Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 15 Schutz der Vertrauensperson

(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse


(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich d

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 33 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts


(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den Ge

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter


(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 14 Stellvertretung


(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2018 - 1 WRB 1/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen Behinderungen in der Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensperson der Mannschaften ....

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tatbestand 1 Die Antragsteller sind Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA). Sie begehren im Verf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2016 - 1 WB 7/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2016 - 3 L 314/13

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des

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(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen...
(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen...