in Verbindung mit § 15 Abs. 2, Abs. 3 GO GVPA, soweit es um die Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung des Gremiums geht.

43

Der Abberufungsgrund Nr. 5i betrifft einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 GO GVPA, wonach der Sprecher zu jedem Tagesordnungspunkt die Beratung eröffnet und für die Einhaltung der originären Abstimmungsrechte der Gruppenmitglieder zu sorgen hat.

44

Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des GVPA oder die behauptete Überschreitung von gesetzlichen Sprecherbefugnissen sind nicht vorrangig in einem Verfahren zu seiner Abberufung als Mitglied, also in einem Verfahren mit dem Ziel der Mandatsentziehung geltend zu machen. Für die Abberufung als Sprecher des GVPA stellt das Soldatenbeteiligungsgesetz vielmehr ein eigenständiges Antragsverfahren zur Verfügung (§ 35 Abs. 5, § 33 Abs. 3 i.V.m. § 11 SBG a.F., ebenso: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 33 SBG Rn. 6, Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 33 SBG Rn. 30; nunmehr § 37 Abs. 2, § 35 Abs. 4 i.V.m. § 12 SBG 2016). Mit dieser Abstufung zweier eigenständiger Abberufungsverfahren, die jeweils unterschiedlich gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen, bringt das Soldatenbeteiligungsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck, dass Pflichtverletzungen und Befugnisüberschreitungen des Sprechers in dem allein ihm zugeordneten Rechts- und Pflichtenkreis vorrangig in einem Verfahren zu verfolgen sind, in dem der Sprecher (nur) diese spezielle Funktion verlieren kann. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des GVPA soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

45

Dabei übersieht der Senat nicht, dass es im Einzelfall erhebliche Verstöße gegen Rechtspflichten des Sprechers geben kann, die zugleich als so fundamentale Pflichtverletzungen anzusehen sind, dass sie auch einen Grund für die Abberufung als Mitglied eröffnen. Das ist etwa bei groben strafrechtsrelevanten beleidigenden und verunglimpfenden Äußerungen des Sprechers zu erwägen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 1991 - 6 P 10.90 - Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7 = juris Rn. 24, 30 und vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - Buchholz 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 21 TK 3422/02 - juris Rn. 31 zur Bezeichnung als "personifiziertes Nichts" bzw. als "1,74 m großes Marshmallow"). Eine derartige Konstellation ist bei den Abberufungsgründen Nr. 2 bis Nr. 5 für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

46

b) Mit dem Abberufungsgrund Nr. 1. wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des GVPA (§ 42 Satz 1 SBG a.F., ebenso § 47 Abs. 1 SBG 2016) dargelegt. Dieser Grundsatz ist von jedem Mitglied - nicht nur vom Sprecher - des GVPA zu beachten. Der Senat lässt offen, ob der Antragsgegner diesen Grundsatz mit der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses ("einstimmig") an die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung verletzt hat oder ob insoweit nicht eher ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 5 SBG a.F., ebenso § 2 Abs. 2 Satz 1 SBG 2016) vorliegt.

47

Zwar lässt der Begriff "einstimmig" Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des GVPA in der Sondersitzung zur Arbeitszeitverordnung zu. Es erscheint aber zweifelhaft, ob allein der Abberufungsgrund Nr. 1 als grobe Pflichtverletzung des Antragsgegners im Sinne des gesetzlichen Abberufungstatbestandes ausreicht. Als "grob" sind alle Pflichtverletzungen anzusehen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Gremiums von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit des Mitglieds auch dessen schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine zukünftig ordnungsgemäße Amtsführung des Mitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 PB 13.14 - Buchholz 251.0 § 28 BaWüPersVG Nr. 4 = juris Rn. 5).

48

Hierbei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit in § 35 BPersVG und § 42 SBG a.F. sowie § 47 SBG 2016 als Ordnungsvorschriften angesehen werden, deren Verletzung nicht zur Ungültigkeit gefasster Beschlüsse des Gremiums führen. Dieser Umstand führt in der Literatur dazu, erst bei mehrmaligen Verletzungen des Gebots der Nichtöffentlichkeit von einer groben Pflichtverletzung des jeweiligen Mitglieds auszugehen und erst dann einen Abberufungsantrag für erfolgversprechend zu halten (vgl. z.B. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 35 Rn. 6; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 35 Rn. 3).

