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§ 31bAmtlich · § 5 UrhG

Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

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Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

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