Samenspenderregister
(1) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Samenspenderregister errichtet und geführt.
(2) Zweck des Samenspenderregisters ist es, für Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Gleichzeitig werden mit diesem Gesetz die organisatorischen einschließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts geschaffen.
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- FamilienrechtAuskunft aus dem Samenspenderregister: wer darf sie beantragen — und ab wann nur noch selbst? (§ 10 SaRegG)Wer durch eine Samenspende gezeugt wurde, hat einen Auskunftsanspruch gegen das Samenspenderregister. § 10 SaRegG knüpft ihn an eine harte Altersgrenze: Ab dem 16. Geburtstag kann nur noch die betroffene Person selbst ihn geltend machen — ein Elternantrag geht dann ins Leere. Die App rechnet den Tag aus, zeigt die Pflichtunterlagen als benannte Teile und schreibt den Antrag.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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