49

Im Bereich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die die gesetzliche Anordnung der Nichtöffentlichkeit ergänzt, kann im Einzelfall bereits ein einmaliger Verstoß die Abberufung als Mitglied des Gremiums rechtfertigen (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom 5. August 2005 - 4 A 10571/05 - juris Rn. 31, 38). Die Schweigepflicht kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das Abstimmungsverhalten im jeweiligen Gremium beziehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 6 PB 17.05 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 6); sie stellt im Übrigen eine höchstpersönliche Verpflichtung dar (BayVGH, Beschluss vom 26. April 2010 - 17 P 09.3079 - juris Rn. 33, 35 m.w.N.). Im vorliegenden Ruhensverfahren lässt sich aber nicht mit Sicherheit feststellen, dass sich das Verhalten des Antragsgegners bei der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses, die sich nicht auf das Abstimmungsverhalten einzelner GVPA-Mitglieder bezog, bereits als "grobe" und schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne der Abberufungsvorschrift qualifizieren lässt. Insbesondere ist zu Gunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass er das Abstimmungsergebnis dem Bundesministerium der Verteidigung vermutlich in der Absicht mitgeteilt hat, dem Votum des GVPA ein stärkeres Gewicht zu verleihen, und dass die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens nicht einzelne Mitglieder des GVPA in besonderer Weise diskreditiert. Daher ist jedenfalls das für eine vorläufige Suspendierung nach § 13 SBG 2016 neben einer groben Pflichtverletzung zusätzlich erforderliche Kriterium nicht erfüllt, dass die einstweilige Belassung des gerügten Mitglieds im Amt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts unzumutbar sein muss. Die Gefahr einer ernsthaften Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem GVPA haben die Antragsteller im Übrigen nicht hinreichend dargelegt.

50

4. Die dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen.

51

Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Wehrbeschwerdeordnung keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Antragsverfahren obsiegt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 62 ff. und vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 - Rn. 34).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll vertreten sein.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.

(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.

(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

(1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss

1.
eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
2.
die Mitglieder der jeweiligen Gruppen je eine Bereichssprecherin oder einen Bereichssprecher.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.

(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs.

(5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.

(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.

(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluss des Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder regelmäßigen Vertreter beschlussunfähig ist.

(3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 75 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Aufteilung der benannten Soldaten oder früheren Soldaten auf die Truppendienstkammern von einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den Soldaten oder früheren Soldaten ausgelost, die den Truppendienstgerichten als ehrenamtliche Richter benannt sind. Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zum ehrenamtlichen Richter berufen, andere Soldaten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Wählergruppen angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.

(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.

(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluss des Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder regelmäßigen Vertreter beschlussunfähig ist.

(3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 75 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Aufteilung der benannten Soldaten oder früheren Soldaten auf die Truppendienstkammern von einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den Soldaten oder früheren Soldaten ausgelost, die den Truppendienstgerichten als ehrenamtliche Richter benannt sind. Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zum ehrenamtlichen Richter berufen, andere Soldaten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Wählergruppen angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.

(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.

(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie der Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die einem militärischen Organisationsbereich angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.

(4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfehlung endgültig entscheidet.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses wird beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll vertreten sein.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Kosten der Wahl.

(1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss

1.
eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
2.
die Mitglieder der jeweiligen Gruppen je eine Bereichssprecherin oder einen Bereichssprecher.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.

(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs.

(5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in den Organisationsbereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den militärischen Organisationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.

(1) Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der Regel monatlich zusammentreten. Die Sprecherinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse fest. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Die Sprecherinnen oder Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu geben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.

(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.
Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.

(3) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzungen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Versammlung ortsabwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Sprecherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einzutragen hat.

(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.

(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und
3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse,
2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
5.
durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisationsbereich,
6.
durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,
7.
zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen,
8.
durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2.
der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen

1.
grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Pflichten oder
2.
eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses der militärischen Organisationsbereiche durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.

(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.

(1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.

(3) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzungen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.

(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.