Personenstandsverordnung - PStV | § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
- 1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder - 2.
eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
- 1.
Reisepass oder Passersatz, - 2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder - 3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.
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(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehba
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published on 19/08/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 29. April 2016 - UR III 21/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass Ziffer 1 c) wie folgt neu gefasst wird:
published on 13/06/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat
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