Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 20 Verweisung, Abgabe

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 20 RVG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2019 - XII ZB 63/19

bei uns veröffentlicht am 20.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 63/19 vom 20. November 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20; GVG § 17 b Abs. 2 und 3 a) Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ei

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 05. Feb. 2015 - 2 U 2/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 6.8.2014 abgeändert. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 4.292,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Dez. 2015 - 8 W 123/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2015 wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von € 220,75 zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger erhob gegen die Bekla

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 21. März 2011 - 3 K 474/10.KO

bei uns veröffentlicht am 21.03.2011

Tenor Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2009 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kl

Landgericht Bad Kreuznach Beschluss, 02. Sept. 2010 - 2 Qs 72/10

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten B. werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.04.2009 von der Staatskasse an den Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 95,20 € festgesetzt. Im Übrigen wird