Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds Inhaltsverzeichnis
Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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13/03/2015 12:15
Dies ist dem Erwerb durch die Gesellschaft nur gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen über die Bewirtschaftung mitentscheidet und die Einbringung des Grundstücks rechtlich sichergestellt ist.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters1.Reiseleistungen ausfallen oder2.der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleist
(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,1.dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Ver
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