Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro.

(2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

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Insolvenzrecht: Zur Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

21.05.2015

Wird diesem nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.
Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 58 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2012 - IX ZB 167/10

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2012 - IX ZB 166/10

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 165/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwalterv

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - IX ZB 288/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/11 vom 20. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; RVG § 11 Abs. 4 Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - IX ZB 52/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/13 vom 27. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2007 - IX ZB 266/05

bei uns veröffentlicht am 08.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 266/05 vom 8. Februar 2007 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kay

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - IX ZB 104/09

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/09 vom 10. März 2011 in der Rechtssache Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - IX ZB 62/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/13 vom 26. März 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63; InsVV § 5 a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwe

Amtsgericht Bonn Beschluss, 28. Okt. 2014 - 99 IK 144/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor wird der Versagungsantrag vom 01.10.2014 zurückgewiesen. Der Versagungsantragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens. Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 300,00 EUR. 1Gründe: 2Der Versagungsantrag ist unzulässig.

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