Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 1 Begriffsbestimmungen

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 1 Begriffsbestimmungen
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Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.

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(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters1.Reiseleistungen ausfallen oder2.der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleist

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pausch

(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,1.dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Ver
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published on 17/12/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Januar 2014 - 6 K 2091/13 - geändert. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 werden aufg
published on 07/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Halle vom 15.03.2012 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt, die auch die der.
published on 30/09/2011 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 5) und 6) sowie auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stralsund vom 27. August 2010, Az. 61 Lw 5/09, abgeändert:
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