Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
(1) Es dürfen 1. die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und 2. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.
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