Personenstandsverordnung - PStV | § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit

Personenstandsverordnung - PStV | § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder
2.
eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

1.
Reisepass oder Passersatz,
2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.

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(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehba
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 19/08/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 29. April 2016 - UR III 21/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass Ziffer 1 c) wie folgt neu gefasst wird:
published on 13/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat
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