Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Zeitreise: 12.05.2026

(1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versorgung nach heterologer Verwendung von Samen für eine von ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von der Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt hat, hat sie folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln: 1. die Daten nach § 5 Absatz 2, 2. das Geburtsdatum des Kindes oder der Kinder und 3. die Anzahl der Kinder.

(2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln: 1. die Daten nach § 5 Absatz 2 und 2. den errechneten Geburtstermin.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Einrichtung der medizinischen Versorgung bekannt ist, dass die heterologe Verwendung von Samen nicht zum Erfolg geführt hat.

(4) Die Entnahmeeinrichtung hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezogenen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Widerruft der Samenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwilligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrichtung dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mit.

(5) Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstelltes Formblatt zu verwenden. Das Formblatt kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt werden.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAuskunft aus dem Samenspenderregister: wer darf sie beantragen — und ab wann nur noch selbst? (§ 10 SaRegG)Wer durch eine Samenspende gezeugt wurde, hat einen Auskunftsanspruch gegen das Samenspenderregister. § 10 SaRegG knüpft ihn an eine harte Altersgrenze: Ab dem 16. Geburtstag kann nur noch die betroffene Person selbst ihn geltend machen — ein Elternantrag geht dann ins Leere. Die App rechnet den Tag aus, zeigt die Pflichtunterlagen als benannte Teile und schreibt den Antrag.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • FamilienrechtAlleinsorge beantragen nach der Trennung: § 1671 BGBLeben Eltern mit gemeinsamer Sorge getrennt, kann jeder die Alleinsorge beantragen — mit Zustimmung des anderen oder wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht; ab 14 hindert der Widerspruch des Kindes den Weg über die Zustimmung. Die App ordnet ein.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.