Personenstandsverordnung - PStV | § 46 Familienrechtliche Erklärungen

(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
2.
eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,
3.
eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder
4.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.

(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden.

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Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan

Minderheiten-Namensänderungsgesetz - MindNamÄndG | § 1


(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt 1. eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgrupp

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 337/15 vom 24. Mai 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 10 Abs. 2; ZPO § 293; FamFG § 26 Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecua

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - XII ZB 609/14

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 609/14 vom 20. Juli 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b; LPartG § 3 a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlo

Referenzen

(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt 1. eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte...